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Das LG Ingolstadt stellt sich mit Urteil vom 10.11.2020 gegen die Auffassung, des BGH, dass mit der AdHoc Mitteilung die Sittenwidrigkeit entfallen wäre. Hier ist der Vortrag ein Anderer im Vergleich zu der Argumentation vor dem BGH. Es bleibt mithin abzuwarten, wie der BGH über diese Fallgestaltung entscheiden würde.
Die Argumentation des LG Ingolstadt ist schlüssig und überzeugt. Die Argumentation des BGH lässt sich nur aufgrund eines unklaren Sachvortrages erklären. Die Argumentation des LG Ingolstadt:
Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite führt das Verhalten der Beklagten nicht dazu, dassder ihr gegenüber erhobene Vorwurf der Sittenwidrigkeit gerade im Hinblick auf den Schaden, der dem Kläger durch den Abschluss des ungewollten Kaufvertrags im Januar 2016 entstanden ist, nicht mehr gerechtfertigt ist.
Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass bei der gebotenen Gesamtbetrachtung auch das Verhalten der Beklagten (nach dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs) bis zum Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrags zu berücksichtigen ist und zur Folge haben kann, dass in Fällen wie dem streitgegenständlichen zum Zeitpunkt des Erwerbs des Gebrauchtfahrzeugs durch den Kläger als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Verhaltens als sittenwidrig (vergleiche OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11. 2019, 10 U 199/19, NZV 20,196 Randziffer 44. m.w. N.) eine sittenwidrige Veranlassung durch die Beklagte nicht mehr vorliegt.
Das Gericht vertritt hierbei bereits die Auffassung, dass die Maßnahmen des Mutterkonzerns der Beklagten unter Hinweis auf die Betroffenheit zahlreicher weiterer Fahrzeuge des gesamten Konzerns nicht ausreichend waren, um auch für die Beklagte das Verdikt der Sittenwidrigkeit entfallen zu lassen. Die Maßnahmen des Mutterkonzerns lassen auch nicht den notwendigen Schluss darauf zu, dass die strategische unternehmerische Entscheidung der Beklagten, im eigenen Kosten- und Gewinninteresse das KBA und letztlich die Fahrzeugkäufer zu täuschen, durch die Strategie, an die Öffentlichkeit zu treten, Unregelmäßigkeiten einzuräumen und in Zusammenarbeit mit dem KBA Maßnahmen zur Beseitigung des gesetzwidrigen Zustands zu erarbeiten, um der Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder-Untersagung zu bannen, ersetzt worden wäre. Auch die durch den Mutterkonzern vorgenommene Entwicklung und Bereitstellung eines Software-Updates für das streitgegenständliche Fahrzeug kann der Beklagten insoweit nicht zur Entlastung gereichen. Auch die umfassende mediale Berichterstattung, mit der die Problematik der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, kann bei der Beurteilung, welche Anstrengungen von der Beklagten zu unternehmen waren, um ihr Verhalten im Rahmen der notwendigen Gesamtbetrachtung als nicht sittenwidrig erscheinen zu lassen, zugunsten der Beklagten allenfalls geringfügige Berücksichtigung finden, ohne in der Gesamtbetrachtung die Sittenwidrigkeit entfallen zu lassen. Die mediale Berichterstattung wurde nahezu ausschließlich durch die Presseabteilung der Volkswagen AG initiiert und war in Folge davon auch in erster Linie als „VW-ABGASSKANDAL“ ein wichtiges Thema. Auch die weiteren Themen Einrichtung eines Links zu einer Suchmaschine auf der Webseite, Maßnahme des KBA und die Bereitstellung Software-Updates wurden in 1. Linie mit der Volkswagen AG und nicht mit der Beklagten in Verbindung gebracht. Sofern diese Maßnahmen überhaupt mit einer Verhaltensänderung in Verbindung gebracht werden können, ist es jedenfalls nicht möglich, hieraus eine Verhaltensänderung der Beklagten zu schlussfolgern.
Dies gilt nach Auffassung des Gerichts umso mehr, als die Beklagte gerichtsbekannt über den Zeitpunkt des Inverkehrbringens des streitgegenständlichen Fahrzeugs hinaus bis zum Abschluss des Kaufvertrags in zahlreichen weiteren von ihr produzierten und entwickelten Fahrzeugen, in denen sich von ihr entwickelte und produzierte Motoren befanden, unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet hat. Vor diesem Hintergrund scheint die Annahme eines Gesinnungswechsels, der das Verdikt der Sittenwidrigkeit entfallen lässt, nicht darstellbar.
Der Klagepartei ist durch die Bindung an einen nicht erwartungsgerechten Vertrag ein Schaden entstanden, der einen Anspruch auf Schadensersatz in Gestalt der Rückabwicklung des Fahrzeugerwerbs auslöst gemäß §§ 249 ff. BGB.
Das gesamte Urteil, welches von der Kanzlei Stoll und Sauer erstritten und veröffentlicht wurde, finden Sie nachstehend:
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