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Im Daimler Abgasskandal hat Daimler ein Urteil am LG Freiburg erlitten. Hiernach musste Daimler einen Mercedes Benz V 250 im Zuge einer Schadensersatzklage gegen Zahlung von 47.536 Euro zurücknehmen.
Das Landgericht hat hier ausgeführt:
Die Behauptung der Klagepartei, wonach in der Steuerung des Motors des Klägerfahrzeugs eine Software ‚Installiert worden sei, welche eine Prüfungssituation erkenne, ist nämlich seitens der Beklagten nicht erheblich bestritten worden und, damit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO zugestanden worden.
Die Klagepartei hatte sich zur Begründung ihrer vorbezeichneten Behauptung unter anderem auf den Inhalt des an die Klägerin gerichteten Schreibens der Beklagten vom 26.10.2018 (Anlage R10) berufen, welchem zu entnehmen ist, dass das Klägerfahrzeug von einem verpflichtenden Rückruf wegen einer vom Kraftfahrt-Bundesamt als unzulässig einge.stuften Kalibrierung der Mo-torsteuerung betroffen ist.‘
Auszug aus Anlage R10 vorgelegten Schreibens der Beklagten:
„Auf Anordnung des Kraftfahrt-Bundesamts werden wir im Rahmen eines verpflichtenden Rück- rufs die Software des Motorsteuergerätes von mehreren Dieselfahrzeugen der Abgasnorm Euro 6 b aktualisieren. Dieses Software-Update für Ihr Fahrzeug liegt nun vor und kann aufgespielt werden. Der offizielle Bescheid zu diesem Rückruf sieht vor, dass Daimler damit spezifische Kalibrierungen der Motorsteuerung verändert, die das Kraftfahrt-Bundesamt als unzulässig einstuft.“
Die Beklagtenpartei wurde im Rahmen eines in der Sitzung vom 23.01.2020. erteilten Hinweisesdarauf hingewiesen, dass in Folge der mitAnlage R10 untermauerten klägerischen Behauptung, wonach In der Steuerung des Motors des Klägerfahrzeugs eine Software installiert worden sei, welche eine Prüfungssituation erkenne, nunmehr die Beklagtenpartei zum erheblichen Bestreiten der vorbezelchneten Behauptung eine sekundäre Darlegungslast zu den Einzelheiten der. Motor- kalibrierung im KlägerfahrzEiug treffe, die vorn Kraftfahrt-Bundesamt beanstandet worden Ist.
Die Beklagte ist dieser sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen, indem die Beklagten- partei nicht im Einzelnen dargestellt hat, welche Motorkalibrierungen konkret Gegenstand der Be- anstandung duich das Kraftfahrt-Bundesamt waren. Die Ausführungen der Beklagtenpartei im nachgelassenen Schriftsatz vom 21.02.2020 zu den beanstandeten Motorkalibrierungen sind nämlich lediglich pauschal gehalten und lassen keinerlei konkreten Bezug zu dem Motor des Klä- gerfahrzeugs erkennen.