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Das OLG Düsseldorf nimmt eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung der Volkswagen AG an. Das OLG führt im Beschluss vom 16.02.2021 zum AZ.: I-23 U 159/20 aus, dass sich eine Haftung von VW aus § 826 BGB ergeben könnte. Der Kläger hat in diesem Verfahren Dokumente zu einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Motor EA288 vorgelegt. Gegen diesen, auf die Dokumente gestützten Vortrag, ist (oder konnte?) VW bisher nicht hinreichend entgegengetreten.
Die vorgelegten Dokumente „Entscheidungsvorlage: Applikationsrichtlinien & Freigabevorgaben EA288“ stützen den Vortrag, dass das Nachfolgemodell des Motors EA189, der EA288, ebenfalls mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung, einer Zykluserkennung und einer „NEFZ-prüfstandsbezogenen Manipulation bezüglich des NOx-Speichers“ manipuliert wurde.
Es zeichnet sich ab, dass sich die Entscheidungen gegen VW bezüglich des Motors EA288 häufen. Wir raten Verbrauchern deshalb sich beraten zu lassen, sodass Sie ihre Rechte sichern und durchsetzen können.
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