Telefonnummer
1. Fahrgestellnummer eingeben
Prüfen Sie sofort und kostenfrei ob Ihr Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist.
2. Wir informieren Sie kostenlos
Wir informieren Sie kostenlos per Mail über Ihre Ansprüche und Chancen. Bei Bedarf steht ein Anwalt zur Beratung zur Verfügung.
3. Sie entscheiden
Sie entscheiden ob und welche Ansprüche Sie durchsetzen möchten. Bei Beauftragung kümmern wir uns um alles.
In einem von uns geführten Verfahren erhöht das Landgericht Stuttgart den Druck deutlich auf die Beklagte. In einem am 03.11.2020 erlassenen Hinweisbeschluss welcher uns heute zugestellt wurde, führt das Gericht aus, dass diese in die Beweisaufnahme einsteigen möchten, und dass etliche Punkte zweifelhaft in Bezug auf das Bestreiten zu werten sind. Dieser Hinweisbeschluss geht nach Ansicht der Kanzlei Baier Depner zu Recht. Die wesentlichen Punkte hierin sind.
1. Zeugenbeweis
Hierin möchte das Gericht hier Zeugenbeweis zu dem Beweisthema:
hören. Hierzu wurde ein Entwickler des Motors EA 288 geladen.
2. Bestreiten der Beklagte
a. der Kenntnis des Vorstandes.
Hier führt das Gericht aus:
Soweit die Beklagte zu 2) im Schriftsatz vom 25.05.2020 auf S. 21 unter VI. vorträgt, dass ,,die Beklagte zu 2) bzw. deren Vorstand im aktienrechtlichen Sinne keine Kenntnis … “ hatte, handelt es nach aktueller Ansicht der Kammer um kein wirksames Bestreitens der Kenntnis, da vorliegend die Grundsätze der Repräsentantenhaftung. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Begriff des „verfassungsmäßig berufenen Vertreters“ über den Wortlaut der§§ 30, 31 BGB hinaus weit auszulegen: ,,Verfassungsmäßig berufene Vertreter“ sind danach auch Personen, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, so dass sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentieren. Da es der juristischen Person nicht freisteht, selbst darüber zu entscheiden, für wen sie ohne Entlastungsmöglichkeit haften will, kommt es nicht entscheidend auf die Frage an, ob die Stellung des „Vertreters“ in der Satzung der Körperschaft vorgesehen ist oder ob er über eine entsprechende rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht verfügt (sogenannte Repräsentantenhaftung, st. Rspr. BGH, Urteil vom 05. März 1998 – III ZR 183/96; Urteil vom 30. Oktober 1967 – VII ZR 82/65; Urteil vom 28.06.2016 – VI ZR 541/15; Urteil vom 28. Juni 2016 – VI ZR 536/15). Ein Bestreiten der Beklagten hinsichtlich dieser Repräsentanten ist bislang nicht ersichtlich.
b. Bestreiten der Beklagte über die Einbeziehung des EA 189
Zu diesem Komplex führt das Landgericht aus:
Soweit die Beklagte zu 2) im Schriftsatz vom 25.05.2020 mehrfach vorträgt, dass in dem streitgegenständlichen Motor vom Typ EA 288 nicht die „aus der EA 189-Thematik bekannte Umschaltlogik zum Einsatz kommt“, ist der Vortrag der Beklagten zu 2) missverständlich, da nicht ersichtlich ist, ob die Beklagte zu 2) lediglich vorträgt, dass (exakt) die im EA 189 verbaute Umschaltlogik – Modus 1 und Modus O – im EA 288 nicht zum Einsatz kommt, oder dass im EA 288 keinerlei – auch anders ausgestaltete – Umschaltlogik oder Prüfstandserkennung mit „Optimierung der Abgasreinigung“ zum Einsatz kommt.
c. Bestreiten des vorgetragenen Thermofensters
Auch hier legt das Landgericht den Finger in die Wunde:
Soweit die Beklagte zu 2) im Schriftsatz vom 25.05.2020, dort S. 11, zur Funktionsweise des sog. Thermofensters vorträgt, dass „die Abgasrückführung … im streitgegenständlichen Fahrzeug im Bereich zwischen -24 °C bis + 70°C zu 100% aktiv ist“ und „innerhalb des Fensters … keine kontiunierliche Abstufung stattfindet“, geht die Kammer aktuell davon aus, dass der Vortrag konkret lautet, dass die Abgasrückführungsrate in diesem Termperaturfenster immer gleich – bei 100 % – ist.
Der Vortrag ist aufgrund dessen so spannend, da die Beklagte hier folgendes vorträgt, und versucht hier die Gerichte an der Nase herumzuführen:
Die Abgasrückführung ist im streitgegenständlichen Fahrzeug vielmehr in Abhängigkeit zur Umgebungstemperatur im Bereich zwischen -24 C bis + 70 C, als bei praktisch allen Fahrten zu 100% aktiv. Ob die Reduktion der Abgasrückführung durch das Thermofenster zulässig ist, stellt sich damit vorliegend eher als theoretische Frage dar, die allerdings eindeutig zu bejahen ist. Bei einem Thermofenster handelt es sich um eine zulässige Einrichtung.
d. Bestreiten der Prüfstandserkennug
Auch bezüglich der Prüfstandserkennung legt das Landgericht hier treffend den Finger in das zweideutige Bestreiten der Beklagten. Hier führt das Landgericht aus:
Weiter ist auch der Vortrag der Beklagten zu 2) zur konkreten Funktionsweise der Abgasreinigung im Motor EA 288, dass diese sowohl im Prüfstand als auch auf der Straße mit identischer Wirksamkeit voll funktionsfähig sei und keine prüfstandsoptimierende Umschaltlogik in Form einer unzulässigen Abschalteinrichtung in der Form einer unzulässigen Fahrtkurvenerkennung vorhanden sei und seine Fahrtkurvenerkennung überdies nicht per se unzulässig sei, sondern zunächst ein bloßes Erkennungsinstrument, ebenfalls missverständlich. Es ist insofern nicht nachvollziehbar, ob bestritten wird, dass die – zulassungsrelevante – Prüfstandsmessung NEFZ (kalt) mittels eines sog. ,,Erkennungsinstruments“ erkannt wird und – aufgrund der Erkennung – eine besonders effektive Abgasreinigung auf jeden Fall während der „NEFZ (kalt)-Messung“ stattfindet und die gleich effektive Abgasreinigung ggf. auch unter bestimmten Bedingungen im Straßenbetrieb gegeben ist, wobei diese Bedingungen bisher nicht konkret benannt wurden.
e. Bestreiten der Authentizität der vorgelegten Dokumente
Auch beruft sich die Beklagte auf ein Bestreiten der Authentizität der vorgelegten Dokumente. Das Landgericht führt hier zutreffend aus:
Anlage K2 hält stellt dieses für Kammer – nach aktueller Auffassung – kein wirksames Bestreiten des Inhalts und der Urheberschaft dar, da der Vortrag, dass sich die Authentizität des Dokuments durch die Beklagte nicht überprüfen lasse, kein wirksames Bestreiten – insbesondere mit Nichtwissen – darstellt. Hierbei weist die Kammer – der Vollständigkeit halber – auch darauf hin, dass diese die Anlage K2 aktuell durchaus als relevant – zumindest für eine weitere Beweisaufnahme – erachtet.
Die entsprechenden Dokumente haben auch schon andere Gerichte dazu bewogen positiv für Verbraucher zu entscheiden. Wir verweisen dabei auf das Urteil des LG Darmstadt vom 29.06.2020, Az.: 13 O 88/20 https://abgasskandal.de/lg-darmstadt-urteil-vom-29-06-2020-az-13-0-88-20-zum-motor-ea-288/ Wo diese Dokumente teilweise im Urteil mit aufgeführt werden.
Den gesamten Hinweis finden Sie nachstehend.
Ladung des Landgericht Stuttgart vom 04.11.20_geschwärzt