Telefonnummer
1. Fahrgestellnummer eingeben
Prüfen Sie sofort und kostenfrei ob Ihr Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist.
2. Wir informieren Sie kostenlos
Wir informieren Sie kostenlos per Mail über Ihre Ansprüche und Chancen. Bei Bedarf steht ein Anwalt zur Beratung zur Verfügung.
3. Sie entscheiden
Sie entscheiden ob und welche Ansprüche Sie durchsetzen möchten. Bei Beauftragung kümmern wir uns um alles.
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat in einem Urteil (Aktenzeichen 3 U 183/19) die Volkswagen AG zur Zahlung von Unterhaltskosten verurteilt.
Der Kläger hatte im März 2012 einen Skoda Octavia mit VW-Dieselmotor zum Preis von 29.800 Euro gekauft. In der Zeit vom Kauf bis zum Urteil sind verschiedene Unterhaltungskosten wie z.B. Steuern, Versicherungen und Wartungen aufgelaufen.
Das OLG führt hierzu aus:
3. Der Kläger hat auch, wie unter Ziff. 2 beantragt, Anspruch auf die Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz der weiteren Aufwendungen und Schäden verpflichtet ist, die aufgrund des Erwerbs und des Unterhalts des streitgegenständlichen PKW entstanden sind und weiterhin entstehen werden.
Dieser Feststellungantrag ist zulässig, auch neben dem Antrag auf Zahlung von Schadensersatz Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW, da das erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers gem. § 256 ZPO besteht. Denn der Schadensersatzanspruch des Klägers ist allein durch die Rückabwicklung des Kaufvertrags nicht vollständig erfüllt: Gem. § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ohne die schädigende Handlung der Beklagten, mithin ohne Erwerb des PKW Skoda Octavia hätte der Kläger hier keine der Erhaltung oder Wiederherstellung dienenden erforderlichen Aufwendungen (wie z. B. Kosten für nach Empfehlung des Herstellers durchzuführende Inspektionen; Kosten eines erforderlichen Ölwechsels, Kosten für erforderliche Reparaturen) auf den PKW tätigen müssen. Im Zeitpunkt der Klageerhebung stand nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten, dass bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens solche im Rahmen der Naturalrestitution ersatzpflichtige Aufwendungen anfallen werden (so OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.09.2019, Az. 17 U 160/18, Rn. 76 ff., zitiert nach juris).
Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Denn der Kläger hat in der Klageschrift substantiiert vorgetragen, dass ihm infolge des Kaufvertragsschlusses infolge des Verschweigens der unzulässigen Abschalteinrichtung bzw. infolge der dadurch bedingten Umrüstung des PKW Schäden entstanden sind bzw. dass dadurch auch weitere Schäden entstehen werden, die allein durch eine Rückabwicklung des Kaufvertrags nicht ausgeglichen sind. Im Einzelnen führt der Kläger dabei die Kosten auf, die für Reparaturen entstehen, für nach Empfehlung des Herstellers erforderliche Inspektionen, für die zu erwartende höhere Kfz-Steuer, für sonstige zusätzliche Gebühren und Auslagen sowie für weitere Aufwendungen etwa für die Reinigung des Abgasrückführungsventils und einen möglicherweise höheren Verbrauch.
OLG Frankfurt