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Das Oberlandesgericht Koblenz hat Audi in seiner Entscheidung vom 17.03.2021 (Az. 5 U 1343/20) zu Schadensersatz verurteilt. In dem durch die Audi AG federführend entwickelten Motor EA897 bzw. EA896 2. Gen., ist nach der Überzeugung des Senats, eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut. Das OLG hat die Beklagte wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zur Zahlung von 31.668,71 Euro, Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs, verurteilt.
Ausschlaggebend für die Entscheidung in dieser Sache war für das Gericht, dass das Fahrzeug von einer Rückrufaktion des KBA betroffen war. Dies auch unabhängig davon, dass auf der Seite des KBA nicht angegeben war, welches Element konkret eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt. Nach Ansicht des Gerichts war der Vortrag des Klägers zu der Abschalteinrichtung auch substantiiert:
Der Vortrag des Klägers ist entgegen der Auffassung des Landgerichts auch hinsichtlich des Vortrags zum Einsatz eines alternativen Betriebsmodus für den Prüfstandbetrieb ausreichend substantiiert und stellt keinen „Vortrag ins Blaue“ hinein dar.
Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, dass in dem Motor mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut sind. Unter anderen eine Aufheizstrategie, das sogenannte Thermofenster und zusätzlich soll das von den SCR-Katalysatoren eingesetzte AdBlue nur eingeschränkt oder gar nicht eingespritzt werden.
Das Gericht geht weiter von einer sekundären Darlegungslast der Beklagten aus, der sie nicht genügt hat:
Die Beklagte trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast, der sie nicht genügt hat (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19; Urteile des erkennenden Senats vom 12.06.2019, 5 U 1318/18, und vom 28.08.2019, 5 U 1218/18). Der Senat muss die Frage der tatsächlichen Kenntnis also nicht abschließend entscheiden. Es besteht eine Vermutung für die Kenntnis des Vorstands, die sich aus den Indizien für eine Kenntnis speist. Die strategische und wirtschaftliche Bedeutung der Frage nach der Einhaltung der Abgaswerte gekoppelt mit der Zahl der betroffenen Fahrzeuge und der mangelnden Transparenz spielen hier ebenso eine Rolle wie der Umstand, dass die Vorstandsmitglieder nicht nur fachlich in der Lage waren die Problemlage zu erfassen und die Lösungswege zu erkennen, sondern dies auch in deren Zuständigkeit fiel. Die Beklagte hätte diese Vermutung im Wege der sekundären Darlegung entkräften müssen. Dies ist ihr jedoch nicht gelungen. Die von der Beklagten dazu gepflegte destruktive Informationspolitik in öffentlichen Stellungnahmen wie in der konkreten Prozessführung trägt dem keine Rechnung.
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Nachfolgend das Urteil als Volltext zum durchlesen:
OLG_Koblenz_5_U_1343_20