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Der BGH lehnt eine Haftung von Volkswagen nach der Ad-Hoc Mitteilung pauschal ab und stellt sich damit auf Seiten des Schädigers.
Das Unwerturteil der Tat sei durch eine an den Kapitalmarkt gerichtete ad hoc-Mitteilung „relativiert“ worden. „Käufern, die sich, wie der Kläger, erst für einen Kauf entschieden haben, nachdem die Beklagte ihr Verhalten geändert hatte, wurde deshalb – unabhängig von ihren Kenntnissen vom „Dieselskandal“ im Allgemeinen und ihren Vorstellungen von der Betroffenheit des Fahrzeugs im Besonderen – nicht sittenwidrig ein Schaden zugefügt“, vgl. Urt. v. 30.7.2020 – VI ZR 5/20 (unveröffentlicht) und Pressemitteilung v. 30.7.2020
Die Ad Hoc Mittelung welche der BGH zitiert, hiesst wie folgt:
Volkswagen AG informiert: Volkswagen treibt die Aufklärung von Unregelmäßigkeiten einer verwendeten Software bei Diesel-Motoren mit Hochdruck voran. Die aktuell in der Europäischen Union angebotenen Neuwagen mit Dieselantrieb EU 6 aus dem Volkswagen Konzern erfüllen die gesetzlichen Anforderungen und Umweltnormen. Die beanstandete Software beeinflusst weder Fahrverhalten, Verbrauch noch Emissionen. Somit besteht für Kunden und Händler Klarheit. Weitere bisherige interne Prüfungen haben ergeben, dass die betreffende Steuerungssoftware auch in anderen Diesel-Fahrzeugen des Volkswagen Konzerns vorhanden ist. Bei der Mehrheit dieser Motoren hat die Software keinerlei Auswirkungen. Auffällig sind Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA 189 mit einem Gesamtvolumen von weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen. Ausschließlich bei diesem Motortyp wurde eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt. Volkswagen arbeitet mit Hochdruck daran, diese Abweichungen mit technischen Maßnahmen zu beseitigen. Das Unternehmen steht dazu derzeit in Kontakt mit den zuständigen Behörden und dem Deutschen Kraftfahrtbundesamt. Zur Abdeckung notwendiger Service-Maßnahmen und weiterer Anstrengungen, um das Vertrauen unserer Kunden zurück zu gewinnen, beabsichtigt Volkswagen, im 3. Quartal des laufenden Geschäftsjahres rund 6,5 Milliarden Euro ergebniswirksam zurückzustellen. Aufgrund der laufenden Untersuchungen unterliegt der angenommene Betrag Einschätzungsrisiken. Die Ergebnisziele des Konzerns für das Jahr 2015 werden dementsprechend angepasst. Volkswagen duldet keinerlei Gesetzesverstöße. Oberstes Ziel des Vorstands bleibt es, verloren gegangenes Vertrauen zurückzugewinnen und Schaden von unseren Kunden abzuwenden. Der Konzern wird die Öffentlichkeit über den weiteren Fortgang der Ermittlungen fortlaufend und transparent informieren.
Jeder Nutzer kann danach selbst entscheiden, ob etwaige Verbraucher durch diese Ad-Hoc Mitteilung, welche na den Kapitalmarkt gerichtet war, damit umfassend aufgeklärt wurde. Volkswagen hat dies selbst nicht geglaubt, und hat mithin auch in der Musterfeststellungsklage Vergleiche bis zumindest 31.12.2015 angeboten, da diese davon ausgegangenen sind, dass diese bis zu diesem Datum eine Haftung nicht widerlegt bekommen. Aufgrund dessen verwundert die BGH Entscheidung hier extrem.
Andere OLG’s haben in dieser Thematik hier anders entschieden, und auch deutlich Worte gefunden:
OLG Dresden, Urt. v. 5.3.2020 – 10a U 1907/19, BeckRS 2020, 3280: Erwerb am 22.9.2015; OLG Brandenburg, Urt. v. 11.2.2020 – 3 U 89/19, BeckRS 2020, 1979 = juris: Erwerb am 15.11.2016; OLG Hamm, Urt. v. 10.09.2019 – 13 U 149/18, BeckRS 2019, 20495: Erwerb am 28.11.2016; OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.12.2019 – 13 U 71/19, BeckRS 2019, 42269: Erwerb am 16.1.2016; OLG Köln (5. und 19. Zivilsenat), Urt. v. 4.10.2019 – 19 U 98/19, BeckRS 2019, 30559 = juris = nrwe.de: Erwerb am 24.10.2016; Urt. v. 19.2.2020 – 5 U 47/19, juris: Erwerb am 14.10.2015; OLG Oldenburg, Urt. v. 30.4.2020 – 14 U 294/19, BeckRS 2020, 12482: Erwerb am 25.11.2015; Urt. v. 12.3.2020 – 14 U 105/19, BeckRS 2020, 6021 = juris: Erwerb am 13.4.2016; Urt. v. 12.3.2020 – 14 U 302/19, BeckRS 2020, 3450: Erwerb am 24.11.2015; Urt. v. 13.02.2020 – 14 U 244/19, BeckRS 2020, 7010: Erwerb am 20.5.2016; Urt. v. 16.1.2020 – 14 U 166/19, BeckRS 2020, 280: Erwerb am 8.2.2016 und in Kenntnis des Abgasskandals aber in Unkenntnis der konkreten Auswirkungen (insb. drohende Möglichkeit der Stilllegung); OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 6.12.2019 – 17 U 69/19, BeckRS 2019, 35968 = juris: Erwerb am 16.6.2016; OLG Stuttgart (2. und 7. Zivilsenat), Urt. v. 2.4.2020 – 2 U 249/19, juris: Erwerb am 10.12.2015 und Urt. v. 19.12.2019 – 7 U 85/19, BeckRS 2019, 40971: Erwerb am 15.11.2015. Grundlegend bereits Heese NJW 2019, 257, 262 f.
Wir möchten hier gerne auch aus dem urteil des OLG Oldenburg Urt. v. 13.3.2020 – 8 U 1351/19 zitieren, welcher ebenfalls eine konträre Meinung einnimmt:
„Anders als etwa das OLG Celle oder etwa der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz (a.a.O.) vermag der Senat gerade nicht zu erkennen, dass die Beklagte ihr vorausgegangenes Verhalten nicht (mehr) vertuscht, sondern sich mit der Aufarbeitung der Problematik befasst und die Öffentlichkeit informiert hat. Das Gegenteil ist der Fall. Die Beklagte hat weder in der ad hoc-Mitteilung vom September 2015 noch bei der Erteilung von Informationen, die die von ihr eingerichtete Suchmaske begleiteten, offen gelegt und eingeräumt, dass durch die Verwendung der Abschaltsoftware die Stilllegung des Fahrzeugs drohte. Sie hat auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung ihren Vortrag auch insoweit klargestellt, zu keinem Zeitpunkt in solcher Weise informiert zu haben und hat betont, dass sie den Bescheid des KBA in der Sache weiterhin für falsch halte und sich dem letztlich aus unternehmenspolitischer Verantwortung gebeugt zu haben. Die Beklagte bagatellisiert nicht nur bis heute den Schaden für die Umwelt und die hierauf bezogene Individualbetroffenheit, sondern sie trägt weiterhin vor und behauptet, dass sie gar keine unerlaubte Abschalteinrichtung eingebaut habe und dass die der Zulassung zugrunde zu legenden Schadstoffwerte richtigerweise unter Laborbedingungen hätten ermittelt werden dürfen.“
Diese Entscheidung des BGH kann ebenfalls nicht überzeugen und lässt hier ebenfalls die Dieselgeschädigten im Regen stehen. Auch hier ist zu vermuten, dass dies eine ehr politisch motivierte Entscheidung ist, anstatt an den Grundsätzen des Recht sich zu orientieren. Zu Recht wird wohl bemängelt, dass die Deutsche Justiz in diesem Skandal nicht wirklich frei ist. (https://verfassungsblog.de/dieselrichter-in-deutschland/)
Das Urteil im Volltext:
Kauf nach Kenntnis vi zr 5 20