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Das OLG Köln hat in einer am 18.12.2020 verkündeten Entscheidung unter dem Az: 20 U 288/19 entschieden, dass auch bei einem Kauf im Dezember 2016 weiterhin Schadensersatzansprüche bestehen.
Insbesondere hat sich das OLG hier konkret mit dem Vortrag auseinandergesetzt, und stellt sich damit direkt gegen die wohl nicht haltbare und auf andere Fälle übertragbare Meinung des BGH in dem Verfahren des BGH. Unsere Analyse des BGH Urteil (https://abgasskandal.de/bgh-urteil-klaert-die-faelle-erwerb-nach-der-ad-hoc-mitteilung-nicht-abschliessend/) ist zu einem vergleichbaren Ergebnis gelangt.
Das OLG kam im vorliegenden Fall nach einer Gesamtschau aber zu dem Ergebnis, dass die ad-hoc-Meldung die Arglosigkeit nicht beseitigt und damit keine Zäsurwirkung gehabt habe.
Das OLG sei davon ausgegangen, dass das Software-Update nicht zu einem gesetzeskonformen Zustand des Fahrzeugs geführt und VW dies durch eine Manipulation des „On Board Diagnosis-Systems“ – und damit durch eine ununterbrochen fortgesetzte Täuschung – zu verschleiern versucht habe. Daher sei das Verhalten von VW weiterhin als sittenwidrig zu bewerten.
Das Urteil ist nach dem BGH Urteil ergangen, und insbesondere hat sich das OLG Köln auch mit den Urteilsgründen des BGH explizit auseinandergesetzt. Es wird daher sehr spannend sein, ob bei einem entsprechenden greifbaren Vortrag nicht weitere OLG sich auch auf die Seite der geschädigten Verbrauchern stellen werden.
OLG Köln 20 U 288:19