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In zwei Verfahren heute vor dem OLG Karlsruhe hat sich das OLG in einer mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage dahingehend geäussert, dass diese das sogenannten Thermofenster entgegen der Aussage des Kraftfahrtbundesamt als unzulässige Abschalteinrichtung einstufen möchte.
In beiden Verfahren geht es um Audi Q5 mit 3.0l-Motoren der Schadstoffklasse Euro 5. Der Senat äußerte sich dahingehend, die Verwendung des Thermofensters in den Modellen als illegale Abschaltvorrichtung einstufen zu wollen (Az. 17 U 257/18 und 17 U 294/18).
Sobald uns hier entsprechende Informationen vorliegen, werden wir diese sehr gerne hier für Sie veröffentlichen.
Dies bedeutet, dass Sie auch Ansprüche bei Fahrzeugen geltend machen können, die nicht einem amtlichen Rückruf unterliegen. Lassen Sie sich also beraten, dass Sie Ihre Ansprüche lukrativ durchsetzen. Wir helfen Ihnen gerne.