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Der BGH hat am 8.03.2021 unter dem Az. VI ZR 502/19 ein Urteil gegen Audi aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
In dem Rechtsstreit hat der Kläger gegen Audi wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung geklagt. Es ging um den Motor vom Typ EA189 des VW-Konzerns. Der Motor wurde von VW mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen um auf dem Prüfstand in einen Stickoxid-optimierten Modus zu schalten um geringere Stickoxid-Emissionswerte als im normalen Fahrbetrieb zu erreichen. In den vorgegangenen Instanzen hat sowohl das Landgericht, als auch das Oberlandesgericht die Haftung von Audi erkannt und diese zu einer Schadensersatzzahlung verklagt.
Der BGH hat unserer Ansicht nach in einem politischen Zusammenhang geurteilt, dass man der Beklagten kein Wissen von verfassungsmäßigen Vertretern der Volkswagen AG zurechnen könne. Er sagt, dass die Haftung einer juristischen Person voraussetzt, dass einer ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertretern den objektiven und subjektiven Tatbestand der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung persönlich verwirklicht hat. Diese Haftung soll sowohl das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen haben.
Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht festgestellt, dass nicht nur bei der Muttergesellschaft, sondern auch bei der Beklagten eine auf arglistige Täuschung des KBA und letztlich der Fahrzeugerwerber gerichtete Strategieentscheidung getroffen wurde oder für die Beklagte handelnde Personen an der von der Muttergesellschaft getroffenen Entscheidung zumindest beteiligt waren.
Allerdings kommt ein sittenwidriges Vorgehen der Beklagten auch dann in Betracht, wenn die für die Beklagte handelnden Personen wussten, dass die von der Muttergesellschaft gelieferten Motoren mit einer auf arglistige Täuschung des KBA abzielenden Prüfstandserkennungssoftware ausgestattet waren, und die von der Beklagten hergestellten Fahrzeuge in Kenntnis dieses Umstandes mit diesem Motor versahen und in den Verkehr brachten. Ein derartiges Vorstellungsbild hat das Berufungsgericht aber im Hinblick auf Personen, für deren Verhalten die Beklagte entsprechend § 31 BGB einzustehen hat, nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. (Pressemitteilung vom 08.03.2021)
Wir sind der Ansicht, dass das Berufungsgericht die Haftung nicht rechtsfehlerhaft angenommen hat. Insbesondere da Audi selbst die Strategie-Entscheidung getroffen hat, Motoren zu manipulieren, wie sich der folgenden Tabelle entnehmen lässt.
Ohne EA 189
Des Weiteren war auch die Audi Führungsriege selbst in die Entscheidung mit eingebunden. Dies sieht man daran, dass sich alle großen Autohersteller zum „Abgaszentrum der Automobilindustrie“ in Weissach zusammengeschlossen. Die Internetseite des http://www.abgaszentrum.de/ ist mittlerweile abgeschaltet, und die Kooperation wird als Keimzelle des Abgasskandals gesehen. Die Internetseite ist jedoch noch über das Internetarchiv weiterhin abrufbar: https://web.archive.org/web/20180215095916/http://www.abgaszentrum.de/
Hierdurch wird deutlich, dass sich alle großen Deutschen Hersteller zu einem Abgaskartell zusammengeschlossen haben. Es erscheint daher wenig überzeugend, wenn Audi zum einen selbst manipuliert, und zum anderen direkt in der Keimzelle des Abgasskandals involviert war, aber nicht direkt dafür haftbar gemacht werden soll.
Weiter ist auch wichtig zu erwähnen, dass das Abgaszentrum der Automobilindustrie direkt in der Führungsebene wie sich aus der Homepage entnehmen lässt angegliedert war. Mithin lässt sich darüber auch deutlich nicht nur das vom BGH geforderte Wissen, sondern auch dir Zurechnung auf Unternehmensebene herstellen.
Zuletzt ist auch die Argumentation nicht haltbar, dass Audi z.B. nichts von einer Fahrkurvenerkennung des EA 189 wusste, denn bei Audi selbst wurde auch der Wunsch geäussert, dass auch in 3,0 Liter Motoren eine solche Fahrkurvenerkennung als „eleganteste Lösung“ eingebaut werden sollte. Der Wunsch wurde jedoch lediglich mündlich geäussert. Eine schriftliche Freigabe wurde hierfür nicht von der Führungsebene erteilt, weshalb es dann bei den sogenannten „physikalischen Randbedingungen“ geblieben sein soll. Diese Information wurde der Kanzlei zugespielt, ob diese so haltbar ist, kann nicht überprüft werden. Dennoch erscheint die Aussage diesbezüglich als glaubhaft und entsprechend belastbar.
Wir gehen mithin davon aus, dass wenn hier ein anderer Sachvortrag vorliegt auch der BGH hier anders entschieden hätte.
Die komplette Pressemittelung des BGH können Sie hier abrufen: Pressemitteilung vom 08.03.2021