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In einem von uns geführtem Verfahren hat der BGH entschieden, dass eine Feststellungsklage im Zuge des Abgasskandals mit unserer Argumentation möglich ist und auch begründet. In dem Verfahren VI ZR 455/20 hat der BGH folgendes entschieden:
Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist. a) Wenn eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen, ein Teil des Schadens bei Klageerhebung also schon entstanden, die Entstehung weiterer Schäden aber noch zu erwarten ist, kann der Kläger in vollem Umfange Feststellung der Ersatzpflicht begehren. Der Kläger kann in einem solchen Falle nicht hinsichtlich des bereits entstandenen Schadens auf eine Leistungsklage verwiesen werden. Er ist also nicht gehalten, sein Klagebegehren in einen Leistungsund einen Feststellungsantrag aufzuspalten. Der Kläger muss dann auch nicht nachträglich seinen Feststellungsantrag in einen Leistungsantrag abändern, wenn dies aufgrund der Schadensentwicklung im laufe des Rechtsstreits möglich würde, weil sich der Anspruch beziffern ließe (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 2021 – VI ZR 136/20, juris Rn. 25 mwN).
b) Darauf kann die Klägerin ihr Feststellungsinteresse im Streitfall stützen.
aa) Da die Beklagte nach Abschluss des Kaufvertrages über das Fahrzeug gemäߧ 826 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist, kommt es darauf an, ob weitere ersatzfähige Schäden möglich sind. In Fällen, in denen es um erst künftig erwachsende reine Vermögensschä-
den geht, hängt die Zulässigkeit der Feststellungsklage grundsätzlich von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab. Grund dafür ist der Schutz des möglichen Schädigers, dem nicht ein Rechtsstreit über gedachte Fragen aufgezwungen werden soll, von denen ungewiss ist, ob sie jemals praktische Bedeutung erlangen könnten. Dies betrifft indes Fälle, in denen es ausschließlich um befürchtete künftige Vermögensschäden geht, eine Leistungsklage also noch gar nicht in Betracht kommt. Sie betrifft nicht Fälle, in denen ein Vermögens(teil)schaden bereits entstanden ist und der Eintritt weiterer Vermögensschäden im Rahmen der noch nicht abgeschlossenen Schadensentwicklung erwartet wird. In diesen Fällen genügt die Möglichkeit eines künftigen weiteren Schadenseintritts für die Zulässigkeit der Feststellungsklage. Dies gilt unabhängig davon, ob diese isoliert für alle Schäden oder neben einer Leistungsklage nur für künftige, noch nicht bezifferbare Schäden erhoben wird. Dem Beklagten wird dann nicht ein Rechtsstreit über nur theoretische Fragen aufgezwungen, vielmehr hat die Frage einer Schadensersatzpflicht durch den Eintritt eines Teilschadens bereits praktische Bedeutung erlangt. Auf der anderen Seite kann im Hinblick auf den Grundsatz der Schadenseinheit schon mit Eintritt einer ersten Vermögenseinbuße die Verjährung von Ansprüchen wegen späterer Schadensfolgen zu laufen beginnen. Daher dürfen zum Schutz des Geschädigten die Hürden für die Erhebung einer Feststellungsklage zwar nicht zu hoch angesetzt werden. An der Möglichkeit weiterer Schäden fehlt es allerdings, wenn aus Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines weiteren Schadens wenigstens zu rechnen. Dann ist der Kläger wegen des bereits eingetretenen Schadens auf die vorrangige Leistungsklage beschränkt. Welche weiteren Schäden zu befürchten sind, hat der Kläger darzulegen (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 2021 – VI ZR 136/20, juris Rn. 28 mwN). bb) Das.Feststellungsinteresse der Klägerin ergibt sich aus der Belastung mit Aufwendungen, die nach ihrem Vortrag in Betracht kommen. Die Klägerin hat bereits erstinstanzlich unter anderem vorgetragen, dass noch Transport-, Stand- sowie An- und Abmeldekosten entstehen könnten. Solche Aufwendungen könnten im Rahmen des großen Schadensersatzes ersatzfähig sein, für dessen Geltendmachung sich die Klägerin entschieden hat (vgl. dazu Senatsurteil 5. Oktober 2021 – VI ZR 136/20, juris Rn. 33). Insoweit liegt dieser Fal?‘ ders als im Verfahren VI ZR 397/19, wo es an entsprechendem konkret Vortrag fehlte.
Das gesamte Urteil finden Sie beigefügt:
Urteil BGH VI ZR 455/20