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Das OLG Koblenz hat Deliktszinsen nun im vollen Umfang zugesprochen. Somit stellt sich das Urteil OLG Koblenz 3. Senat des OLG Koblenz, Urteil vom 25.10.2019, 3 U 819/19 mit der folgenden Begründung:
„Die Nutzungsmöglichkeit (des Kaufpreises, Anmerkung des Unterzeichners) entgeht ihm nicht nur insoweit, als der Pkw aufgrund der sittenwidrigen Schädigungshandlung gegenüber dem gezahlten Kaufpreis gegebenenfalls einen Minderwert hat. (…). Diese durch die Täuschung der Beklagten verursachte Einbuße kann auch durch die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit und erfolgte Nutzung des Fahrzeugs nicht ausgeglichen werden. Deren Wert ist im Übrigen bereits durch den Abzug des Nutzungsersatzes vom Kaufpreis als Vorteilsausgleich hinreichend berücksichtigt.“
In den Widerspruch des Urteils vom gleichen OLG. Nachfolgend haben wir hierüber berichtet: