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Mittlerweile hat der BGH das Urteil im Abgasskandal mit Gründen veröffentlicht. Die spannendsten Passagen des Urteils möchten wir Ihnen nachfolgend darstellen. Zunächst möchten wir Ihnen die Leitsätze vorstellen. Als Leitsätze wurde folgende ausgeführt:
a) Es steht wertungsmäßig einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugkäufer gleich, wenn ein Fahrzeughersteller im Rahmen einer von ihm bei der Motorenentwicklung getroffenen strategischen Entscheidung, die Typgenehmigungen der Fahrzeuge durch arglistige Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamts zu erschleichen und die derart bemakelten Fahrzeuge alsdann in Verkehr zu bringen, die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäufer gezielt ausnutzt.
b) Bestehen hinreichende Anhaltspunkte für die Kenntnis zumindest eines vormaligen Mitglieds des Vorstands von der getroffenen strategischen Entscheidung, trägt der beklagte Hersteller die sekundäre Darlegungslast für die Behauptung, eine solche Kenntnis habe nicht vorgelegen. Darauf, ob die vormaligen Mitglieder des Vorstands von dem Kläger als Zeugen benannt werden könnten, kommt es nicht an.
c) Wird jemand durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht, den er sonst nicht geschlossen hätte, kann er auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist. Die Bejahung eines Vermögensschadens unter diesem Aspekt setzt allerdings voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinte-ressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht.
d) Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung gelten auch für einen Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB.
Diesbezüglich wurden die folgenden Punkte vom BGH ausführlich dargestellt:
Das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit der streitgegenständlichen Umschaltlogik unter bewusstem Verschweigen der gesetzwidrigen Software-programmierung stelle eine Täuschung nicht nur staatlicher Stellen und der Wettbewerber, sondern auch der Kunden dar, die bis zur Stilllegung des Fahr-zeugs fortwirke. Ausweislich des bestandskräftigen Bescheids des KBA liege bei dem Motor des Typs EA189 eine unzulässige Abschalteinrichtung vor.
Das Verhalten der Beklagten sei sittenwidrig. Die Beklagte habe syste-matisch und über Jahre hinweg aus reinem Gewinnstreben die Arglosigkeit der Kunden planmäßig ausgenutzt und sich dabei das Vertrauen der Verbraucher in das bei dem KBA zu durchlaufende Genehmigungsverfahren zunutze gemacht. Die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung habe wegen des Risikos der Betriebsbeschränkung oder -untersagung den ureigenen Zweck des Fahr-zeugs, die Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr, gefährdet. Die unstreitige Gesamtzahl der betroffenen Fahrzeuge zeige die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, das sich nachteilig auf die Umwelt ausgewirkt und das Bestreben des Einzelnen zum Schutz der Umwelt durch eine gezielte Täuschung unterlau-fen habe.
Die Beklagte müsse sich das vorsätzliche Handeln ihrer Mitarbeiter und die Kenntnis des damaligen Leiters ihrer Entwicklungsabteilung und des damaligen Vorstands zurechnen lassen.
Der Schaden des Klägers liege in dem Erwerb eines mit der Steuerungs-software ausgerüsteten Fahrzeugs. Der Kläger sei bei der Kaufentscheidung aufgrund der verschwiegenen unzulässigen Abschalteinrichtung eine von ihm so nicht gewollte Verbindlichkeit eingegangen. Er könne daher die Rückabwick-lung des Kaufvertrags verlangen. Entgegen der Auffassung des Klägers sei da-bei der gezogene Nutzungsvorteil zu berücksichtigen. Eine unbillige Entlastung des Schädigers werde dadurch nicht bewirkt. Die erwartete Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs schätze der Senat auf 300.000 km. Der Gebrauchsvorteil er-rechne sich, indem der von dem Kläger gezahlte Bruttokaufpreis (31.490 €) mit den von ihm gefahrenen Kilometern (52.229) multipliziert und der sich ergeben-de Wert durch die erwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt (280.000 km) geteilt werde. Somit ergebe sich eine von dem Schadensersatzanspruch abzu-ziehende Nutzungsentschädigung in Höhe von 5.873,90 €, § 287 ZPO.
Das BGH Urteil nachfolgend in voller Länge:
vi_zr_252-19