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Wir haben berichtet, dass die Deutsche Umwelthilfe erfolgreich eine Klage gegen das Kraftfahrtbundesamt geführt hat, und hier die Akten zum Skandalmotor EA 189 ungeschwärzt erhalten hat. Diese Akten können Sie hier herunterladen:
Diese Akten offenbaren wie sehr der Volkswagen Konzern hier die Behörden und die Gerichte an der Nase herumgeführt hat. Hierauf hat auch der BGH am 30.07.2020 unter dem AZ: VI ZR 5/20 eine weitreichende Entscheidung getroffen. In der Pressemitteilung wird diese wie folgt dargestellt:
Die Revision des Klägers, mit der er sein Klageziel weiterverfolgt hat, blieb ohne Erfolg.
Es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht Ansprüche aus § 826 BGB deshalb verneint hat, weil das Verhalten der Beklagten gegenüber dem Kläger nicht als sittenwidrig anzusehen ist. Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB ist in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln und das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen. Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn die erste potenziell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert hat.
War das Verhalten der Beklagten gegenüber Käufern, die ein mit einer illegalen Abschalteinrichtung versehenes Fahrzeug vor dem 22. September 2015 erwarben, sittenwidrig (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19, Rn. 16 ff.), so wurden durch die vom Berufungsgericht festgestellte Verhaltensänderung der Beklagten wesentliche Elemente, die das Unwerturteil ihres bisherigen Verhaltens gegenüber bisherigen Käufern begründeten, derart relativiert, dass der Vorwurf der Sittenwidrigkeit bezogen auf ihr Gesamtverhalten gerade gegenüber dem Kläger nicht mehr gerechtfertigt ist. So war bereits die Mitteilung der Beklagten vom 22. September 2015 objektiv geeignet, das Vertrauen potenzieller Käufer von Gebrauchtwagen mit VW-Dieselmotoren in eine vorschriftsgemäße Abgastechnik zu zerstören, diesbezügliche Arglosigkeit also zu beseitigen. Aufgrund der Verlautbarung und ihrer als sicher vorherzusehenden medialen Verbreitung war typischerweise nicht mehr damit zu rechnen, dass Käufer von gebrauchten VW-Fahrzeugen mit Dieselmotoren die Erfüllung der hier maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben noch als selbstverständlich voraussetzen würden. Für die Ausnutzung einer diesbezüglichen Arglosigkeit war damit kein Raum mehr; hierauf konnte das geänderte Verhalten der Beklagten nicht mehr gerichtet sein. Käufern, die sich, wie der Kläger, erst für einen Kauf entschieden haben, nachdem die Beklagte ihr Verhalten geändert hatte, wurde deshalb – unabhängig von ihren Kenntnissen vom „Dieselskandal“ im Allgemeinen und ihren Vorstellungen von der Betroffenheit des Fahrzeugs im Besonderen – nicht sittenwidrig ein Schaden zugefügt.
Laienhaft sagt mithin der BGH, dass der Volkswagen Konzern mit der Ad-Hoc Mitteilung hier eine sogweitgehende Aufklärungsarbeit gemacht hat, dass denen kein vorwerfbares Verhalten mehr anzulasten ist, da diese alles zur Aufklärung gemacht hatten. Die Ad-hoc Mitteilung wurde am 22.09.2015 erlassen. Den genauen Wortlaut können Sie hier nachlesen.
Dass hierbei jedoch die Volkswagen AG gerade Ihr Verhalten nicht geändert hat, sieht man nun in den Akten der Deutschen Umwelthilfe. Nämlich wurde hier noch am 07.10.2015 mithin nach der Ad-Hoc Mitteilung gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt behauptet, dass es sich nicht um eine unzulässige Abschalterinichtung handeln würde. Hier wurde ausgeführt:
Mit einer solchen Aussage, dass das unrechtmäßige Verhalten noch durch entsprechende Ausführungen gedeckt wird, kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Verhaltensänderung vorgelegen hatte.
Das gesamte Schreiben finden Sie nachstehend beigefügt.
Vielmehr wurden auch die Aktionäre mit der gleichen Argumentation noch im Geschäftsbericht von Volkswagen im Jahre 2018 begründet, dass es sich um eine zulässige Softwarfunktion handelte, nämlich it folgender Formulierung:
Die Dieselthematik hatte ihren Ursprung in einer – nach Rechtsauffassung der Volkswagen AG nur nach US-amerikanischem Recht unzulässigen – Veränderung von Teilen der Software der betreffenden Motorsteuerungseinheiten für das seinerzeit von der Volkswagen AG entwickelte Dieselaggregat EA 189.
Dies ergibt sich aus dem Geschäftsbericht aus dem Jahre 2018. https://geschaeftsbericht2018.volkswagenag.com/konzernlagebericht/dieselthematik.html
Wie der BGH bei einem solch durchgehenden Festhalten an der Unrechtmäßigkeit dann von einer Kehrtwende zum „Guten“ ausgehen kann, ist unverständlich. Wir gehen davon aus, dass der BGH in diesem Zuge das Urteil revidieren muss. Laienhaft würde das Urteil nämlich aussagen, dass wenn über einen Serienbetrüge in der Presse berichtet wird, dass dieser dann rechtlich kein Betrug / Sittenwidrige Schädigung mehr durchführen kann, da man diesem ja eh nicht mehr glauben kann. Dies widerspricht der Rechtsordnung.