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Das OLG Dresden hat am 05.03.2020 die Volkswagen AG in einem Fall von „Kauf danach“ zum Schadensersatz verurteilt. Das Kaufdatum war hierbei am 07.12.2015.
Das Urteil im Volltext finden Sie hier:
Oberlandesgericht Dresden
10a U 1907/19
ENDURTEIL
Verkündet am: 05.03.2020
In dem Rechtsstreit
– Kläger und Berufungskläger –
Prozessbevollmächtigte: … Rechtsanwaltsgesellschaft mbH,
gegen
… AG, … vertreten durch den Vorstand
– Beklagte und Berufungsbeklagte –
Prozessbevollmächtigte: … Kanzlei …,
wegen Schadensersatz
hat der 10a. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht K., Richter am Oberlandesgericht F. und Richter am Oberlandesgericht Dr. S. aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2020 für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Dresden vom 08.07.2019 – 7 O 3083/18 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.970,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 06.12.2018 Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeuges, Typ xyz, Fahrzeug-Ident-Nr.: …, zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 1 genannten Fahrzeuges seit dem 06.12.2018 in Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 526,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 15.02.2019 zu bezahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte 15% und der Kläger 85%.
III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
und beschlossen:
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 13.500,00 € festgesetzt.
A.
1Der Kläger begehrt die Rückzahlung des Kaufpreises für ein vom sogenannten „Diesel-Abgasskandal“ betroffenes Fahrzeug.
2Der Kläger erwarb am 07.12.2015 von der Verkäuferin „Autohaus yyy“ in … das Fahrzeug, Typ xyz, Fahrzeug-Ident-Nr.: …, zum Preis von 13.000,00 € mit einem Kilometerstand von 148.245 km. Das Fahrzeug verfügt über einen durch die Beklagte hergestellten Dieselmotor des Typs EA 189 EU-5 mit einer Software, die erkennt, ob sich das Fahrzeug im Prüfmodus oder im realen Fahrbetrieb befindet, so dass im Prüfzyklus die Emissionswerte, insbesondere die ausgestoßenen Stickoxide durch verstärkte Rückführung der Abgase in den Motor reduziert werden.
3Das Fahrzeug wurde dem Kläger übergeben. Der Kläger bezahlte den Kaufpreis.
4Die Laufleistung des Fahrzeuges betrug im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats am 23.01.2020 277.000 km.
5Der Kläger hat behauptet, er hätte den Kaufvertrag nicht abgeschlossen, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass der Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist. Die Beklagte habe das Fahrzeug in sittenwidriger Weise in Verkehr gebracht und ihn durch Täuschung zum Abschluss des Kaufvertrages veranlasst.
6Hinsichtlich des unstreitigen Sachverhaltes sowie des streitigen Tatsachenvorbringens und der Anträge der Parteien in erster Instanz wird im Übrigen auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils des Landgerichts Bezug genommen.
7Das Landgericht Dresden hat mit Urteil vom 08.07.2019 die Klage abgewiesen.
8Vertragliche Ansprüche seien nicht gegeben, da zwischen den Parteien kein Vertragsverhältnis und auch kein Schuldverhältnis nach §§ 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB begründet worden sei.
9Dem Kläger stehe auch kein Anspruch aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V.m. § 263 StGB oder gemäß § 826 BGB zu, da kein Schaden entstanden sei. Ob ein Vermögensschaden vorliege, beurteile sich grundsätzlich nach der sogenannten Differenzhypothese, also nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne jenes Ereignis ergeben hätte. Danach liege kein Schaden vor, da der Kläger als Gegenwert für die Zahlung des Kaufpreises das Fahrzeug erhalten habe. Die Nutzbarkeit des Fahrzeuges sei nicht eingeschränkt. Ein Widerruf der Typengenehmigung und der Zulassung des Fahrzeuges sei aktuell nicht zu befürchten. Der Kläger nutze das Auto auch nach Aufspielen des SoftwareUpdates ohne jede Einschränkung. Ein Wertverlust des PkW aufgrund der Verwendung der Manipulationssoftware sei aufgrund der derzeit alles überlagernden Dieselproblematik im Hinblick auf mögliche Fahrverbote in deutschen Großstädten nicht feststellbar. Zudem sei ein Schaden mangels Verkaufs des streitbefangenen Fahrzeuges bislang nicht eingetreten. Der Kläger habe auch keine konkrete Verkaufsabsicht vorgetragen. Eine Vermögensminderung durch Aufspielen des Software-Updates liege nicht vor.
10Auch Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV oder § 823 Abs. 2 BGB m.m.m. § 16 Abs. 2 UWGseien nicht gegeben.
11Gegen dieses ihm am 24.07.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.08.2019 Berufung eingelegt, die er innerhalb entsprechend verlängerter Frist mit Schriftsatz vom 02.10.2019, der am 04.10.2019 eingegangen ist, begründet hat.
12Er rügt, das Landgericht habe zu Unrecht Ansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB sowie § 826 BGBverneint. Der Schadensbegriff nach § 826 BGB sei weiter zu fassen. Ihm sei ein Schaden entstanden, weil er in Unkenntnis der verwendeten illegalen Motorsteuerungssoftware einen wirtschaftlich nachteiligen Vertrag abgeschlossen habe.
13Bereits diese ungewollte Verbindlichkeit sei als Schaden anzusehen, der durch die sittenwidrige Täuschung der Beklagten verursacht worden sei. Auch die weiteren von ihm geltend gemachten Ansprüche seien gegeben.
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises des Fahrzeugs in Höhe von 13.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.12.2018 zu zahlen.
Dies Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs xyz mit der FIN … sowie Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs durch die Klagepartei, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu bezahlen für weitere Aufwendungen und Schäden, die aufgrund des Erwerbs und des Unterhalts des Fahrzeugs xyz mit der FIN … entstanden sind und weiterhin entstehen werden.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Zinsen in Höhe von 4% aus dem Kaufpreis in Höhe von 13.000,00 € seit dem 08.12.2015 bis zum 05.12.2018 zu zahlen.
4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeuges xyz mit der FIN … seit dem 05.12.2018 in Annahmeverzug befindet.
5. Die Beklagte wird verurteilt, die durch die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 526,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.12.2018 zu zahlen.
die Berufung als unzulässig zu verwerfen, und hilfsweise, die Berufung zurückzuweisen.
16Sie beruft sich insbesondere darauf, dass im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags am 07.12.2015 die Manipulation bereits allgemein bekannt gewesen sei, so dass der Kläger davon Kenntnis gehabt haben müsse, zumindest aber grob fahrlässig in Unkenntnis gewesen sei. Sie habe am 22.09.2015 die Öffentlichkeit umfassend informiert, woraufhin das Thema alle Medien beherrscht habe. Sie habe eine Website für die Fahrzeughalter eingerichtet und sämtliche Vertragshändler und Servicepartner informiert. Sie habe dadurch alles getan, was sie hätte tun können. Wenn der Kläger dies nicht wahrgenommen habe, sei diese Frage bei Abschluss des Vertrags für ihn offensichtlich irrelevant gewesen. Zumindest fehle es aber am Schädigungsvorsatz und der Täuschungsabsicht.
17Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Schriftwechsel der Parteien sowie die Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 17.06.2019 und des Senats vom 23.01.2020 Bezug genommen.
B.
18Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.
I.
19Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517, 519, 520ZPO). Die Berufungsbegründung ist gemäß § 520 Abs. 3 ZPO ausreichend, weil der Kläger seine Rechtsauffassung dargestellt hat, dass aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 826 BGB und § 849 BGB gegeben seien.
II.
20Die Berufung ist im tenorierten Umfang begründet.
211. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 1.970,29 € gemäß § 826 BGB zu.
22[1.1.] Die Beklagte hat den Kläger durch das Inverkehrbringen des Fahrzeuges mit der manipulierten Motorsteuerungssoftware konkludent getäuscht.
23Mit dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs gibt ein Hersteller konkludent die Erklärung ab, dass der Einsatz dieses Fahrzeugs entsprechend seinem Verwendungszweck im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig ist, d.h. insbesondere, dass das Fahrzeug über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügt (OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019 – 13 U 149/18, Rn. 45 bei juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 – 13 U 142/18, Rn. 11 bei juris, jeweils m.w.N.). Dies war vorliegend nicht der Fall, weil die Manipulationen an der Motorsteuerungssoftware als verbotene Abschalteinrichtung zu qualifizieren sind (vgl. Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (EURO 5 und EURO 6) und über den Zugang zur Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.06.2007; nachfolgend: VO 715/2007/EG). Aufgrund dessen hätte ohne das später aufgespielte SoftwareUpdate ein Widerruf der Typengenehmigung gedroht. Nach § 2 Abs. 1 Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) hat der Fahrzeughersteller beim Kraftfahrt-Bundesamt eine „EG-Typengenehmigung“ zu erwirken und eine entsprechende Übereinstimmungsbescheinigung auszustellen. Diese mag zwar hier formal vorgelegen haben. Der Käufer darf aber auch davon ausgehen, dass diese nicht durch eine Täuschung des KBA erschlichen worden ist und das Fahrzeug tatsächlich den einzuhaltenden Vorschriften entspricht (OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 12 bei juris). Zwar ist die Beklagte der Meinung, dass für die Einhaltung der Vorschriften lediglich der Test unter Laborbedingungen ausschlaggebend sei. Die Abschaltvorrichtung ist jedoch nach der in der Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung unzulässig nach Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) 750/2007 (OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 15; BGH, Beschluss vom 08.01.2019 – 8 ZR 225/17, Rn. 5 bei juris). Dies ist zutreffend. Es hätte der Widerruf nach § 25 Abs. 3 EG-FGV gedroht. Der Käufer kann nicht nur vom formalen Vorliegen der EGTypengenehmigung ausgehen, sondern auch davon, dass die real erzielten Werte und die Werte unter Testbedingungen zumindest in einem gewissen Zusammenhang stehen und dass keine nachträgliche Rücknahme oder Änderung der Zulassung droht (OLG Hamm, a.a.O., Rn. 48; OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 13).
24[1.2.] Die Täuschungshandlung der Beklagten ist sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB.
25Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (ständige Rechtsprechung, BGH, Urteil vom 28.06.2016 – VI ZR 536/15, Rn. 16 bei juris; OLG Karlsruhe a.a.O. Rn. 30; OLG Oldenburg, Urteil vom 21.10.2019 – 13 U 73/19, Rn. 17).
26Gemessen daran ist vorliegend die Sittenwidrigkeit gegeben. Die verantwortlichen Personen auf Seiten der Beklagten haben ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Verbrauchern geschaffen. Allein plausibles Motiv ist insoweit, sich einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen, weil man noch nicht über eine Technik verfügte, um die gesetzlichen Abgasvorschriften einzuhalten, oder weil man aus Gewinnstreben die Entwicklung und den Einbau der notwendigen Vorrichtungen unterließ. Die verantwortlichen Personen haben die Ahnungslosigkeit der Verbraucher, für die die Anschaffung eines Pkw in der Regel eine wirtschaftliche Entscheidung von erheblichem Gewicht mit deutlichen finanziellen Belastungen darstellt, bewusst zum Vorteil der Beklagten ausgenutzt. Die daraus ersichtliche Gesinnung, aus Gewinnstreben massenhaft den Käufer zu täuschen, Wettbewerber zu benachteiligen und Umwelt- und Gesundheitsschäden zu riskieren, lässt das Verhalten insgesamt als sittenwidrig erscheinen (OLG Oldenburg a.a.O. Rn. 17; OLG Hamm a.a.O. Rn. 64). Insbesondere das Ausmaß der Täuschung und der für die Käufer drohende Schaden begründen die Verwerflichkeit dieses Verhaltens (OLG Karlsruhe a.a.O. Rn. 24 f.).
27[1.3.] Der subjektive Tatbestand des § 826 BGB ist erfüllt.
28Bedingter Vorsatz reicht aus. Auf diesen kann aus der Kenntnis der Beklagten geschlossen werden.
29Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB setzt voraus, dass ein „verfassungsmäßig berufener Vertreter“ im Sinne des § 31 BGB den objektiven und den subjektiven Tatbestand verwirklicht hat. Dabei müssen die erforderlichen Wissens- und Wollenselemente kumuliert bei einem Mitarbeiter vorliegen, der zugleich als verfassungsmäßig berufene Vertreter im Sinne des § 31 BGB anzusehen ist und auch den objektiven Tatbestand verwirklicht hat (OLG Hamm a.a.O. Rn. 69 m.w.N.).
31Zwar ist grundsätzlich der Kläger als Anspruchsteller darlegungs- und beweispflichtig für alle anspruchsbegründenden Tatsachen. In der Regel trifft jedoch den Prozessgegner eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Prozessgegner nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind (OLG Hamm a.a.O. Rn. 71; OLG Karlsruhe a.a.O. Rn. 51 ff. m.w.N.).
32Aus der sekundären Darlegungslast des Anspruchsgegners folgt zum einen, dass sich die Anforderungen an die Substantiierung der primären Darlegungen des Anspruchstellers auf die allgemeine Behauptung der entscheidungserheblichen Tatbestandsmerkmale beschränken (OLG Hamm a.a.O. Rn. 75; OLG Karlsruhe a. a.O. Rn. 61; OLG Köln, Beschluss vom 03.10.2019 – 18 U 70/18, Rn. 34 bei juris). Für den Anspruchsgegner bedeutet sie andererseits, dass er sich nicht mit einem einfachen Bestreiten begnügen kann, sondern den Behauptungen des Anspruchstellers im zumutbaren Umfang durch substantierten Vortrag entgegentreten muss. Genügt er dem nicht, gilt der Vortrag der Klagepartei gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.
33Gemessen daran ist der Vortrag des Klägers ausreichend. Er hat behauptet, dass ein Repräsentant der Beklagten umfassende Kenntnis gehabt habe. Weiterer Vortrag ist ihm nicht zumutbar, da er keine weitere Aufklärungsmöglichkeit hat. Es handelt sich auch nicht um eine Behauptung „ins Blaue hinein“. Vielmehr hat er eine zulässige, weil naheliegende, Vermutung aufgestellt. Einer Partei ist es grundsätzlich nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und mangels Sachkunde und Einblick in die im Bereich des Prozessgegners liegenden Umstände auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält (vgl. BGH, Beschluss vom 28.01.2020 – VIII ZR 57/19, Rn. 8 bei juris m.w.N.).
34Da die Beklagte sämtliche maßgeblichen Umstände kannte, hätte es ihr im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast oblegen, näher vorzutragen, inwieweit ein Mitarbeiter, der nicht als „verfassungsmäßig berufener Vertreter“ im Sinne des § 31 BGB anzusehen ist, für die Installation der Software verantwortlich sein soll (OLG Hamm a.a.O. Rn. 70).
35Dem ist sie nicht ausreichend nachgekommen. Allein das Bestreiten, dass die Vorstandsmitglieder keine Kenntnis gehabt hätten oder dass der Leiter der Entwicklung ZZZ nach eigenen Angaben keine Kenntnis gehabt habe, genügt nicht. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihre interne Aufklärung noch nicht abgeschlossen sei. Vielmehr hätte sie diejenigen Personen benennen müssen, die die Entwicklung der streitgegenständlichen Software beauftragt, diese beim Zulieferer bestellt, sowie den Einbau und den Vertrieb veranlasst haben (OLG Hamm a.a.O.).
36Unstreitig haben Mitarbeiter der Beklagten die streitgegenständliche Software in die Motoren der Generation EA 189 Euro-5 integriert. Angesichts der Tragweite einer flächendeckend konzernweit verwendeten Motorsteuerungssoftware, die in vielen Millionen Fahrzeugen zum Einsatz kommen sollte, erscheint es mehr als fernliegend, dass die Entscheidung für die Verwendung einer greifbar rechtswidrigen Software ohne Einbindung des Vorstands erfolgt und lediglich einem Verhaltensexzess untergeordneter Konstrukteure zuzuschreiben sein könnte (OLG Karlsruhe a.a.O. Rn. 56 m.w.N.). Weil es sich bei der Motorsteuerung um ein Kernstück des Motors handelt, widerspricht es jeder Lebenswahrscheinlichkeit, dass insoweit die Führungsebene des Unternehmens nicht eingebunden wurde (OLG Karlsruhe a.a.O. Rn. 57; OLG Hamm a.a.O. Rn. 73 ff.). Ein Mitarbeiter, der eine solche Entscheidung trifft, muss mit erheblichen Kompetenzen ausgestattet sein.
37Deshalb spricht alles dafür, dass es sich bei dem Entscheidungsträger um einen Repräsentanten im Sinne des § 31BGB gehandelt hat.
38[1.4.] Das Inverkehrbringen der Manipulationssoftware war kausal für den Entschluss des Klägers, den Kaufvertrag abzuschließen.
39Es ist nachvollziehbar, dass der Kläger davon ausging, ein uneingeschränkt nutzbares Fahrzeug zu erwerben, und dass er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn er von der damals bestehenden Gefahr des Verlusts der Zulassung oder der Verhängung von Fahrverboten gewusst hätte. Zwar wurde der vorliegende Kaufvertrag erst nach der Ad-hoc-Mitteilung der Beklagten vom 22.09.2015, durch die der Abgasskandal öffentlich wurde, abgeschlossen. Dennoch ist der Vortrag des Klägers überzeugend, dass er im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages am 07.12.2015 noch darauf vertraut habe, dass das Fahrzeug den einschlägigen Rechtsvorschriften entspricht und er davon ausgehen musste, dass nicht zulassungsfähige Fahrzeuge durch den Hersteller und den Staat umgehend aus dem Verkehr gezogen werden. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass ein Kraftfahrzeugkäufer vom Kauf eines Fahrzeugs Abstand nähme, wenn ihm bekannt wäre, dass aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung dessen Stilllegung droht (OLG Hamm a.a.O. Rn. 62). Auch wenn die allgemeine Tatsache eines „Abgasskandals“ zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt war, ist nicht auf eine weitergehende Kenntnis des Klägers, insbesondere auf die Kenntnis der drohenden Entziehung der Zulassung zu schließen. Die Ad-hoc-Mitteilung der Beklagten vom 22.09.2015 war nicht geeignet, die Kausalität der Täuschung für den Vertragsabschluss in Frage zu stellen. Die Mitteilung enthält lediglich die Information, dass Fahrzeug mit Motoren vom Typ EA 189 mit einem Gesamtvolumen von weltweit von 11 Mio Fahrzeugen „auffällig“ seien. Es besteht bereits kein Anlass anzunehmen, dass ein durchschnittlicher Kunde überhaupt Kenntnis davon hat, wie ein Kraftfahrzeughersteller einen Motor intern bezeichnet. Ohnehin fehlt es in dieser Ad-hoc-Mitteilung an jedem Hinweis, welche Fahrzeugtypen konkret von welchen Unregelmäßigkeiten betroffen sein sollen.
40Ebenso wenig lässt sich der Mitteilung entnehmen, welche Konsequenzen sich aus den Manipulationen ergeben und welche Folgen in technischer, wie auch in rechtlicher Hinsicht drohen (vgl. OLG Hamm a.a.O. Rn. 59 m.w.N.).
41Zwar wurde im Herbst 2015 in der Tat umfangreich in den Medien über den sogenannten „Abgasskandal“ berichtet. Die Beklagte hat jedoch nicht dargelegt, dass bereits Anfang Dezember 2015 allgemein bekannt gewesen wäre, hinsichtlich welcher konkreten Fahrzeuge ein Entzug der Zulassung bzw. der EG-Typgenehmigung drohte. Aus der Ad-hoc-Mitteilung sowie nachfolgenden Pressemitteilungen ergibt sich zwar, dass die Beklagte „mit Hochdruck“ die Aufklärung vorantreibe. Was diese Aufklärung ergeben hat und welche Konsequenzen konkret für welches Fahrzeug zu befürchten waren, war jedoch – soweit sich dies aus dem Vortrag der Beklagten ergibt – noch nicht allgemein bekannt. Aufgrund dessen ist entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg (Urteil vom 26.11.2019 – 13 U 33/19, Rn. 16 bei juris) objektiv nicht davon auszugehen, dass ein Gebrauchtwagenkäufer, dem vor Vertragsschluss üblicherweise auch die Fahrzeugidentifikationsnummer nicht ohne weiteres bereits bekannt ist, Anfang Dezember 2015 hätte wissen können, dass das Fahrzeug, das er erwerben will, von dem Skandal betroffen ist und welche Konsequenzen dies für das konkrete Fahrzeug haben würde. Nähere Recherchen waren von einem Gebrauchtwagenkäufer objektiv nicht zu erwarten. Typischerweise rechnet ein Käufer bei serienmäßig hergestellten Motoren nicht mit derartigen Problemen und befasst sich eher mit dem Zustand des Fahrzeugs, dessen vorheriger Nutzung und Gebrauchsspuren. Das Ausmaß und die Konsequenzen des „Abgasskandals“ war damals noch nicht absehbar. Dass sie als Hersteller zum Schadensersatz verpflichtet sein könnte, hat die Beklagte erst am 16.12.2015 durch den ausdrücklich erklärten Verzicht auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich derartiger Ansprüche, auf den das Oberlandesgericht Karlsruhe als entscheidende Bekanntmachung abstellt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.10.2020 – 17 U 133/19, Rn. 70 bei juris), hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Dies erfolgte jedoch erst nach Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrages am 07.12.2015. Ab wann nach dieser Erklärung von einer allgemein verbreiteten Kenntnis der potentiellen Käufer auszugehen ist, kann vorliegend dahinstehen.
42[1.5.] Der Anspruch scheitert nicht am Schutzzweck des § 826 BGB (a.a.O. OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019 – 7 U 134/17, Rn. 186 bei juris). Es ist gerade der Schutzzweck des § 826 BGB, den Geschädigten vor einer in sittlich anstößiger Weise geschaffenen Gefahrensituation zu bewahren (OLG Hamm a.a.O. Rn. 82).
43[1.6.] Auch der erforderliche Zurechnungszusammenhang ist gegeben.
44Es trifft zwar zu, dass ein Rechtswidrigkeitszusammenhang und damit eine Zurechenbarkeit des Schadens nur dann besteht, wenn der Schaden sich innerhalb des Schutzbereiches der verletzten Norm verwirklicht und ein innerer Zusammenhang mit der durch den Schädiger getroffenen Gefahrenlage besteht (OLG Oldenburg, Urteil vom 26.11.2019 – 13 U 33/19, Rn. 12 bei juris). Ein Verhalten kann hinsichtlich der Herbeiführung bestimmter Schäden, insbesondere auch hinsichtlich der Schädigung bestimmter Personen, als sittlich anstößig zu bewerten sein, während ihm diese Qualifikation hinsichtlich anderer, wenn auch ebenfalls adäquat verursachter Schäden nicht zukommt (BGH; Urteil vom 11.11. 1985 – II ZR 109/84, Rn. 15 bei juris; OLG Dresden Urteil v. 28.01.2020 – 9a U 2358 /18). Die vorsätzliche Zufügung eines Schadens allein begründet noch nicht die Haftung nach § 826 BGB. Auf sie muss vielmehr immer auch das Urteil der Sittenwidrigkeit zutreffen. Das mag ohne weiteres in den Fällen zu bejahen sein, in denen die sittenwidrige Handlung den Schaden, sei es auch erst über die Schädigung des von ihr unmittelbar Betroffenen, mitverursacht, ohne dass eine Handlung oder Unterlassung des Geschädigten hinzutritt, die erst zu dem Vermögensschaden führt. Macht hingegen der Geschädigte geltend, er sei durch die sittenwidrige Handlung des Täters zu schädlichen Vermögensdispositionen veranlasst worden, dann genügt es nicht, dass der Täter die Möglichkeit eines solchen Kausalverlaufs erkannt und gebilligt hat. Vielmehr trifft ihn der haftungsbegründende Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung nur dann, wenn der Geschädigte die ihn schädigende Handlung gerade deswegen vorgenommen hat, weil er dazu sittenwidrig veranlasst worden ist. Andernfalls hat sich das Tatbestandsmerkmal der Sittenwidrigkeit bei der Schädigung nicht verwirklicht (BGH, Urteil vom 20.02.1979 – VI ZR 189/78, Rn. 18 bei juris). Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es darauf an, dass dem Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Urteil vom 07.05.2019 – VI ZR 512/17, Rn. 8 bei juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.10.2020 – 17 U 133/19, Rn. 56 ff. bei juris; OLG Dresden a.a.O.).
45Gemessen daran ist der Zurechnungszusammenhang vorliegend gegeben. Zwar liegt hier ein eigener Willensentschluss des Klägers vor, den Kaufvertrag abzuschließen. Die Beklagte hatte jedoch zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Kaufvertrages die Öffentlichkeit noch nicht ausreichend informiert (vgl. o. Ziffer II.1.4), so dass (noch) nicht von einer Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs auszugehen ist. Wie bereits dargestellt, erfolgte der Verzicht auf die Verjährungseinrede, aus dem Käufer auf Ansprüche gegen den Hersteller schließen konnten, erst am 16.12.2015, also nach dem Vertragsschluss im vorliegenden Fall am 07.12.2015.
46[1.7.] Durch die sittenwidrige Täuschung hat der Kläger einen Vermögensschaden erlitten.
47Dieser liegt in dem Abschluss des Kaufvertrages.
48Hierbei kommt es nicht allein auf die in genauen Zahlen messbare Differenz der Vermögenslage mit und ohne die Täuschung durch die Beklagte an. Ein Schaden ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung (OLG Karlsruhe a.a.O. Rn. 18; BGH, Urteil vom 19.07.2004 – II ZR 402/02, Rn. 41 bei juris; BGH, Urteil vom 28.10.2014 – VI ZR 15/14, Rn. 19 bei juris; OLG Hamm a.a.O. Rn. 51).
49Der Schaden ist nicht etwa mit der Begründung zu verneinen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Zweckverfehlung erforderlich sei, an der es hier fehle (vgl. Pfeiffer, „Dieselschaden durch Zweckverfehlung?“, NJW 2019, 3337, 3338). Es liegt hier die Gefahr einer sehr starken Beeinträchtigung des Vertragszweckes vor. Durch die Entziehung der Typengenehmigung wäre das Fahrzeug nicht mehr nutzbar. Auch bei einer Einschränkung der Nutzung durch Fahrverbote in bestimmten Städten wäre der Vertragszweck, nämlich die ungehinderte Nutzung des Fahrzeuges, nicht vollständig erreicht. Es wäre auch nicht nachvollziehbar, dass im Kapitalanlagerecht ein Schaden allein in der eingegangenen Verpflichtung besteht, nachdem nicht zureichend über ein Risiko aufgeklärt wurde, unabhängig davon, ob sich das Risiko tatsächlich realisiert (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil v. 08.11.2018 – III ZR 628/16, Rn. 14 bei juris m.w.N.), und hier das Risiko des Widerrufs der Genehmigung nicht zu einem Schaden führen sollte.
50Der Schaden wurde auch nicht durch das spätere Aufspielen des Software-Updates wieder beseitigt. Zwar ist der Entscheidung grundsätzlich der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zugrundezulegen. Durch das spätere Aufspielen des Updates ist die ungewollte Belastung mit der Verbindlichkeit jedoch nicht entfallen. Es kommt dafür allein auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an (OLG Hamm a.a.O. Rn. 52 m.w.N.).
51[1.8.] Die Rechtsfolge des § 826 BGB bestimmt sich nach § 249 ff. BGB. Der Kläger ist so zu stellen, als ob er den Vertrag nicht abgeschlossen hätte (OLG Hamm a. a.O. Rn. 83 ff.).
52[1.1.1.] Hierbei kommt es nicht auf die Frage eines Minderwertes des Fahrzeugs aufgrund der Abgasmanipulation an, da der Schaden bereits in der ungewollten Verbindlichkeit besteht. Aufgrund dessen ist der Kaufpreis zurück zu gewähren.
53[1.1.2.] Der Kläger muss sich allerdings – wie er selbst einräumt – die von ihm gezogenen Nutzungen entgegenhalten lassen. Diese sind nicht im Rahmen einer Zug-um-Zug-Verurteilung zu berücksichtigen. Nach den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen der Vorteilsausgleichung dürfen dem Geschädigten neben einem Ersatzanspruch nicht die Vorteile verbleiben, die ihm durch das schädigende Ereignis zugeflossen sind. Gleichartige Gegenansprüche sind automatisch zu saldieren (BGH, Urteil vom 12.03.2009 – VII ZR 26/06, Rn. 16 bei juris; OLG Hamm a.a.O. Rn. 85 bei juris m.w.N.). Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten ist nur mit dieser Einschränkung begründet.
54Entgegen einer in der Literatur vertretenen Meinung (vgl. Riehm, „Deliktischer Schadensersatz in den Diesel-Abgas-Fällen“, NJW 2019, 1105 ff.) ist bei der Ermittlung der Schadenshöhe und der erlangten Vorteile nicht der hypothetische Verlauf zu berücksichtigen, dass der Kunde bei entsprechender Aufklärung ein anderes Fahrzeug erworben hätte und der Wertverlust dieses Fahrzeuges in Abzug zu bringen wäre (vgl. Riehm a.a.O., S. 1107). Legitimes Ziel dieser Auffassung ist, den Geschädigten nicht besser zu stellen, als er ohne den Autokauf stünde. Die Frage, wofür ein Geschädigter ohne die Täuschung sein Geld verwendet hätte, würde jedoch zu vielfältigen Spekulationen führen (etwa darüber, ob der Kläger statt des streitgegenständlichen Dieselfahrzeugs ein anderes Dieselfahrzeug, ein Benzin betriebenes Fahrzeug eines anderen Herstellers oder gar kein Fahrzeug erworben hätte). Entscheidend ist aber, welchen Schaden der Geschädigte tatsächlich erlitten hat. Der Schaden des Klägers liegt hier in der ungewollten Verbindlichkeit durch Abschluss des Kaufvertrages. Die Kompensation der Tatsache, dass dem Kläger dadurch auch der Vorteil der Nutzung des Fahrzeuges zur Verfügung stand, ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung durch Anrechnung des Nutzungswertes zu berücksichtigen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 – 13 U 142/18, Rn. 112bei juris; OLG Hamm a.a.O. Rn. 85 bei juris). Dem ist zu folgen, da auf diese Weise die dem Kläger real entstandenen Vorteile schadensmindernd berücksichtigt werden.
55Der Abzug für gezogene Nutzungen ist nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil die Nutzung des Fahrzeuges ohne EU-Typengenehmigung unzulässig war und die Beklagte nicht durch die Anrechnung der Nutzungen für ihre Täuschung belohnt werden soll.
56Bei der Rechtsfolge des § 826 BGB ist allein auf den Schaden des Geschädigten abzustellen. Dieser wird durch die tatsächlich erfolgte Nutzung des Fahrzeuges, die bislang – insbesondere nach Aufspielen des Software-Updates – problemlos möglich war und einen wirtschaftlichen Vorteil darstellt, verringert. Der Hersteller, der den vollständigen Kaufpreis zu erstatten hat, wird dadurch nicht in unbilliger Weise bereichert (so jedoch: Bruns, Vorteilsanrechnung bei Schadensersatz für abgasmanipulierte Diesel-Fahrzeuge, NJW 2019, 801 ff.). § 826 BGB dient dazu, den Schaden des Geschädigten zu ersetzen, nicht aber der Bestrafung des Schädigers. Außerdem entsteht bei vollständiger Erstattung des Kaufpreises grundsätzlich ein Verlust bei der Beklagten, es sei denn dieser ist durch vollständige Ausnutzung der zu erwartenden Gesamtlaufleistung aufgezehrt.
57Der Gebrauchsvorteil ist nach der in ständiger Rechtsprechung angewandten Methode des linearen Wertschwundes entsprechend § 287 ZPO nach folgender Formel zu schätzen (vgl. BGH, Beschluss v. 09.12.2014 – VIII ZR 196/14, RN. 3 bei Juris; OLG Hamm, Urteil v. 10.09.2019 – I -13 U 149/18; 13 U 149/18, Rn 91 bei Juris, m.w.N.):
Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer: voraussichtliche Restlaufleistung (Gesamtlaufleistung abzgl. Kilometerstand beim Kauf).
58Der Kläger hat das streitgegenständliche Fahrzeug als Gebrauchtwagen zu einem Kaufpreis von 13.000,00 € und mit einem Kilometerstand von 148.245 km erworben. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat betrug die Laufleistung unstrittig 277.000 Kilometer, sodass der Kläger seit der Übergabe des Fahrzeugs damit 128.755 Kilometer zurückgelegt hat.
59Es ist gerichtsbekannt, dass bei Dieselfahrzeugen in der Regel eine Gesamtlaufleistung zwischen 250.000 und 300.000 Kilometer zu erwarten ist. Hierbei ist jedoch nicht nur die zurückgelegte Fahrstrecke, sondern auch die Alterung des Autos zu berücksichtigen. Ein selten gefahrenes Auto wird aufgrund altersbedingter Schäden in der Regel eine geringere Gesamtlaufleistung erreichen als ein stark genutztes Fahrzeug wie im vorliegenden Fall, so dass hier eine Gesamtlaufleistung von 300.000 Kilometer als realistisch anzusetzen ist. Aufgrund dessen beträgt die nach dem Vertragsschluss zu erwartende Restlaufleistung 151.755 km (300.000 km – 148.245 km).
Hieraus errechnet sich folgender Wert der gezogenen Nutzungen: 13.000,00 € (Kaufpreis) x 128.755 km (zurückgelegte Fahrstrecke) 151.755 km (zu erwartende Restlaufleistung)
= 11.029,71 €.
60Nach Abzug dieses Betrages von dem zurückzuerstattenden Kaufpreis von 13.000,00 € verbleibt ein Schaden in Höhe von 1.970,29 €.
612. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.
623. Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges ist zulässig und begründet.
63Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 BGB ergibt sich aus dem Vollstreckungsinteresse des Klägers. Die Beklagte befindet sich im Annahmeverzug, da sie die Rückabwicklung des Vertrages verweigert.
644. Ein Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten steht dem Kläger nach § 826BGB i.V.m. § 249 BGB zu.
65Die Erforderlichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung seiner Ansprüche ist eine direkte Schadensfolge der sittenwidrigen Handlung der Beklagten. Es handelt sich nicht um einen Verzugsschaden.
66Der Anspruch ist gemäß den §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB zu verzinsen, jedoch erst ab Rechtshängigkeit. Eine vorherige Inverzugsetzung der Beklagten ist nicht erfolgt, da die Rechtsanwaltskosten in dem anwaltlichen Schreiben vom 21.11.2018 nicht beziffert wurden.
675. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Zinsen gemäß § 849 BGB für die Zeit vor der Inverzugsetzung der Beklagten besteht nicht.
68Diese Norm, bei der es sich um eine Ausnahmeregelung handelt, soll einen Ausgleich dafür schaffen, dass der Geschädigte für die Zeit der Vorenthaltung bzw. Instandsetzung gehindert war, die Sache zu nutzen (OLG Celle Urteil vom 22.01.2020– 7 U 445/18, Rn. 73 m.w.N. bei juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 27. November 2019, 17 U 290/18, zitiert nach juris). Dies ist vorliegend indes nicht der Fall. Dem Kläger wurde keine Sache entzogen. Er hat für den Kaufpreis als Gegenwert den Pkw erhalten, der ihm zur Nutzung zur Verfügung stand.
696. Der Antrag auf Feststellung der Pflicht der Beklagten zum Ersatz weiterer Schäden ist unzulässig.
70Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse nicht gegeben, da der Kläger nicht hinreichend konkret dargetan hat, welche weitere Schäden zu erwarten sind. Er hat dies in erster Instanz lediglich ganz allgemein und nicht in Bezug auf das konkrete Fahrzeug dargelegt und seinen Vortrag trotz der Klageabweisung in erster Instanz in der Berufungsbegründung nicht näher konkretisiert.
71Aber selbst wenn die Feststellungsklage zulässig wäre, wäre sie zudem mangels hinreichender Darlegung der konkret zu erwartenden noch nicht bezifferbaren Schadensfolgen unbegründet.
C.
72Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.
73Die Revision ist zuzulassen, da ein Revisionsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt.
74Die deliktische Haftung der Beklagten und insbesondere die Frage, ob die Kausalität und der Zurechnungszusammenhang zwischen der behaupteten vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Beklagten und dem Abschluss des für den Kläger nachteiligen Kaufvertrages für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 07.12.2015 noch zu bejahen ist, ist in der Rechtsprechung umstritten.
75Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47, 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO.