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    OLG Brandenburg vom 11.02.2020 AZ: 3 U 89/19 Kaufdatum: 15.11.2016

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    OLG Brandenburg vom 11.02.2020 AZ: 3 U 89/19 Kaufdatum: 15.11.2016
    11. Februar 2020

    OLG Brandenburg vom 11.02.2020 AZ: 3 U 89/19 Kaufdatum: 15.11.2016

    Am 11.02.2020 hat das OLG Brandenburg über die Fallgruppe „Kauf Danach“ entschieden, und hierbei einen Fall mit einem Kauf vom 15.11.2016 entschieden. Das gesamte Urteil finden Sie hier beigefügt.

    Tenor

    1.
    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28.06.2019 – Az.: 11 O 403/18 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert.
    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.468,39 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW …, Fahrzeug-Identifikationsnummer ….
    Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des vorbezeichneten Fahrzeugs seit dem 04.12.2018 in Annahmeverzug befindet.
    Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Gebühren seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 887,02 € freizustellen.
    Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
    2.
    Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 25 % und die Beklagte 75 %.
    3.
    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
    4.
    Die Revision wird zugelassen.

    Gründe

    I.
    1
    Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückgängigmachung eines Kaufvertrages über einen PKW auf deliktischer Grundlage in Anspruch.
    2
    Der Kläger erwarb am 15.11.2016 bei dem … mit Sitz in … den gebrauchten PKW … mit der Fahrzeugidentitätsnummer … mit einer Laufleistung von 118.306 km zu einem Kaufpreis von 14.980 € brutto. Das Fahrzeug wurde am 11.07.2012 erstzugelassen.
    3
    In dem genannten Fahrzeug war der von der Beklagten entwickelte Dieselmotor mit der internen Bezeichnung „EA 189“ eingebaut. Der Motor war zum Zeitpunkt des Verkaufs mit einer Motorsteuerungssoftware ausgestattet, die erkennt, wenn das Fahrzeug – etwa im Rahmen des Zulassungsverfahrens – den sogenannten „Neuen Europäischen Fahrzyklus“ (NEFZ) durchfährt, der für die Prüfung des Abgaswertes eines neuen Fahrzeugs relevant ist. In diesem Zyklus wird eine bestimmte Menge an Abgasen vor Erreichen des Emissionskontrollsystems in den Motor zurückgeführt, fällt also bei der Kontrolle nicht an („Modus 1“). Auf Basis der hierdurch erzielten Abgaswerte wurde dem Fahrzeug bzw. dem Motor bescheinigt, dass er die „Euro 5“- Abgasnorm erfülle, die unter anderem auch das Maß an ausgestoßenen Stickoxiden regelt. Unter realen Bedingungen im Straßenverkehr („Modus 0“) erfolgt die Abgasrückführung nicht im selben Maße mit der Folge, dass wesentlich mehr Stickoxide ausgestoßen werden.
    4
    Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) stellte mit rechtskräftigem Bescheid vom 15.10.2015 gegenüber der Beklagten fest, dass es sich bei der von der Beklagten verwendeten Motorsteuerungssoftware um eine unzulässige Abschaltvorrichtung gemäß Art. 3 Nr. 10 der EU-Verordnung Nr. 715/2007 handelte. Die Beklagte wurde verpflichtet, diese zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen.
    5
    Am 22.09.2015 gab die Beklagte eine ad-hoc Mitteilung heraus, in der sie über die Diesel-Thematik informierte. Im Anschluss an diese Nachricht wurde in sämtlichen Medien über die sogenannte „Diesel-Affäre“ bzw. den „Diesel-Skandal“ berichtet.
    6
    Die Beklagte entwickelte in der Folge ein Software-Update für den Motortyp EA 189. Mit Schreiben vom 03.06.2016 an die Beklagte bestätigte das KBA der Beklagten gegenüber – bezüglich der Fahrzeuge des hier streitgegenständlichen Typs … -, dass die von der (X) AG dem KBA vorgestellte Änderung der Applikationsdaten geeignet sei, die Vorschriftsmäßigkeit der genannten Fahrzeuge herzustellen.
    7
    Nach dem Kauf erhielt der Kläger ein Rückrufschreiben der Beklagten und ließ das Software-Update am 22.03.2017 aufspielen.
    8
    Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.11.2018 forderte der Kläger die Beklagte auf, den Kaufpreis Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs zu erstatten und am Wohnsitz des Klägers abzuholen. Dies lehnte die Beklagte ab.
    9
    Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein deliktischer, auf die Rückabwickelung des Kaufvertrages gerichteter Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB sowie wegen Betrugs aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB zu. Die im Motor eingesetzte Software sei eine unzulässige Abschaltvorrichtung im Sinne der Art 5 Abs. 2 der EU-Verordnung. Er hat behauptet, vom Einbau der unzulässigen Software hätten neben zahlreichen, teilweise namentlich benannten Führungskräften, leitenden Managern und Ingenieuren auch mehrere Vorstände und der damalige Vorstandsvorsitzende gewusst. Er selbst habe beim Kauf keine Kenntnis davon gehabt, dass das Fahrzeug mit einer illegalen Abschalteinrichtung versehen gewesen sei; ein Hinweis hierauf sei durch den Händler nicht erfolgt. Er habe hiervon erst später durch ein Schreiben der Beklagten nach dem Kauf, wonach das Fahrzeug wegen einer Rückrufaktion habe vorgestellt werden sollen, erfahren. Wenn er dies vorher gewusst hätte, hätte er das Fahrzeug nicht gekauft. Er hat weiter vorgetragen, nach Aufspielen des Software-Updates, das nach seiner Auffassung ebenfalls eine unzulässige Funktion beinhalte, hätten sich die Fahrzeugeigenschaften merklich verschlechtert.
    10
    Soweit er sich eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen müsse, sei von einer Gesamtlaufleistung von 400.000 km auszugehen.
    11
    Der Kläger hat beantragt,
    12
    1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.741,84 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Rückgabe des PKW …, Fahrzeug-Identifikationsnummer …,
    13
    2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des unter Ziffer 1. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet,
    14
    3. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den vorgerichtlichen Gebühren seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe 958,19 € freizustellen.
    15
    Die Beklagte hat beantragt,
    16
    die Klage abzuweisen.
    17
    Sie hat behauptet, der Kläger sei nicht getäuscht worden, da er das Fahrzeug nach dem Bekanntwerden des Dieselskandals in Kenntnis der Software und ihrer Funktionsweise erworben habe. Es fehle deshalb an der Kausalität zwischen einer angeblichen Täuschung und der Kaufentscheidung des Klägers.
    18
    Das Fahrzeug habe nicht über eine unzulässige Abschaltvorrichtung verfügt. Die Beklagte hat bestritten, dass Vorstandsmitglieder Kenntnis von der Entwicklung und der Verwendung der Software gehabt hätten und behauptet, dass nach bisherigem Kenntnisstand die Entscheidung, die Motorsteuerungssoftware zu verändern, von Mitarbeitern unterhalb der Vorstandsebene auf nachgeordneten Arbeitsebenen getroffen worden seien. Zudem sei dem Kläger kein Schaden entstanden, da das Fahrzeug weiterhin uneingeschränkt technisch nutzbar sei. Es bestehe keine Gefahr des Entzugs der Typengenehmigung. Dafür, dass das Software-Update negative Auswirkungen auf das Fahrzeug habe, gebe es keine Anhaltspunkte. Schließlich sei jedenfalls die Sittenwidrigkeit nach Aufklärung der Dieselproblematik entfallen.
    19
    Das Landgericht hat mit am 28.06.2019 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen.
    20
    Es könne dahinstehen, ob der Beklagten durch das Inverkehrbringen des manipulierten Motors EA 189 ein vorsätzliches sittenwidriges Verhalten anzulasten sei. Hier bestehe nämlich die Besonderheit, dass der Kläger sein Fahrzeug erst im November 2016 mehr als ein Jahr nach Bekanntwerden des sogenannten (X)-Abgasskandals im September 2015 erworben habe. Er habe eine Täuschung durch die Beklagte im Erwerbszeitpunkt bereits nicht schlüssig dargelegt. Der Vortrag, die Beklagte habe ihm erst nach Abschluss des Kaufvertrags mitgeteilt, dass sein Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen sei, besage nicht, dass er davon zu diesem Zeitpunkt erstmalig erfahren habe. Auf den Vortrag der Klägerseite, es habe ihm angesichts der ad-hoc-Mitteilung und der Berichterstattung nicht verborgen geblieben sein können, dass auch in seinem Fahrzeug die streitgegenständliche Software verwendet worden sei, hätte er zu der von ihm behaupteten Erregung eines Irrtums weiter substantiiert vortragen müssen. Es habe daher jeder Lebenserfahrung entsprochen, dass sich jeder Halter oder Fahrer eines Dieselfahrzeuges nach Bekanntgabe der Problematik informiert hätte. Daran ändere auch die Behauptung, nicht jeder Dieselmotor sei von der Manipulation betroffen, nichts.
    21
    Darüber hinaus habe es bei der Beklagten nach der Veröffentlichung der ad-hoc-Mitteilung im Hinblick auf einen Anspruch aus § 826 BGB am Vorsatz gegenüber potentiellen neuen Fahrzeugkäufern gefehlt.
    22
    Auch das Aufspielen des Software-Updates sei kein geeigneter Anknüpfungspunkt für einen Anspruch aus § 826 BGB.
    23
    Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er die erstinstanzlich gestellten Anträge weiterverfolgt.
    24
    Dem Kläger sei ein Irrtum entstanden. Zum Zeitpunkt des Kaufs habe er, wie bereits erstinstanzlich vorgetragen, keine Kenntnis von der Manipulationssoftware des von ihm erworbenen Fahrzeuges gehabt. Der Verkäufer habe ihn hierüber nicht informiert. Er habe auch nicht aus den Medien über den Dieselskandal gehört. Erst nach Erhalt des Rückrufschreibens sei für ihn klar gewesen, dass sein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung ausgestattet gewesen sei.
    25
    Er vertritt die Auffassung, dass – eine tatbestandsausschließende – Kenntnis eines Käufers nur dann vorliege, wenn er von der Manipulation des konkreten Fahrzeuges gewusst habe, die mögliche Kenntnis eines Käufers über den Abgasskandal aus der medialen Berichterstattung allein aber nicht ausreiche. Im Übrigen habe die Beklagte erstmals durch den Auftritt des Vorstandsvorsitzenden … in der …-Fernsehsendung „…“ am 18.06.2019, in der dieser erklärt habe, „das was wir gemacht haben war Betrug, ja“, ihre Verantwortlichkeit konkret eingeräumt. Zum Zeitpunkt des Kaufs sei dies noch nicht der Fall gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei allenfalls von „Unregelmäßigkeiten bei der verwendeten Software“ die Rede gewesen. Das „Unregelmäßigkeiten“ eine unzulässige Abschalteinrichtung bedeuten sollte, erwarte ein durchschnittlicher Käufer nicht.
    26
    Er habe im Übrigen auch darauf vertraut, dass nach der Rückrufaktion sein Fahrzeug mangelfrei sei. Dies sei aber ebenfalls nicht der Fall. Das Fahrzeug habe nur noch einen geringeren Wiederbeschaffungswert.
    27
    Die öffentliche Verlautbarung in Form der ad-hoc Mitteilung habe auch den Vorsatz der Beklagten nicht entfallen lassen können.
    28
    Der Kläger beantragt,
    29
    unter Abänderung des am 28.06.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder)
    1.
    30
    die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.741,84 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Rückgabe des PKW …, Fahrzeug-Identifikationsnummer …,
    2.
    31
    festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet,
    3.
    32
    die Beklagte zu verurteilen, ihn von den vorgerichtlichen Gebühren seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe 958,19 € freizustellen.
    33
    Die Beklagte beantragt,
    34
    die Berufung zurückzuweisen.
    35
    Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Insbesondere scheitere der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages vom 16.11.2016 daran, dass dieser zu einem Zeitpunkt geschlossen worden sei, zu dem die Verwendung der streitgegenständlichen Software längst öffentlich bekannt gewesen sei. Die Beklagte habe die Öffentlichkeit, betroffene Halter und Vertragshändler sowie Servicepartner ab dem 22.09.2015 umfassend informiert und konkrete Schritte zur Überarbeitung der Motorsteuerungssoftware bereits eingeleitet.
    36
    So habe die Beklagte die Öffentlichkeit am 22.09.2015 in einer Pressemitteilung über die Tatsache, dass in (X)-Konzernfahrzeugen mit einem EA 189 Motor eine Software eingebaut sei, die zu auffälligen Abweichungen der Abgaswerte zwischen Prüfstands- und realem Fahrbetrieb führe, informiert. Zeitgleich sei eine ad-hoc Mitteilung mit demselben Inhalt veröffentlicht worden.
    37
    Danach habe die Dieselproblematik sämtliche deutschen regionalen und überregionalen Medien beherrscht.
    38
    Die Beklagte selbst habe umgehend die Erstellung und Veröffentlichung einer Internetseite, auf der jedermann – so auch ein Fahrzeughalter oder Kaufinteressent – durch Eingabe einer Fahrzeugidentifikationsnummer habe überprüfen können, ob ein konkretes Fahrzeug mit der Umschaltlogik ausgestattet sei. Diese Website sei Anfang Oktober 2015 freigeschaltet worden, worüber die Beklagte am 02.10.2015 mit einer Pressemitteilung informiert habe und worüber in zahlreichen Medien öffentlich berichtet worden sei. Auch habe die Beklagte bereits am 22.09.2015 ihre Vertragshändler und Servicehändler über den Umstand, dass Fahrzeuge mit diesen Motoren über die Umschaltlogik verfügten, informiert.
    39
    Die Beklagte habe somit alles dafür getan, dass Kunden bereits im Jahr 2015 die Möglichkeit gehabt hätten, sich vor Abschluss eines Kaufvertrages zu informieren, ob das Fahrzeug mit der Software ausgestattet gewesen sei.
    40
    Angesichts der großflächigen medialen Berichterstattung müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger Kenntnis davon gehabt habe, dass die besagte Software installiert gewesen sei oder seine Unkenntnis jedenfalls grob fahrlässig gewesen sei. Dem Kläger hätte sich als Kaufinteressenten eines Dieselfahrzeugs die Möglichkeit aufdrängen müssen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug ebenfalls betroffen sei. Wenn der Kläger behaupte, ihm sei die konkrete Betroffenheit nicht bewusst gewesen, lasse dies nur den Schluss zu, dass es ihm auf die konkrete Konfiguration der Motorsteuerungssoftware bei Erwerb des Fahrzeugs nicht angekommen sei.
    41
    Dass die Beklagte die Öffentlichkeit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits umfassend informiert habe, lasse jedenfalls ihren Schädigungsvorsatz bzw. den Sittenwidrigkeitsvorwurf entfallen.
    42
    Abgesehen davon sei dem Kläger auch kein Schaden entstanden. Die Ungewolltheit einer Verbindlichkeit allein könne einen Schaden nicht begründen. Das Fahrzeug habe auch durch die neu aufgespielte Software keine Werteinbußen oder sonstige Beeinträchtigungen oder technischen Nachteile erlitten.
    43
    Wegen des weiteren Tatsachenvortrags wird Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
    44
    Der Senat hat den Kläger nach § 141 ZPO persönlich angehört.
    II.
    45
    Die zulässige Berufung des Klägers hat überwiegend Erfolg.
    46
    Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Schadenersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB auf Erstattung des für den Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs verauslagten Kaufpreises abzüglich eines Vorteilsausgleichs für die vom Kläger gezogenen Nutzungen Zug-um-Zug gegen Übergabe des Kraftfahrzeuges zu.
    47
    Gemäß § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, diesem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Die Voraussetzungen dieses Anspruchs liegen hier vor.
    1.
    48
    Die Beklagte hat den Kläger konkludent getäuscht.
    a)
    49
    Das schädigende Verhalten der Beklagten liegt in dem Inverkehrbringen des mit der eigens entwickelten Abschaltsoftware ausgestatteten Motors zum Einbau in unterschiedliche Fahrzeugtypen ihrer Konzernunternehmen, und damit auch in den streitgegenständlichen … des Klägers. Mit dessen Inverkehrgabe bringt der Hersteller wenigstens konkludent zum Ausdruck, dass der Einsatz eines mit diesem Motor ausgestatteten Fahrzeugs entsprechend seinem Verwendungszweck im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig ist, insbesondere über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügt (OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019, I-13 U 149/18, 13 U 149/18 -, juris Rn. 45 ff m.w.N.). Ebenso kann ein Käufer erwarten, dass keine nachträgliche Rücknahme oder Änderung der Typengenehmigung droht, weil die materiellen Voraussetzungen bereits bei deren Erteilung nicht vorgelegen haben (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019, 13 U 142/18 -, juris Rn. 11 ff; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18 -, juris Rn. 22 ff).
    b)
    50
    Dies war vorliegend nicht der Fall, weil der vom Kläger erworbene PKW aufgrund des von der Beklagten in den Motor eingebauten Steuerungssoftware gerade nicht über eine dauerhaft ungefährdete Betriebserlaubnis verfügte, sondern eine Umschaltlogik enthielt, die als unzulässige Abschaltvorrichtung i.S. des Art. 5 Abs 1, Abs 2 der VO (EG) 715/2007 zu qualifizieren ist und deshalb die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der EG-Typengenehmigung nicht gegeben waren (vgl. BGH, Beschluss vom 09.01.2019, VIII ZR 225/17 -, juris Rn 5 ff OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019, 13 U 142/18 -, juris Rn 15; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18 -, juris Rn. 27; OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019, I-13 U 149/18, 13 U 149/18 -, juris Rn 48). Dem schließt der Senat sich an.
    2.
    51
    Durch diese Täuschung ist dem Kläger ein Vermögensschaden entstanden. Dieser liegt in dem Abschluss des Kaufvertrages über den hier streitgegenständlichen PKW.
    a)
    52
    Dem Kläger ist dadurch, dass er das hier in Streit stehende Fahrzeug gekauft hat, in das ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehener Motor EA 189 eingebaut ist, ein Schaden entstanden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019, 17 U 146/19 -, juris Rn. 40 ff; OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.07.2019 – 17 U 160/18 –, juris Rn. 95 ff.; ebenso: OLG Karlsruhe, Urteil vom 6.11.2019 – 13 U 37/19 –, juris Rn. 28 ff; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 – 5 U 1318/18 –, juris Rn. 83 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03. 2019 – 13 U 142/18 –, juris Rn.17 ff; OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019 – 18 U 70/18 –, juris Rn. 38 ff). § 826 BGB knüpft nicht an die Verletzung bestimmter Rechte und Rechtsgüter an, weshalb der nach dieser Norm ersatzfähige Schaden weit verstanden wird. Schaden ist danach nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2004 – II ZR 402/02 –, juris Rn. 41 Urteil vom 28.10.2014 – VI ZR 15/14 –, juris Rn. 19). Nach diesen Grundsätzen kommt es nicht darauf an, ob das Fahrzeug im Zeitpunkt des Erwerbs im Hinblick auf die unzulässige Abschalteinrichtung einen geringeren Marktwert hatte. Der Schaden des Käufers liegt in der Belastung mit der ungewollten Verbindlichkeit, nicht erst in dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteilen. Allein maßgebend ist, dass der abgeschlossene Vertrag, nämlich die Eigenschaften des Kaufgegenstands, nicht den berechtigten Erwartungen des Getäuschten entsprach und überdies die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar war (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2014, VI ZR 15/14 –, juris Rn. 16 ff.).
    b)
    53
    Beide Voraussetzungen waren im maßgeblichen Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses gegeben, weil vorliegend wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung die Entziehung der EG-Typgenehmigung drohte bzw. die Anordnung von Nebenbestimmungen sowie bei deren Nichterfüllung die Stilllegung des Fahrzeugs. Wegen des zur Rechtswidrigkeit der EG-Typgenehmigung führenden und damit die Zulassung des Fahrzeugs gefährdenden Mangels ist gerade der intendierte Hauptzweck des Fahrzeugs, dieses im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen, bereits vor der tatsächlichen Stilllegung unmittelbar gefährdet (vgl. BGH, Beschluss vom 08.01. 2019, VIII ZR 225/17 –, juris Rn. 22), was bereits einen Schaden darstellt (ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019, 17 U 146/19 -, juris Rn. 42; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 – 13 U 37/19 –, juris Rn. 31 OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 – 5 U 1318/18 –, juris Rn. 85 OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 – 13 U 142/18 –, juris Rn. 19).
    c)
    54
    Für die Frage, ob ein Schaden eingetreten ist, kommt es allein auf den Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses an. Das später von der Beklagten entwickelte nach Kaufvertragsabschuss in dem hier in Streit stehenden Fahrzeug aufgespielte – Softwareupdate ist insoweit nicht zu berücksichtigen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 – 13 U 37/19 -, juris Rn. 43;OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 – 13 U 142/18 –, juris Rn. 20).
    55
    Insofern kommt es auch nicht auf die zwischen den Parteien streitige Frage an, ob auch das Aufspielen des Softwareupdates zu (weiteren) Schäden geführt hat.
    3.
    56
    Der Senat ist auch davon überzeugt, dass die schädigende Handlung, d.h. das Inverkehrbringen des mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung ausgestatteten Motors des Typs EA 189, kausal für den Abschluss des Kaufvertrages geworden ist, d.h. der Kläger im Zeitpunkt des Kaufs einer Fehlvorstellung über den Einsatz der unzulässigen Abschaltvorrichtung und den möglichen Konsequenzen für die Typenzulassung unterlag und diese Fehlvorstellung (mit)ursächlich für seinen Kaufentschluss geworden ist.
    57
    Die Beweislast für einen solchen Irrtum trägt dabei der Kläger, denn nach den allgemeinen Voraussetzungen trägt derjenige, der einen Anspruch aus § 826 BGB geltend macht, die vollständige Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen (OLG Hamm Urteil vom 10.10.2019, 13 U 53/18 -, juris Rn 11).
    a)
    58
    Der Kläger hatte keine Kenntnis davon, dass das von ihm erworbene Fahrzeug eine unzulässige Abschaltvorrichtung enthielt und von dem sogenannten „Dieselskandal“ betroffen war.
    59
    Es ist zwar angesichts der umfassenden und flächendeckenden Berichterstattung in den vergangenen Jahren schwer nachzuvollziehen, dass dem Kläger, wie er in seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat ausgeführt hat, die gesamte Dieselproblematik vollständig unbekannt geblieben sein will. Auszuschließen ist dies allerdings auch nicht. Hierauf kommt es aber nicht entscheidend an. Allein aus der allgemeinen Kenntnis der Berichterstattung über den Dieselskandal kann nicht geschlossen werden, dass ein Käufer auch von der Betroffenheit seines Fahrzeuges Kenntnis hatte (anders OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.11.2017, 7 U 69/17).
    60
    Der Kläger hat in seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat, wie auch schon vor dem Landgericht, nachvollziehbar und plausibel ausgeführt, dass er erstmals nach dem Kauf durch das Schreiben des Autohauses mit der Aufforderung, das Software-Update aufzuspielen, da sonst die Betriebserlaubnis entfallen werde, davon erfahren habe, dass das Fahrzeug, das er erworben hat, mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen gewesen sei. Dies hält der Senat für glaubhaft. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger vom Verkäufer hierüber informiert worden ist oder sich vor dem Kauf selbst informiert hat, ob sein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung versehen war.
    b)
    61
    Der Senat ist auch davon überzeugt, dass die Fehlvorstellung des Klägers kausal für den Kauf geworden ist und er das Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn er davon gewusst hätte, dass es mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung versehen war.
    aa)
    62
    Für die Annahme eines Zusammenhangs zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung genügt es, dass der Getäuschte Umstände dargetan hat, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten, und dass die arglistige Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung hat (OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 – 5 U 1318/18 -, juris Rn. 91 BGH, Urteil vom 12.05.1995 – V ZR 34/94 –, juris). Der getäuschte Käufer darf keine Kenntnis von den maßgeblichen Tatsachen haben und seine Verfügung – der Abschluss des Kaufvertrages – muss auf dieser Unkenntnis beruhen. Es muss ein auf der Täuschung beruhender Irrtum vorliegen (OLG Koblenz, a.a.O.). Diese Voraussetzungen liegen zur Überzeugung des Senates vor.
    bb)
    63
    Der Kläger hat sich darauf berufen, er hätte ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung und einer erschlichenen Typengenehmigung nicht erworben, sofern ihm die Manipulation bekannt gewesen wäre. Dem folgt der Senat. Denn bereits die Lebenserfahrung spricht dafür, dass Kraftfahrzeugkäufer vom Kauf eines Fahrzeugs Abstand nehmen würden, wäre ihnen bekannt, dass das betreffende Fahrzeug zwar formal über eine EG-Typgenehmigung verfügt, aber wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung diese nicht hätte erhalten dürfen, weshalb Maßnahmen der die Typgenehmigung erteilenden Behörde und dem folgend der Zulassungsstelle bis hin zur Stilllegung drohen. Zweck des Autokaufs ist nämlich der Erwerb zur Fortbewegung im öffentlichen Straßenverkehr (so auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019, 17 U 146/19, juris Rn. 45; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 – 13 U 37/19 –, juris Rn. 36OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 – 5 U 1318/18 –, juris Rn. 93OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 – 13 U 142/18 –, juris Rn. 25OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2018 – 27 U 10/18 –, juris Rn. 12 ff.).
    cc)
    64
    Dies gilt auch dann, wenn sich der Kläger um diese Frage überhaupt keine bewussten Gedanken gemacht hat. Der Käufer unterstellt aufgrund der erteilten Typengenehmigung bestimmte Eigenschaften und setzt diese selbstverständlich voraus. Hätte die Beklagte das Fahrzeug weder in Verkehr gebracht noch die unzulässige Abgasabschalteinrichtung verschwiegen, wäre es zu einer reflektierten Entscheidung zu diesen Faktoren gekommen und – sachgerechtes Verhalten unterstellend – ein Kauf unterblieben (OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18 -, juris Rn. 92).
    dd)
    65
    Dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Kaufs bereits ein Software-Update für das hier streitgegenständliche Fahrzeug entwickelt hatte, ändert hieran nichts (anders OLG Dresden, Urteil vom 24.07.2019, 9 U 2067/18 -, juris Rn. 27 ff). Die Stilllegung stand auch nach Entwicklung des Software-Updates zum Zeitpunkt des Kaufvertrages weiterhin im Raum und konnte nur vermieden werden, wenn ein Käufer nach Erhalt des Rückrufschreibens und der notwendigen Informationen sich aktiv um das Aufspielen der Software bemühte. Die Lebenserfahrung spricht dafür, dass sich auch darauf ein Käufer, wüsste er dies, regelmäßig nicht einlassen würde, sondern sich ein Fahrzeug anschaffen würde, das schon zum Zeitpunkt des Kaufs uneingeschränkt über eine Betriebserlaubnis verfügt und hinsichtlich dessen nicht in absehbarer Zeit eine Rückrufaktion ins Haus steht. Ohne Durchführung weiterer Maßnahmen – nämlich eines Software-Updates – drohte, was unstreitig ist, weiterhin die Betriebsuntersagung. Zweck des Erwerbs war aber, wie dargelegt, die uneingeschränkte Teilnahme am Straßenverkehr, ohne dass durch weitere Maßnahmen eine drohende Betriebsuntersagung abzuwehren gewesen wäre.
    ee)
    66
    Dass der Kläger sich beim Kauf nicht danach erkundigt hat, ob das Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist, ist kein Indiz dafür, dass es ihm beim Kauf nicht darauf angekommen sei (anders OLG Dresden, Urteil vom 24.07.2019, 9 U 2067/18 -, juris Rn. 31 OLG Koblenz, Urteil vom 25.10.2019, 3 U 948/19 -, juris Rn 39 OLG Bamberg, Beschluss vom 28.05.2019, 4 U 199/18; OLG Köln, Urteil vom 06.06.2019, 24 U 5/19 -, juris Rn. 49) und nicht geeignet, die Kausalität in Frage zu stellen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019, I-13 U 149/18, 13 U 149/18 -, juris Rn 58). Ein Käufer musste auch bei allgemeiner Kenntnis vom Abgasskandal nicht damit rechnen, dass ein gewerblicher Verkäufer ihm ein von der Manipulation betroffenes Fahrzeug ohne Hinweis auf diese Manipulation zum Kauf anbietet (vgl. Heese, Herstellerhaftung für manipulierte Diesel-Kraftfahrzeuge, NJW 2019, 257 ff). Dass er sich nicht aktiv danach erkundigt hat, lässt deshalb keine Rückschlüsse auf seine Motivation zu.
    4.
    67
    Die (konkludente) Täuschungshandlung der Beklagten ist als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB zu qualifizieren.
    a)
    68
    Sittenwidrig ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Beweggrund, Inhalt und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Urteil vom 07.05.2019, VI ZR 512/17 –, juris Rn. 8 BGH, Urteil vom 28.06.2016, VI ZR 536/15 -, juris Rn. 16 m.w.N.). Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2016, VI ZR 536/15 -, juris Rn. 16 m.w. N.). Bezüglich des Anstandsgefühls aller billig und gerecht Denkenden kommt es wesentlich auf die berechtigten Verhaltenserwartungen im Verkehr an (Staudinger/Ötzler, BGB [2014], §826, Rn. 31).
    b)
    69
    Gemessen an diesen Kriterien ist ein sittenwidriges Handeln zu bejahen.
    70
    Als Beweggrund für das Inverkehrbringen der mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung versehenen Fahrzeuge kommt allein eine von der Beklagten angestrebte Kostensenkung und Gewinnmaximierung durch hohe Absatzzahlen in Betracht. Zwar ist allein ein Handeln aus Gewinnstreben nicht als verwerflich zu qualifizieren. Im Hinblick auf das eingesetzte Mittel der Beklagten erscheint das Verhalten der Beklagten hier aber als verwerflich. Denn das Ausmaß der Schädigung, nämlich der Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Motor, der millionenfach verkauft wird, mit der damit einhergehenden hohen Zahl getäuschter Käufer, rechtfertigt das besondere Unwerturteil. Dabei hat die Beklagte es in Kauf genommen, nicht nur ihre Kunden, sondern auch die Zulassungsbehörden zu täuschen und auf diese Weise die Betriebszulassung für die von ihr manipulierten Fahrzeuge zu erschleichen (OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019, I-13 U 149/18, 13 U 149/18 -, juris Rn. 64; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019, 17 U 146/19 -, juris Rn. 38 f; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019, 13 U 142/18 -, juris Rn 29 ff; OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019,18 U 70/18 -, juris Rn. 28 ff, jeweils m.w.N.).
    5.
    71
    Dieses Ergebnis ist auch unter Schutzzweckgesichtspunkten nicht zu korrigieren. Die Haftung aus §826 BGB knüpft – anders als etwa ein Anspruch aus §823 Abs.2 BGB i.V.m. mit bestimmten europarechtlichen Normen – nicht unmittelbar an den Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) 715/2007 an, sondern folgt aus der mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs verbundenen Täuschung über die Erfüllung der materiellen Typengenehmigungsvoraussetzungen. Diese Pflichtverletzung ist für den Rechtskreis des Käufers ersichtlich von Bedeutung, weil über einen die Kaufentscheidung wesentlich beeinflussenden Umstand getäuscht wird (OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019, 17 U 146/19 -, juris Rn. 47 m.w.N.).
    6.
    72
    Auch die subjektiven Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 826 BGB gegen die Beklagte sind zu bejahen.
    73
    Die Beklagte hatte im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Motoren Kenntnis vom Eintritt des Schadens, der Kausalität des eigenen Verhaltens für den späteren Eintritt des Schadens und der die Sittenwidrigkeit des Verhaltens begründenden Umstände.
    a)
    74
    In subjektiver Hinsicht setzt § 826 BGB Schädigungsvorsatz sowie Kenntnis der Tatumstände, die das Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen, voraus.
    75
    Der erforderliche Schädigungsvorsatz bezieht sich darauf, dass durch die Handlung einem anderen Schaden zugefügt wird. Er enthält ein Wissens- und Wollenselement. Der Handelnde muss die Schädigung des Anspruchsstellers gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Es genügt dabei bedingter Vorsatz hinsichtlich der für möglich gehaltenen Schadenfolgen. Für den getrennt davon erforderlichen subjektiven Tatbestand der Sittenwidrigkeit genügt die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, die das Sittenwidrigkeitsurteil begründen (OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019, I-13 U 149/18, 13 U 149/18 -, juris Rn 68 unter Hinweis auf Palandt/Sprau, BGB 78. Aufl., § 826, Rn 8).
    b)
    76
    Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB i.V. m. § 31 BGB setzt voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 den objektiven und subjektiven Tatbestand verwirklicht hat. Dabei müssen die erforderlichen Wissens- und Wollenselemente kumuliert bei einem Mitarbeiter vorliegen, der zugleich als verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB anzusehen ist und auch den objektiven Tatbestand verwirklicht hat (BGH, Urteil vom 28.06.2016, VI ZR 536/15 -, juris Rn. 13). Der Begriff des verfassungsmäßig berufenen Vertreters ist dabei über den Wortlaut der §§ 30, 31 BGB hinaus weit auszulegen (BGH, a.a.O).
    c)
    77
    Nach diesen allgemeinen Maßstäben steht aufgrund des maßgeblichen Sach- und Streitstandes fest, dass jedenfalls ein verfassungsmäßig bestellter Vertreter umfassende Kenntnis vom Einsatz der manipulierten Software hatte und die Herstellung und Inverkehrbringung der mangelhaften Motoren in der Vorstellung veranlasste, dass diese unverändert und ohne entsprechenden Hinweis an die Kunden weiterveräußert werden. Denn es hätte der Beklagten im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast oblegen, näher darzulegen, dass nur ein nicht als „verfassungsmäßig berufener Vertreter“ für die Installation der Software verantwortlich war.
    aa)
    78
    Der Kläger hat hinreichend dazu vorgetragen, wer nach seinem Wissensstand zu welchen Zeitpunkt Kenntnis von den Entscheidungen bei der Beklagten gehabt und diese gebilligt habe. Er hat unter Beweisantritt dargelegt, dass bereits im Jahr 2004 die (Z) GmbH eine Motorsteuerungssoftware als Abschaltvorrichtung für Dieselmotoren entwickelt habe, die später in der Abteilung Antriebstechnik, Motoren und Übertragung bei der (Y) AG weiterentwickelt worden sei. In Kenntnis des Vorstandsvorsitzenden habe man sich dafür entschieden, die als illegal eingestufte Software einzusetzen, um ausschließlich für den Prüfbetrieb eine Motoreinstellung zu besitzen, die die die gesetzlichen Stickoxidwerte einhalte. Dadurch habe man beabsichtigt, zum Weltmarktführer für Diesel-Fahrzeuge aufzusteigen. Dies ist – angesichts des Umstandes, dass der Kläger vollständig außerhalb des von ihm vorzutragenden Geschehensablaufs steht – ein hinreichend substantiierter und schlüssiger Vortrag zu den subjektiven Voraussetzungen des § 826 BGB. Aus ihm ergibt sich die Behauptung, dass der damalige Vorstandsvorsitzende Winterkorn frühzeitig Kenntnis von der unzulässigen Anschalteinrichtung gehabt haben soll und dass er sämtliche die Sittenwidrigkeit seines Verhaltens begründenden Umstände kannte.
    bb)
    79
    Diesen Vortrag hat die Beklagte nicht erheblich bestritten. Sie hat die Behauptung des Klägers nur pauschal in Abrede gestellt und den Einwand erhoben, der klägerische Vortrag sei nicht schlüssig und unsubstantiiert. Dies ist, wie dargelegt, aber nicht der Fall.
    80
    Das Bestreiten ist bereits als Bestreiten mit Nichtwissen anzusehen (§ 138 Abs. 4 ZPO) und die Behauptung des Klägers schon deshalb als zugestanden anzusehen.
    cc)
    81
    Jedenfalls hätte es der Beklagten aber im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast oblegen, den Vortrag des Klägers substantiiert unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände zu bestreiten. Dem ist sie nicht nachgekommen.
    82
    Den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei trifft in der Regel eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine näheren Kenntnisse der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Prozessgegner nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2019, V ZR 255/17 -, juris Rn. 49 m.w.N). In diesen Fällen kann vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (BGH, Beschluss vom 28.02.2019, IV ZR 153/18 -, juris Rn. 10).
    dd)
    83
    Dies ist hier der Fall. Steht der Anspruchssteller, wie hier der Kläger, vollständig außerhalb des von ihm vorzutragenden Geschehensablaufs, kann sich der Gegner nicht mit einem einfachen Bestreiten genügen, sondern muss den Behauptungen des Gegners in zumutbarem Umfang durch substantiierten Vortrag entgegentreten. Es wäre also Sache der Beklagten gewesen, durch konkreten Tatsachenvortrag Umstände darzulegen, aufgrund derer eine Kenntnis des Vorstandes oder sonstigen Repräsentanten ausscheidet. Sie hätte darlegen müssen, wie der Motor mit der unzulässigen Abschaltvorrichtung entwickelt wurde, wer daran beteiligt war und wie und durch wen die Entscheidung zur Zustimmung zur Entwicklung und zum Einsatz der Software in die Motorsteuerung für Millionen von Neufahrzeugen erteilt worden ist, um den Vortrag des Klägers zu entkräften. Dies hat sie nicht getan, so dass auch nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast das Vorbringen des Klägers als zugestanden anzusehen ist (so auch OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019, I-13 U 149/18, 13 U 149/18 -, juris Rn. 72 ff; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019, 13 U 142/18 -, juris Rn. 52 ff).
    ee)
    84
    Der Vorsatz umfasste dabei nicht nur die Erstkäufer des mit der Motorsteuerungssoftware ausgestatteten Fahrzeuge, sondern auch die weiteren Käufer in der Verkaufskette. Der Täter braucht im Rahmen des § 826 BGB nicht im Einzelnen zu wissen, welche oder wie viele Personen durch sein Verhalten geschädigt werden. Vielmehr reicht es aus, dass er die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden irgendwelcher anderer Personen auswirken könnte und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vorausgesehen und mindestens billigend in Kauf genommen hat, BGH, Urteil vom 28.06.2016, VI ZR 536/15 -, juris Rn. 25; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019, 17 U 146/19 -, juris Rn. 50). Angesichts der Lebensdauer eines Fahrzeugs und des allgemein bekannten Umstandes, dass diese häufig nicht bis zur Verschrottung in erster Hand bleiben, sondern mehrfach weiterverkauft werden, hat die Beklagte erkennbar auch deren Schädigung für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen. Denn im Hinblick auf die zugrunde zu legende Gesamtlaufleistung von 300.000 km (dazu sogleich unter Ziffer 7. c) ist ein Weiterverkauf des langlebigen Wirtschaftsguts nicht nur vorhersehbar, sondern allgemein üblich.
    7.
    85
    Die Haftung der Beklagten entfällt nicht – ohne dass es auf die Kenntnis eines Käufers über die konkrete Betroffenheit seines Fahrzeuges von der Softwaremanipulation ankäme – dadurch, dass die Beklagte am 22.09.2015 eine Pressemitteilung über die Abschaltproblematik herausgegeben hat und am 02.10.2015 eine Website freigeschaltet hat, mittels derer man durch Eingabe einer Fahrzeugidentifikationsnummer überprüfen konnte, ob ein konkretes Fahrzeug mit der Umschaltlogik ausgestattet war (OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019, I-13 U 149/18, 13 U 149/18, OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.01.2020, 17 U 133/19: Haftung entfällt erst ab 16.12.2015; OLG Köln, Urteil vom 04.10.2019, 19 U 98/19, im Ergebnis auch, allerdings ohne Auseinandersetzung mit der entgegenstehenden Rechtsprechung; zuletzt für einen Kauf am 18.09.2017 OLG Hamm, Urteil vom 14.01.2012, 13 U 40/18).
    86
    Dies lässt weder den Sittenwidrigkeitsvorwurf noch den Vorsatz entfallen und führt auch (noch) nicht zu einer Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs (anders jeweils mit unterschiedlichen Begründungen: OLG Celle, Urteil vom 29.01.2020, 7 U 575/18 -, juris Rn 23 ff; OLG Stuttgart, Urteil vom 07.08.2019, 9 U 9/19 –, juris Rn. 38 ff.; OLG Oldenburg, Urteil vom 26.11.2019, 13 U 33/19 –, juris Rn. 10 ff.; OLG Frankfurt, Urteil vom 06.11.2019, 13 U 156/19, juris Rn. 33 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 25.10.2019, 3 U 948/19, juris Rn. 23 ff.; OLG Celle, Beschluss vom 01. 07.2019, 7 U 33/19 –, juris Rn. 11 ff.; OLG Köln, Urteil vom 06.06.2019, 24 U 5/19 –, juris Rn. 44 ff; OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.11.2017 – 7 U 69/17 – BeckRS 2017, 147936 Rn. 7 ff).
    a)
    87
    Soweit in der Rechtsprechung für den Zeitraum ab „Herbst 2015“ eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB generell verneint wird, da sich die Beklagte ab diesem Zeitpunkt öffentlich zum Abgasskandal erklärt und sich mit der Aufarbeitung der Problematik befasst habe und dies bereits die Beurteilung des Verhaltens der Beklagten als sittenwidrig entfallen lasse (OLG Celle, Urteil vom 29.01.2020, 7 U 575/18 -, juris Rn. 30 ff OLG Celle, Beschluss vom 01.07.2019, 7 U 33/19 -, juris Rn 16 ff; OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019, 10 U 338/19 -, juris Rn. 42 ff OLG Frankfurt, Urteil vom 18.11.2019, 13 U 253/18 -, juris Rn. 62 ff; OLG Koblenz, Urteil vom 25.10.2019, 3 U 948/19 -, juris Rn. 31 ff; OLG Köln, Urteil vom 06.06.2019, 24 U 5/19 -, juris Rn. 44 ff), so folgt der Senat dem nicht. Maßgeblicher Zeitpunkt für Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Verhaltens ist regelmäßig nicht der Zeitpunkt des Eintritts des Erfolgs, d.h. des Schadens durch den Abschluss des Kaufvertrages, sondern der Zeitpunkt der Tathandlung, d.h. hier des Inverkehrbringens der mit der unzulässigen Motorsteuerung ausgestatteten Motoren (OLG Karlsruhe Urteil vom 09.01.2019, 17 U 133/19 -, juris Rn. 49; OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019, I-13 U 149/18, 13 U 149/18 -, juris Rn. 65; vgl. allgemein zum maßgeblichen Zeitpunkt etwa Palandt/Sprau, BGB, 79. Aufl., § 826, Rn 6; Wagner in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., § 826, Rn. 9). Das Inverkehrbringen der mit der unzulässigen Abschaltvorrichtung versehenen Motoren bleibt damit trotz der späteren Bemühungen um Aufklärung sittenwidrig (OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.01.2019, 17 U 133/19 -, Rn. 59). Die Sittenwidrigkeit des Inverkehrbringens des Fahrzeugs kann nicht dadurch entfallen, dass später die die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände publik gemacht werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 07.08.2019, 9 U 9/19 -, juris Rn. 41).
    b)
    88
    Da es für die Beurteilung eines Verhaltens als sittenwidrig auf den Zeitpunkt der Tathandlung ankommt, konnte auch durch spätere auf Aufklärung gerichtete Handlungen der Beklagten der ursprünglich bestehende Vorsatz, der sich, wie dargelegt, nicht nur auf die Erstkäufer, sondern auch auf potentielle Käufer von Gebrauchtwagen bezog, nicht nachträglich entfallen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.01.2019, 17 U 133/19 -, Rz 50; anders OLG Schleswig, Urteil vom 29.11.2019, 1 U 32/19 -, Rn. 36 ff).
    c)
    89
    Die Haftung der Beklagten ist – jedenfalls unter Berücksichtigung des für die Entscheidung im vorliegenden Fall allein maßgeblichen Sach- und Streitstandes – auch nicht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Einschränkung der Haftung aus § 826 BGB bei mittelbaren Schädigungen unter dem Gesichtspunkt des fehlenden Zurechnungszusammenhanges zu verneinen.
    aa)
    90
    Für Ansprüche aus unerlaubten Handlungen gilt allgemein, dass die Ersatzpflicht auf solche Schäden beschränkt ist, die in den Schutzbereich des verletzten Ge- oder Verbots fällt. Auf eine derartige Eingrenzung der Haftung kann, um das Haftungsrisiko in angemessenen und zumutbaren Grenzen zu halten, auch im Rahmen des §826 BGB nicht verzichtet werden. Ein Verhalten kann hinsichtlich der Herbeiführung bestimmter Schäden, insbesondere auch hinsichtlich der Schädigung bestimmter Personen, als sittlich anstößig zu werten sein, während ihm diese Qualifikation hinsichtlich anderer, wenn auch ebenfalls adäquat verursachter Schadensfolgen nicht zukommt. Die Ersatzpflicht beschränkt sich in einem solchen Fall auf diejenigen Schäden, die dem in sittlich anstößiger Weise geschaffenen Gefahrenbereich entstammen (BGH, Urteil vom 11.11.1985, II ZR 109/84).
    91
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt es insbesondere bei mittelbaren Schädigungen darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus §826 BGB geltend macht (BGH, Urteil vom 07.05.2019, VI ZR 512/17). Für die Haftung nach § 826 BGB kann es nicht in allen Fällen ausreichen, dass der Täter die mögliche Schädigung Dritter durch seine gegen einen anderen gerichtete sittenwidrige Handlung billigend in seine Vorstellung einbezogen hat. Schutzwürdig und deswegen nach § 826 BGB ersatzberechtigt sind solche dritte Personen nur dann, wenn sie ihren Schaden nicht nur als Reflex des dem unmittelbar Verletzten entstandenen Schadens erlitten haben, sondern wenn im Verhältnis zwischen dem Schädiger und ihnen die Vermögensverletzung ebenfalls sittenwidrig ist. Die vorsätzliche Zufügung eines Schadens allein begründet nämlich noch nicht die Haftung aus § 826 BGB. Auf sie muss vielmehr immer auch das Urteil der Sittenwidrigkeit zutreffen. Das mag ohne weiteres in den Fällen zu bejahen sein, in denen die sittenwidrige Handlung den Schaden, sei es auch erst über die Schädigung des von ihr unmittelbar Betroffenen, mitverursacht, ohne dass eine Handlung oder Unterlassung des Geschädigten hinzutritt, die erst zu dem Vermögensschaden führt. Macht hingegen der Geschädigte geltend, er sei durch die sittenwidrige Handlung des Täters zu schädlichen Vermögensdispositionen veranlasst worden, dann genügt es nicht, dass der Täter die Möglichkeit eines solchen Kausalverlaufs erkannt und gebilligt hat. Vielmehr trifft ihn der haftungsbegründende Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung nur dann, wenn der Geschädigte die ihn schädigende Handlung gerade deswegen vorgenommen hat, weil er dazu sittenwidrig veranlasst worden ist. Anderenfalls hat sich das Tatbestandsmerkmal der Sittenwidrigkeit bei der Schädigung nicht verwirklicht (BGH, Urteil vom 20.02.1979, VI ZR 189/78).
    bb)
    92
    Es ist bereits fraglich, ob sich unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung ein Zurechnungszusammenhang zwischen der sittenwidrigen Handlung der Beklagten und der Schädigung eines – von der Betroffenheit seines Fahrzeugs keine Kenntnis habenden – Käufers ab dem Zeitpunkt verneinen lässt, zu dem die Beklagte ausreichende Maßnahmen ergriffen hat, um die weiteren Auswirkungen ihres – sittenwidrigen – Verhaltens einzudämmen (so OLG Stuttgart, Urteil vom 07.08.2019, 9 U 19/19 -, juris Rn. 42 ff OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.01.2020, 17 U 133/19 -, juris Rn 52 ff; OLG Oldenburg, Urteil vom 26.11.2019, 13 U 33/19, juris Rn. 12 ff). Denn auch die Schädigung eines Zweit- oder Drittkäufers fiel in den Schutzbereich des § 826 BGB, da es der Beklagten von vorneherein bewusst war, dass nicht ausschließlich der Neuwagenkäufer, sondern auch die späteren Gebrauchtwagenkäufer geschädigt werden. Das Geschäftsmodell der Beklagten ist auf eine Weiterveräußerung ihrer Fahrzeuge ausgerichtet. Daraus folgt, dass die Beklagte das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, grundsätzlich auch in Bezug auf die von ahnungslosen Gebrauchtwagenkäufern abgeschlossenen Kaufverträge gegen sich gelten lassen muss. Auch war die Schädigung weiterer Käufer die zwangsläufige Folge des Inverkehrbringens der Fahrzeuge mit manipulierter Software und lag nicht nur mittelbar, sondern unmittelbar in der Zielrichtung des sittenwidrigen Verhaltens, anders als in dem dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11.11.1985 (II ZR 109/84) zugrundeliegenden Sachverhalt.
    cc)
    93
    Ebenso fraglich ist, ob der Zurechnungszusammenhang ab dem genannten Zeitpunkt unter Rückgriff auf den allgemein im Schadensrecht geltenden Grundsatz entfällt, dass eine Haftung dann ausscheidet, wenn der durch das Verhalten des Schädigers in Gang gesetzte Kausalverlauf bei wertender Betrachtung durch später hinzugetretene Umstände unterbrochen wurde, weil diese im Hinblick auf den eingetretenen Schaden so stark in den Vordergrund treten, dass die Erstursache vollständig verdrängt wird, beziehungsweise der geltend gemachte Schaden nicht mehr in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffene Gefahrenlage steht (OLG Frankfurt, Urteil vom 27.11.2019 – 17 U 313/18 -, juris Rn. 25 ff m.w.N.; dort wusste der Käufer allerdings zudem, dass das konkrete Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen war).
    dd)
    94
    Dies kann letztlich aber offen bleiben.
    95
    Voraussetzung hierfür ist, darüber besteht Einigkeit, dass die Beklagte hinreichende, ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um den Marktteilnehmer fortlaufend über die von den Manipulationen betroffenen Fahrzeuge zu informieren (vgl. auch Heese, a.a.O.).
    96
    Jedenfalls nach dem im hiesigen Verfahren maßgeblichen Sach- und Streitstand waren die insoweit von der Beklagten vorgetragenen Maßnahmen – die Pressemitteilung vom 22.09.2015, die Freischaltung der Internet-Abfragemöglichkeit Anfang Oktober 2015, die Information ihrer Vertriebspartner und die öffentliche Berichterstattung – nicht geeignet, den Zurechnungszusammenhang zu unterbrechen und den Sittenwidrigkeitsvorwurf abzuwenden.
    97
    Mit diesen Maßnahmen allein hat die Beklagte nicht die Schritte unternommen, die erforderlich sind, um weitere Schäden für potentielle Käufer zu vermeiden und so eine Bewertung ihres Verhaltens als sittenwidrig entfallen lassen zu können (anders die bereits zitierten Entscheidungen OLG Celle, Urteil vom 29.01.2020, 7 U 575/18; OLG Celle, Beschluss vom 01.07.2019, 7 U 33/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019, 10 U 338/19; OLG Frankfurt, Urteil vom 18.11.2019, 13 U 253/18; OLG Koblenz, Urteil vom 25.10.2019, 3 U 948/19; OLG Köln, Urteil vom 06.06.2019, 24 U 5/19).
    98
    (1) Nicht ausreichend ist die ad-hoc Mitteilung vom 15.09.2015 bzw. die gleichlautende Pressemitteilung vom selben Tag, in der es heißt: „Auffällig sind Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA 189 mit einem Gesamtvolumen von weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen. Ausschließlich bei diesem Motortyp wurde eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt. (X) arbeitet mit Hochdruck daran, diese Abweichungen mit technischen Maßnahmen zu beseitigen. Das Unternehmen steht dazu derzeit in Kontakt mit den zuständigen Behörden und dem KBA.“ Diese Mitteilung ist, wie das OLG Karlsruhe zutreffend ausführt, inhaltlich denkbar nebulös und nichtssagend gehalten. Weder wird daraus erkennbar, welche Modelle welcher Marken von der Thematik betroffen sind, noch wird offenbart, dass im Motor des Typs EA 189 eine gegen die gesetzlichen Vorgaben verstoßende unzulässige Abschalteinrichtung implementiert ist, die im schlimmsten Fall zu einer Stilllegungsverfügung führen kann (OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.01.2020, 17 U 133/19 -, juris Rn. 58; mit ähnlicher Begründung auch OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019, I-13 U 149/18, 13 U 149/18 -, juris, Rn. 65).
    99
    (2) Auch durch die Einrichtung der Informationsplattform im Internet, mittels derer Fahrzeughalter anhand der Fahrzeugidentifikationsnummer abfragen konnten, ob ihr Fahrzeug von der Problematik betroffen war, hat die Beklagte eine ausreichende Form der Aufklärung und Information nicht betrieben. Zum einen wurden auch damit Manipulationen noch immer nicht eingeräumt. Darüber hinaus setzt diese Informationsmöglichkeit zunächst voraus, dass die Kunden der Beklagten überhaupt Kenntnis von der Möglichkeit einer solchen Internetrecherche hatten. Es ist aber nicht dargelegt, dass diese Form der Aufklärung von der Beklagten selbst offensiv in einer Art und Weise beworben worden wäre, dass sowohl die derzeitigen Halter als auch potentielle Kaufinteressenten hiervon hätten Kenntnis nehmen müssen. Das OLG Hamm (Urteil vom 10.09.2019, I-13 U 149/18, 13 U 149/18 -, juris Rn. 65) weist insoweit zutreffend darauf hin, dass es eher fern liegt, dass schon vor Vertragsschluss Fahrzeug-Identifizierungsnummern bekannt gemacht und überprüft werden.
    100
    (3) Dass die interne Information des Vertriebsnetzwerkes eine ausreichende Aufklärung und Information der Markteilnehmer nach sich zog, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Beklagte hat nicht dargelegt, inwieweit diese Information Außenwirkung entfalten konnte und geeignet war, weitere Schäden von potentiellen Käufern abzuwenden.
    101
    (4) Soweit die Beklagte sich zu ihrer Entlastung auf die Berichterstattung in den Medien beruft, so ist auch dies nicht ausreichend. Allein darauf durfte sie sich nicht verlassen. Der Zurechnungszusammenhang kann – wenn überhaupt – nur entfallen, wenn die Beklagte selbst in objektiver Hinsicht derart viel getan hat, damit es nicht zu weiteren Vermögensschädigen bei potentiellen Käufern im Hinblick auf den Motor EA 189 kommt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.01.2020, 17 U 133/19 -, juris Rn. 65). Dies war jedenfalls mit den dem hiesigen Rechtsstreit zugrunde zu legenden Maßnahmen nicht der Fall.
    ee)
    102
    Ob die Beklagte im weiteren Verlauf hinreichend Maßnahmen getroffen hat, um den Zurechnungszusammenhang zu unterbrechen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.01.2020, 17 U 133/19 -, juris Rn. 68: Zurechnungszusammenhang ab Mitte Dezember 2016 unterbrochen), kann deshalb hier offen bleiben.
    103
    Weitere Maßnahmen als oben dargelegt sind im hiesigen Rechtsstreit nicht vorgetragen worden und können in der Entscheidung deshalb nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen (Beibringungsgrundsatz) keine Berücksichtigung finden. Gerichtsbekannt sind die von der Beklagten im weiteren Verlauf getroffenen Maßnahmen nicht.
    8.
    104
    Der Schadensersatzanspruch richtet sich nach § 249 ff BGB und ist auf das negative Interesse gerichtet. Der Kläger ist also so zu stellen, als wenn er das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben hätte und den Darlehensvertrag zur Finanzierung nicht abgeschlossen hätte.
    105
    Er kann daher den gezahlten Kaufpreis Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangen, muss sich dabei jedoch, was er selbst einräumt, im Wege der Vorteilsausgleichung gegen den Kaufpreisrückzahlungsanspruch die Vorteile anrechnen lassen, die er durch den Kaufvertrag erlangt hat.
    a)
    106
    Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung dem Geschädigten neben einem Ersatzanspruch nicht die Vorteile verbleiben dürfen, die ihm durch das schädigende Ereignis zugeflossen sind (BGH, Urteil vom 23.06.2015, XI ZR 536/14 -, juris Rn. 22). Gleichartige Gegenansprüche sind automatisch zu saldieren, der Schadenersatzanspruch des Geschädigten ist nur mit dieser Einschränkung begründet. Darauf, ob der Schädiger die Herausgabe des Vorteils verlangt, kommt es nicht an.
    b)
    107
    Der Senat folgt insoweit der Auffassung des OLG Stuttgart (Urteil vom 28.11.2019, 14 U 89/19 -, juris Rn. 63). Danach hat auch ein Anspruch nach § 826 BGB zur Rechtsfolge einen Schadensausgleich und enthält kein pönales Element (ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019, 17 U 146/19 -, juris Rn. 100 ff). Man kann also nicht unter Berufung auf den hohen Unrechtsgehalt der Tat und des Verdikts der Sittenwidrigkeit dem Schädiger die Vorteilsanrechnung verweigern. Auch europarechtlich ist zwar, soweit es um die Durchsetzung europarechtlicher Regelungen geht, eine wirksame Sanktionierung von gesetzlichen Verstößen durch das nationale Recht erforderlich; dies zwingt jedoch nicht dazu, dem Schadensrecht ein pönales Element zu verleihen. Die europarechtlich vorgegebene Unentgeltlichkeit der kaufrechtlichen Nacherfüllung, die die Anrechnungen von Nutzungen ausschließt, zwingt nicht dazu, diese Regelung generell auf die Rückabwicklung von Verträgen zu erstrecken. Schließlich besteht auch kein Anlass, den Nutzungsersatz im Hinblick auf den der Sache anhaftenden Mangel herabzusetzen. Maßgeblich hierfür ist, dass sich der Mangel der Sache letztendlich nicht in einer Einschränkung der Nutzung niedergeschlagen hat (OLG Stuttgart, Urteil vom 28.11.2019, 14 U 89/19 -, juris Rn. 63; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019, 17 U 146/19 -, juris Rn. 100 ff).
    c)
    108
    Den Wert der durch den Gebrauch des Fahrzeugs gezogenen Nutzungen schätzt der Senat nach § 287 ZPO nach der anwendbaren Methode des linearen Wertschwundes (vgl. zum Gebrauchtwagenkauf BGH, Beschluss vom 09.12.2014, VIII ZR 196/14 -, juris Rn. 3 m.w.N) anhand der üblichen Formel für gezogene Nutzungen, nämlich (Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer) : (Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs – Kilometerstand bei Kauf).
    109
    Der Kaufpreis betrug 14.980 €, der Kilometerstand bei Kauf 118.306 km, der Kilometerstand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung 185.157, die gefahrenen Kilometer also 66.851 km.
    110
    Vorliegend hält der Senat die Annahme einer Gesamtlaufzeit des Fahrzeugs von 400.000 km, wie sie der Kläger annimmt, für überhöht, allerdings eine Laufzeit von 300.000 km für angemessen (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 28.11.2019, 14 U 89/19 -, juris Rn. 65; OLG Köln Urteil vom 03.01.2019, 18 U 70/18 -, juris Rn. 49).
    111
    Dies ergibt folgende Berechnung:
    112
    (14.980 € x 66.851) : (300.000 – 118.306) = 5.511,61 €.
    113
    Dieser Betrag ist vom Bruttokaufpreis abzuziehen, so dass dem Kläger ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 9.468,39 € zusteht.
    d)
    114
    Die Verzinsung des Rückzahlungsanspruchs ab Rechtshängigkeit ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
    9.
    115
    Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs ist ebenfalls begründet.
    116
    Die Beklagte befindet sich seit dem 04.12.2018 in Annahmeverzug, §§ 293, 295 BGB. Nach den Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils hat der Kläger die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 27.11.2018 zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges aufgefordert und der Beklagten angeboten, das Fahrzeug am Wohnsitz des Klägers abzuholen.
    10.
    117
    Der Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ergibt sich ebenfalls aus §§ 826, 249 BGB.
    118
    Sie sind allerdings nur aus einem Gegenstandswert von bis zu 10.000 € begründet. Dies ergibt bei einer Geschäftsgebühr von 1,3 gemäß §§ 2, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 RVG eine Gebühr in Höhe von 725,40 €, zuzüglich der Auslagen in Höhe von 20,00 € einen Betrag in Höhe von 745,40 € netto, das sind brutto 887,02 €.
    11.
    119
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
    120
    Der Senat hat die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen (§§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

    In Allgemein, OLG-Urteile, VW - Fallgruppe: Kauf Danach
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