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Landgericht Mühlhausen (Thüringen) hat am 11.10.2019 mit dem Urteil unter dem Az.: 6 O 647/17 entschieden, dass eine Nutzungsanrechnung nicht durchgeführt wird.
Das Urteil wurde von der Kanzlei Stoll und Sauer erstritten. Diese führt hierzu folgendes aus:
Das Landgericht Kiel hatte sich in seinem Urteil näher mit dem Schadensersatzrecht beschäftigt. Im Rahmen des Schadensersatzrechtes werde in der Regel eine Nutzungsentschädigung zugesprochen, wenn eine Vorteilsausgleichung vorzunehmen sei. Diese müsse dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen, das heißt sie dürfe den Geschädigten nicht unzumutbar belasten und den Schädiger nicht unbillig. Beide Voraussetzungen sah das Gericht im Fall jedoch nicht gegeben. Der Kläger sei zwar mit dem Fahrzeug gefahren. Er habe es damit genutzt. Die Nutzung eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeuges könne allerdings jederzeit untersagt werden. Die Beklagte habe sich durch den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung grob sittenwidrig und verwerflich verhalten. Wenn jetzt der Kläger eine Nutzungsentschädigung an die Beklagte zu entrichten hätte, würde dies im Ergebnis darauf hinauslaufen, dass der Kläger Miete für ein Fahrzeug zahlen müsste, welches durch das sittenwidrige Verhalten der Beklagten in den Verkehr gebracht worden ist. „Damit würde die Beklagte im Ergebnis einen geldwerten Vorteil aus ihrem sittenwidrigen Verhalten ziehen. Ein solches Ergebnis ist nicht hinnehmbar“, hieß es in dem Kieler Urteil. „Die von der Beklagten entwickelte kriminelle Energie würde mit einem erheblichen geldwerten Vorteil für die Beklagte honoriert werden. Dies wäre eine deutlich unbillige Begünstigung. Außerdem wollte der Kläger das Fahrzeug kaufen und nicht mieten.“ Die Zahl der Gericht, die gegen eine Nutzungsentschädigung sind, steigt derzeit an.
Den entsprechenden Bericht können Sie hier im Volltext ansehen. https://www.vw-schaden.de/aktuelles/dieselskandal-naechstes-gericht-verweigert-vw-nutzungsentschaedigung