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Wir haben das Urteil des BGH vom vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20 umfassend analysiert und kommen zum Ergebnis, dass damit die Fallkonstellation bezüglich der Erwerbsfällen nach dem Kauf der Ad-Hoc Mitteilung nicht umfassend geklärt ist.
Der BGH hat über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Der Kläger erwarb im August 2016 von einem Autohändler einen gebrauchten VW Touran Match zu einem Kaufpreis von 13.600 €, der mit einem 2,0-Liter Dieselmotor des Typs EA189, Schadstoffnorm Euro 5 ausgestattet ist. Die Beklagte ist Herstellerin des Wagens. Der Motor war mit einer Software versehen, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand im Testbetrieb befindet, und in diesem Fall in einen Stickoxid-optimierten Modus schaltet. Es ergaben sich dadurch auf dem Prüfstand geringere Stickoxid-Emissionswerte als im normalen Fahrbetrieb. Die Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm wurden nur auf dem Prüfstand eingehalten.
Vor dem Erwerb des Fahrzeugs, am 22. September 2015, hatte die Beklagte in einer Pressemitteilung die Öffentlichkeit über Unregelmäßigkeiten der verwendeten Software bei Dieselmotoren vom Typ EA189 informiert und mitgeteilt, dass sie daran arbeite, die Abweichungen zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb mit technischen Maßnahmen zu beseitigen, und dass sie hierzu mit dem Kraftfahrt-Bundesamt in Kontakt stehe. Das Kraftfahrt-Bundesamt hatte im Oktober 2015 nachträgliche Nebenbestimmungen zur Typgenehmigung erlassen und der Beklagten aufgegeben, die Vorschriftsmäßigkeit der bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeuge zu gewährleisten. In der Folge hat die Beklagte bei Fahrzeugen mit dem betroffenen Motortyp ein Software-Update bereitgestellt, das nach August 2016 auch bei dem Fahrzeug des Klägers aufgespielt wurde. Das Thema war Gegenstand einer umfangreichen und wiederholten Berichterstattung in Presse, Funk und Fernsehen.
Grundsätzlich hat in einem Zivilprozess jede Partei die Pflicht das für Sie Günstige vorzutragen. Hier scheint die Klagepartei insbesondere nicht folgende Punkte vorgetragen zu haben:
– dass durch das Softwareupdate der Mangel gerade nicht beseitigt wird. Der Mangel besteht nicht lediglich in einer fehlerhaften Software, sondern im verbauen von unzureichenden Hardwareteilen, welche durch eine geschickte Softwaregestaltung geschont werden sollten und auch nach dem Softwareupdate der Schadstoffausstoß weit über den zulässigen Grenzwerten liegt.
– Dass mit dem Softwareupdate gerade andere unzulässige Abschalteinrichtungen (Abschaltung über 1.000 Metern, Abschaltung außerhalb des Temperaturbereichs von 15 – 33 Grad verbaut wurde.
– Dass die Täuschung auch bei anderen Modellen weiter geführt wird. Hierzu dürfen wir vortragen, dass auch noch im Nachfolgemodell EA 288 und in den 3,0 und 4 Liter Motoren unzulässige Abschalteinrichtungen wurden.
Unter Berücksichtigung dieses weiteren Vortrages, und dem Leitsatz des BGH:
Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB ist in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln und das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen. Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn die erste potenziell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert hat.
dürfte damit auch bei der Fallgruppe Kauf nach der Ad-Hoc Mitteilung noch nicht das Letzte Wort gesprochen sein. Offensichtlich sollte mit dieser Entscheidung lediglich Stimmung gemacht werden. Es ist zu erwarten, dass diese Fallkonstellation gegebenenfalls nochmals beim BGH entschieden werden muss.
Das BGH Urteil im Volltext:Kauf nach Kenntnis vi zr 5 20