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Das Landgericht Regensburg hat am 19.03.2020 die Volkswagen AG wegen einem Motor des Typs EA 288 verurteilt. Hier wurde vom Gericht festgestellt, dass in dem Motor eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist und die Volkswagen AG, den Käufer sittenwidrig geschädigt hat.
Das Gericht führt zur Abschalteinrichtung entsprechend aus:
Der klägerische Vortrag zur Programmierung der Motorsteuersoftware im Motor EA288 ist im vorliegenden Einzelfall zwischen den Parteien unstreitig. Zwar hat die Beklagte den mit der Klageschrift erfolgten Vortrag zunächst einfach bestritten und als unschlüssig einge- ordnet. Die Klagepartei hat ihren Vortrag jedoch mit der Replik vom 25.11.2019 und dem Schriftsatz vom 30.01.2020 konkretisiert und (anders als in der Klageschrift) auch konkret zum Motor EA288 vorgetragen, insb. durch Vorlage von Auszügen aus dem mit „Entschei – dungsvorlage: Applikationsrichtlinien & Freigabevorgaben EA288“überschriebenenDo- kument, das auf Seite 4 eine Erkennung des Prüfstandlaufs beschreibt, um Abgasnachbe- handlungsevents platzieren zu können, weshalb einfaches Bestreiten der Beklagten nicht mehr genügt hat, sondern sie als Herstellerin des streitgegenständlichen Motors zu sub- stantiierten Bestreiten verpflichtet gewesen ist. Über die Klageerwiderung hinaus ist jedoch kein weiterer Vortrag der Beklagten erfolgt, weshalb der Vortrag der Klagepartei zur Programmierung der Motorsteuerungssoftware mit Replik vom 25.11.2019 und dem Schriftsatz vom 30.01.2020 als zugestanden anzusehen ist, § 138 Abs. 3 ZPO.
Das Urteil wurde von der Kanzlei Stoll und Sauer veröffentlicht. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
https://www.vw-schaden.de/sites/default/files/2020-04/LG_Regensburg_73_O_1181_EA288_RU.pdf