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Am Donnerstag, den 14. Juli 2022 hat der Europäische Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen C 128/20 & GSMB Invest, C 134/20 & Volkswagen und C 145/20 & Porsche Inter Auto und Volkswagen entschieden, dass eine Software für Dieselfahrzeuge, die die Wirkung des Emissionskontrollsystems bei üblichen Temperaturen und während des überwiegenden Teils des Jahres verringert, eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt. Bei dem gegenständlichen Thermofenster gewährleistet die verbaute Software die Einhaltung der auf Unionsebene festgelegten Grenzwerte für Stickstoffoxid (NOx) – Emissionen nur, wenn die Außentemperatur zwischen 15 und 33 Grad Celsius liegt (im folgenden: Thermofenster). Die Durchschnittstemperatur im Jahr 2021 betrug in Deutschland 9,1 Grad Celsius, wobei es sich schon um eines der wärmsten Jahre seit Beginn der Wetteraufzeichnungen handelte.
In unzähligen Fahrzeugmodellen fast aller Hersteller ist unstreitig ein Thermofenster verbaut, so z.B. auch in Fahrzeugen von VOLKSWAGEN mit dem Motor EA288, in Fahrzeugen von MERCEDES-BENZ (DAIMLER), von BMW, Audi, SEAT, SKODA, OPEL. Insbesondere wurde ein solches Thermofenster wohl auch im SoftwareUpdate bei den Fahrzeugen mit dem Motor EA189 verbaut.
In laufenden Gerichtsverfahren wegen der Abgasthematik haben die Hersteller bisher immer argumentiert, dass das Thermofenster zulässig sei.
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 14.07.2022 könnte eine Vereinfachung der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen für die vielen betroffenen Fahrzeugeigentümer bedeuten.
Die entsprechende Pressmitteilung des Europäischen Gerichtshofs ist unter https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2022-07/cp220124de.pdf veröffentlicht. Hier ist auszugsweise folgendes ausgeführt:
In Bezug auf die Ansprüche der Verbraucher bei Vertragswidrigkeit des gekauften Verbrauchsgutes sah die europäische Regelung, die zu dem für die Sachverhalte maßgeblichen Zeitpunkt galt, nämlich die Richtlinie
1999/44 3, vor, dass der Verbraucher vom Verkäufer die Nachbesserung des Verbrauchsgutes oder eine Ersatzlieferung verlangen kann, sofern dies nicht unmöglich oder unverhältnismäßig ist. Nur wenn der Verbraucher weder auf die Nachbesserung noch auf die Ersatzlieferung einen Anspruch hat oder wenn der Verkäufer keine dieser Abhilfemaßnahmen binnen einer angemessenen Frist oder ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchgeführt hat, kann der Verbraucher eine angemessene Preisminderung oder eine Vertragsauflösung verlangen. Die Vertragsauflösung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Vertragswidrigkeit des Verbrauchsgutes geringfügig ist.
Der Gerichtshof stellt fest, dass ein Fahrzeug nicht die Qualität aufweist, die bei Gütern der gleichen Art üblich ist und die der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann, und somit vertragswidrig ist, wenn dieses Fahrzeug, obwohl es über eine gültige EG-Typgenehmigung verfügt und daher im Straßenverkehr verwendet werden kann, mit einer verbotenen Abschalteinrichtung ausgestattet ist.
Zudem kann eine solche Vertragswidrigkeit nicht als „geringfügig“ eingestuft werden, selbst wenn dieser Verbraucher – falls er von der Existenz und dem Betrieb dieser Einrichtung Kenntnis gehabt hätte – dieses Fahrzeug dennoch gekauft hätte. Folglich ist die Vertragsauflösung nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
Das entsprechende Urteil des EuGH im Volltext ist veröffentlicht unter https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=262933&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=101511
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