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BGH hat in einer Pressemitteilung veröffentlicht, dass dieser am 05.Mai 2020 über einen Fall Dieselskandal verhandeln möchte.
Die Pressemitteilung finden Sie hier: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/2019166.html?nn=10690868
Der Prozessstoff wird wie folgt dargestellt:
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht, dessen Urteil unter anderem in der NJW 2019, 2237 ff. veröffentlicht ist, unter Zulassung der Revision die Entscheidung des Landgerichts abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 25.616,10 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zahlungsanspruchs hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu. Nach Anrechnung der vom Kläger gezogenen Nutzungen (Vorteilsausgleich) ergebe sich der ausgeurteilte Anspruch. Dagegen haben beide Parteien Revision eingelegt.
Vorliegend wird mithin über die Frage gestritten, besteht ein Anspruch, was relativ klar sein dürfte, aber höchst spannend wird die Frage, ob überhaupt ein Nutzungsersatz geschuldet ist. Dies bleibt vorliegend abzuwarten, wie sich hier der BGH positionieren wird.
Immer mehr Landgerichte schließen sich der Meinung an, dass sich Volkswagen durch den betrug nicht noch durch eine über den Nutzungsersatz zu entrichtende „Miete“ bereichern können sollte. Die juristischen Lösungen hierfür sind unterschiedlich. So wird argumentiert, dass es sich um aufgedrängte Nutzungen handeln würde. Ebenfalls wird auch argumentiert, dass mit dem Eintritt des Verzugs keine Nutzungen mehr geschuldet werden.
Es bleibt jedenfalls spannend, was der BGH zu verkünden hat.