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BGH, Urt. v. 20.07.2021, Az. VI ZR 533/20 und 575/20
In den o.g. Verfahren hatten die Kläger ihren VW Touran und VW Passat mit dem Motor EA189 gebraucht erworben und zwischenzeitlich weiterveräußert. Mit ihren Klagen begehrten sie Schadensersatz aufgrund einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB. Die Schädigung durch VW ergibt sich aus dem Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Die betroffenen Fahrzeuge sind mit einer Software ausgestattet, die erkennt, ob sie sich im normalen Straßenverkehr befinden oder auf dem Prüfstand zur Messung der Stickoxidemissionen. Strittig war zwischen den Parteien nun insbesondere, ob der Weiterverkauf der Fahrzeuge den Schadensersatzanspruch entfallen lässt. Sowohl das LG als auch das OLG entschieden zu Gunsten der VW-Kunden. Daraufhin legte VW Revision ein.
Am 20.07.2021 wies der BGH die Revisionen von VW ab und gab demzufolge den zwei Verbrauchern recht. Der BGH machte mit seinen Urteilen deutlich, dass ein Schadensersatzanspruch durch den Weiterverkauf nicht entfällt. Grundsätzlich besteht der Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des gezahlten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung. „Durch den Weiterverkauf trat der marktgerechte Verkaufserlös an die Stelle des im Wege der Vorteilsausgleichung herauszugebenden und zu übereignenden Fahrzeugs und war vom Schadensersatzanspruch abzuziehen.“ (BGH, Urt. v. 20.07.2021, 575/20)
In dem Verfahren mit dem Az. VI ZR 533/20 war ferner streitig, ob – soweit ein Schadensersatzanspruch besteht – dem Anspruch eine „Wechselprämie“ abzuziehen ist. Die Wechselprämie hatte der Kläger nach dem Verkauf seines alten VW bekommen. Nach Ansicht des BGH steht die Wechselprämie dem Kläger zu und nicht VW, da der Kläger diese aufgrund seiner Entscheidung, Auto und Automarke zu wechseln, erhielt. Mit dem Substanz- und Nutzungswert des Fahrzeugs hatte sie nichts zu tun.