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Das OLG Oldenburg hat am 16.01.2019 unter dem AZ: 14 U 166/19 ein Urteil zu der Fallgruppe Kauf danach verkündet.
Spannend hierbei ist die Begründung des OLG Oldenburg zu diesen Fallkonstellationen.
Diese haben entschieden, dass die Veröffentlichung einer Ad-Hoc Mitteilung nicht ausreicht, und haben hier eine Parallelwertung zum Rücktritt im Strafrecht gezogen. Diese führen hierbei aus:
b)
Die Beklagte hat vorsätzlich und sittenwidrig gehandelt. Diese Voraussetzungen entfallen auch nicht deshalb, weil die Beklagte am 22. September 2015 die ad- hoc-Mitteilung veröffentlicht hat.
aa)
S826 BGB setzt einen Schädigungsvorsatz sowie Kenntnis von den Tat- umständen voraus, die das Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen. Der Vorsatz bezieht sich auf die Schadenszufügung. Der Handelnde muss die Schädigung des Anspruchstellers gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Es genügt dabei ein bedingter Vorsatz hinsichtlich der für möglich gehaltenen Schadensfolgen. Für den subjektiven Tatbestand der Sittenwidrigkeit ist die Kenntnis der Tatumstände ausreichend, die sein Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen (vgl. Sprau in Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, S826 Rn. 8 ff. unter Hinweis auf BGH NJW 2017,250 Tz. 23 ff.).Der Senat hat bereits mit Urteil vom 30.10.2019 (- 14 U 93/19 -, beck-online, Rn. 19) die Überzeugung geäußert, dass die zuständigen Mitarbeiter der Beklagten vorsätzlich gehandelt und die Motorsteuerungssoftware als unzulässige
Abschalteinrichtung im Sinne des ~ 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2007 erkannt und mit Absicht entgegen ihrer Verpflichtung gemäß Art. 3 Nr. 9 der Durchführungs- verordnung 692/2008/EG der Kommission vom 18. Juli 2007 nicht gegenüber den Zulassungsbehörden offenbart haben, weil andernfalls die Zulassungsbehörden diese Funktionsweise beanstanden würden. Der Senat hat in dem vorgenannten Urteil ebenfalls u.a. begründet, dass den verantwortlichen Mitarbeitern der Beklagten auch bewusst gewesen sein muss, dass die Endverbraucher ein solches Auto, dem für den Fall des Offenbarwerdens der Funktionsweise der Motorsteuerungssoftware die Stilllegung drohte (BGH, Beschluss vom 08. Januar 2019 – VIII ZR 225/17 -, juris), regelmäßig nicht kaufen würden. Auf die Ausführungen in dem vorbezeichneten Urteil des Senats wird Bezug genommen.
Diese Handlungen der Mitarbeiter der Beklagten sind ihr auch in analoger Anwendung des ~ 31 BGB zuzurechnen. Der Kläger hat schon mit der Klageschrift (dort ab Seite 3 ff.) dazu vorgetragen, wer nach seinem Wissensstand zu welchem Zeitpunkt Kenntnis von den Entscheidungen bei der Beklagten gehabt und diese gebilligt bzw. angeordnet habe. Damit hat der Kläger seiner Darlegungslast genügt. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 05. Dezember 2018 (14 U 60/18 – juris) die Auffassung vertreten, dass die Beklagte eine sekundäre Darlegungs- last zu den Verantwortlichkeiten innerhalb des Unternehmens trifft, weil anderenfalls die Durchsetzung materiellen Rechts durch verfahrensrechtliche Regelungen vereitelt würde. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen. Dieser Darlegungslast ist die Beklagte mit ihrem allgemein erhobenen Einwand, der Kläger habe einen Schädigungsvorsatz nicht dargelegt und könne diesen auch nicht nachweisen, nicht nachgekommen. Nichts Anderes gilt für den Hinweis der Beklagten, nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen lägen keine Erkenntnisse dafür vor, dass einzelne Vorstandsmitglieder im Sinne des Aktienrechts die Entwicklung in Auftrag gegeben hätten. Die erforderliche Darlegung, welche Nachforschungen sie konkret unternommen und welche Erkenntnisse sie dabei bisher erzielt hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30. März
2017 – I ZR 19/16 -, juris, Rn. 15) fehlt. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb der
Beklagten entsprechender Vortrag nicht möglich sein sollte.
Ob darüber hinaus die Zurechnung nach 9 31 BGB aufgrund eines Organisations- mangels erfolgen kann (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 – 5 U 1318/18 -, juris), die unstreitigen Indizien ohnehin den überzeugungs-kräftigen Schluss auf die Beteiligung von Vorstandsmitgliedern zulassen (vgl. OLG Koblenz, a.a.O.) oder – wie der Senat meint (14 U 60/18, juris) – andernfalls eine Haftung nach 9 831 BGB anzunehmen wäre, bedarf hier keiner Entscheidung.
bb)
Entgegen der Begründung des Landgerichts entfällt der Vorsatz der Beklagten nicht wegen der ad-hoc-Mitteilung vom 22. September 2015, der Pressemitteilung der Beklagten vom 02. Oktober 2015 sowie der Presseerklärung des KBA vom 03.10.2015 über den Rückruf von Fahrzeugen des VW-Konzerns und auch nicht durch Kontaktaufnahme mit den der Beklagten bekannten Fahrzeughaltern.Für die Frage, ob die Beklagte den Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat, ist auf den Zeitpunkt der Tathandlung abzustellen (vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 10. September 2019 – 13 U 149/18 -, juris, Rn 65), vorliegend demnach auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens des streitgegenständlichen Motors. Diese Situation entspricht der des sogenannten beendeten Versuchs im Strafrecht, in der die Strafbarkeit gemäß 9 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB nur entfällt, wenn der Täter den Taterfolg verhindert (Lilie/Albrecht in Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2007, 924 StGB, Rn. 302). Nachträgliche Änderungen inVorsatz und Gesinnung oder aufklärende Maßnahmen haben danach auf die zivilrechtliche Haftung der Beklagten keinen Einfluss, wenn der Schaden dennoch eintritt. Denn wie es im Strafrecht nicht sachgerecht ist, bei einem beendeten Versuch Rücktrittsbemühungen des Täters mit Straflosigkeit zu belohnen, wenn sie im Ergebnis ohne Erfolg bleiben und die Tat dennoch vollendet wird, erscheint es auch im Zivilrecht nicht sachgerecht, das Risiko, dass die Aufklärungsmaß- nahmen der Beklagten einzelne Käufer nicht erreichen und/oder eine Vorsatz- und Gesinnungsänderung der Beklagten im Einzelfall nicht zum Tragen gekommen ist, dem geschädigten Käufer aufzubürden.
Auf die Frage, ob die Sittenwidrigkeit und der diesbezügliche Vorsatz bei Abschluss des Kaufvertrages noch vorgelegen haben und ob die adhoc-Mitteilung der Beklagten und die im Nachgang veröffentlichten Pressemitteilungen geeignet sind, den vorherigen Vorwurf der Sittenwidrigkeit entfallen zu lassen (so OLG Celle, Beschluss vom 01.07.2019 – 7 U 33/19 -, juris; OLG Köln, Urteil vom 06.06.2019 – 24 U 5/19 -, juris; OLG Oldenburg, Urteil vom 28.05.2019 – 2 U 34/19 -, beck-online; OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.11.2017 – 7 U 69/17 -, beck-online), kommt es daher jedenfalls insoweit nicht an.
Weiter wird in dem Urteil auch ausgeführt:
Der Senat hat die volle Überzeugung erlangt, dass der Kläger den Vertrag nicht geschlossen hätte, wenn er von den Manipulationen der Beklagten an der Motorsteuerungssottware und deren Folgen für die Zulassung des Fahrzeugs Kenntnis gehabt hätte.
Dem Senat ist grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet, sich alleine auf der Grundlage einer persönlichen Anhörung gemäß 9 141 ZPO eine Überzeugung von der Richtigkeit der diesbezüglichen Behauptungen des Klägers zu bilden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2017 – XII ZR 48/17 -, juris, Rn. 12). Der Kläger hat in der Anhörung vor dem Senat angegeben, dass er das Fahrzeug keineswegs gekauft hätte, wenn er von der Gefahr einer möglichen Stilllegung des Fahrzeugs gewusst hätte. Ein Kauf wäre ihm ein viel zu großes Risiko gewesen. Dies ist für den Senat ohne weiteres plausibel. Schließlich ist auch kein Grund dafür ersichtlich, warum sich der Kläger auf ein solches Risiko hätte einlassen sollen. Nach seinen Angaben suchte er für seine Hunde ein Fahrzeug mit einer großen Ladefläche. Auf dem Gebrauchtwagenmarkt dürften aber ausreichend Alternativen auch anderer Hersteller mit einer größeren Ladefläche zur Verfügung gestanden haben, die das Risiko einer Stilllegung nicht in sich trugen. Angesichts des persönlichen Eindrucks, den der Kläger bei der Anhörung gemacht hat, ist der Senat auch von der Richtigkeit der Angabe des Klägers überzeugt, dass das Update bei dem Verkaufsgespräch kein Thema gewesen sei. Daran ändert auch der handschriftliche Vermerk unter der Rechnung vom 08.02.2016 „Das Fzg wird kostenfrei nachgerüstet von VW. 10.2.2016“ (Anlage K1) nichts. Der Kläger hat glaubhaft dargestellt, dass er sich diesen handschriftlichen Zusatz nicht erklären könne. Er habe das jetzt erstmals bewusst vor Augen. Im Übrigen ist dieser
Vermerk offensichtlich erst zwei Tage nach dem Erwerb des Fahrzeugs auf die Rechnung gesetzt worden; er ist also kein Indiz dafür, dass das Update bereits beim Vertragsschluss zur Sprache gekommen ist.
Auch sehen die Richter den Kausalzusammenhang ebenfalls korrekterweise für gegeben an:
d)
Der Kausalzusammenhang zwischen der vorsätzlichen sittenwidrigen Handlung und der Schädigung ist auch nicht allein aufgrund der ad hoc-Mitteilung vom 22. September 2015, den Presseerklärungen aus Oktober 2015 und den
Anweisungen an die Vertragshändler zum Hinweis sowie Kontaktaufnahme zu dendamals aktuell betroffenen Fahrzeughaltern zu verneinen (anders das OLG Stuttgart, Urteil vom 07. August 2019 – 9 U 9/19 -, juris, Rn. 44-46, wonach spätestens ab Februar 2016 der Zurechnungszusammenhang unterbrochen sei). Es ist zwar anerkannt, dass eine Enthaftung des Schädigers dann eintreten kann, wenn er vor einer Zweitursache erfolgversprechende Abwehrmaßnahmen zur Verhinderung eines weiteren Schadenseintritts getroffen hat (vgl. Münchener Kommentar-Oetker, 8. Aufl. 2019, 9249 BGB Rn. 146 f.). Die beschriebenen Maßnahmen waren aber nicht ausreichend, um als solche schon den Zurechnungszusammenhang zu unterbrechen. Betrachtet man nämlich die von der Beklagten selbst betriebene Aufklärung, wird nur von „Auffälligkeiten“ und „Unregelmäßigkeiten“ gesprochen, nicht aber von einer unzulässigen Abschalteinrichtung, die ohne Nachbesserung die Gefahr einer Stilllegung des Fahrzeugs bedeutet (diese Gefahr ausdrücklich bestätigend: BGH, Beschluss vom 08.01.2019 – VIII ZR 225/17 -, Rn. 20 ff., juris). Das tatsächlich zur Verhinderung einer Stilllegung erforderliche Aufspielen des Softwarupdates wird nur- bagatellisierend – (auch das OLG Stuttgart, Urteil vom 28. November 2019 – 14 U 89/19 -, juris, Rn. 53 und das OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 – 5 U 1318/18 -, juris, Rn. 56, sprechen von einem bagatellisierenden Verhalten der Beklagten) als „Serviceaktion“ beworben. Eine ausreichende Aufklärung hätte auf
die drohende Gefahr einer Stilllegung des Fahrzeugs gezielt hinweisen müssen. Eine solche kann in den Maßnahmen der Beklagten nicht festgestellt werden.
e)
Soweit die Beklagte im Zuge dieses Rechtsstreits die bekannten Einwände zu einem widersprüchlichen Verhalten durch Weiternutzung des Fahrzeugs und zum Entfall des Schadens durch das am 16. Februar 2017 vorgenommene Softwareupdate erhebt, wird auf die Ausführungen des Senatsurteils vom 30. Oktober 2019 (-14 U 93/19 -, beck-online, Rn. 33 f.) verwiesen.f)
Das Ergebnis ist auch nicht unter Schutzzweckgesichtspunkten zu korrigieren (a.A. OLG Braunschweig, Urteil vom 19. Februar 2019 – 7 U 134/17 -, Rn. 193,juris). Insoweit wird ausdrücklich Bezug genommen auf die Ausführungen des Senats vom 30. Oktober 2019 (- 14 U 93/19 -, beck-online, Rn. 35, 36).
g)
Der Ersatzanspruch richtet sich auf das negative Interesse. Die Beklagte hat den Kläger gemäß ~ 249 Abs. 1 BGB demnach so zu stellen, wie er vermögensmäßig stünde, wenn er den Kaufvertrag über das Fahrzeug nicht geschlossen hätte.Der Kläger kann daher die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangen. Er muss sich allerdings im Wege des Vorteilsausgleichs die von ihm gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. Zur Begründung wird Bezug genommen auf die Ausführungen des Senatsurteils vom 30. Oktober 2019 (-14 U 93/19 -, beck-online, Rn. 42).
Der Senat berechnet den’Nutzungsersatz konkret, bezogen auf den Tag der letzten mündlichen Verhandlung, anhand des gezahlten Kaufpreises, der vom Kläger gefahrenen Kilometer und einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 300.000 km (~ 287 ZPO). Der Senat legt seiner Entscheidung den Tachostand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung von 104.315 km zugrunde, der auch vom Beklagtenvertreter im Verhandlungstermin vom 12. Dezember 2019 unstreitig gestellt wurde. Demnach hat der Kläger mit dem Fahrzeug 56.271 km zurückgelegt. Ausgehend von einem Kaufpreis von 14.900,00 € und der zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses zu erwartenden Restlaufleistung von 251.956 km (300.000 km – 48.044 km) ist daher ein Vorteil von 3.325,62 € auszugleichen. Nach Abzug dieses Betrages verbleibt ein von der Beklagten zu ersetzender Vermögensnachteil in Höhe von 11.574,38 €.
h)
Der Kläger kann die beantragten Deliktszinsen in Höhe von 4 % p.a. für die Zeit vom 09. Februar 2016 bis Rechtshängigkeit gemäß ~~ 849,246 BGB beanspruchen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann derjenige, dem Geld deliktisch entzogen worden ist, nach ~ 849 BGB die Verzinsung des Betrages ab dem Zeitpunkt verlangen, zu dem ihm der Betrag entzogen worden ist (BGH, Versäumnisurteil vom 26. November 2007 -11 ZR 167/06 -, juris, Rn. 3). Das gegen eine Verzinsung nach ~ 849 BGB vorgebrachte Argument, der Geschädigte habe sich des Geldes nicht ersatzlos begeben, weil er ein Fahrzeug zur Nutzung erhalte (OLG Hamm, a.a.O.), überzeugt den Senat nicht. Diesem Umstand ist durch die Anrechnung der gezogenen Nutzung im Wege der Vorteilsausgleichung ausreichend Rechnung getragen. Anderenfalls wäre der Umstand, dass der Geschädigte ein Fahrzeug zur Verfügung hatte, einerseits zum Nachteil des Geschädigten doppelt berücksichtigt und andererseits würde ein Absehen von der Anwendung des ~ 849 BGB bei zusätzlicher Anrechnung einer Nutzungs- entschädigung zu einer Privilegierung der Beklagten führen, die sie gerade als vorsätzlich sittenwidrige Schädigerin nicht verdient (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. November 2019 -17 U 146/19 -, juris, Rn. 116).
Da der Schaden bereits mit dem Eingehen der ungewollten Verbindlichkeit (Kaufvertrag) entstanden ist, kann der Kläger ab dem beantragten Zeitpunkt (09. Februar 2016) Zinsen verlangen. Dieses ist der Zeitpunkt des Eingriffs oder des Schadensereignisses, der maßgeblich dafür bleibt, welches Vermögensobjekt beschädigt oder entzogen ist und in welchem Umfang in das Vermögen des Betroffenen durch Entziehung oder Beschädigung eingegriffen ist (BGH, Urteil vom 03. Dezember 1964 -111 ZR 141/64 -, juris, Rn. 47; OLG Karlsruhe, a.a.O.).
Allerdings kann der Kläger die Zinsen nur von demjenigen Entschädigungsbetrag verlangen, der sich im jeweiligen Berechnungszeitpunkt nach den gerade dann geltenden Preisverhältnissen ergibt (BGH, a.a.O.). Grundsätzlich würde das zwar dazu führen, dass für jeden Zeitpunkt einer Preissteigerung die Entschädigung neu zu errechnen wäre, um die geschuldeten Zinsbeträge festzusetzen. Allerdings ist anerkannt, dass der Tatrichter bei gleichmäßig steigenden Preisen auch eine gleichmäßige Verzinsung nach mittleren Werten vornehmend darf, jedenfalls dann, wenn er den Schaden nach ~ 287 ZPO schätzt (BGH, a.a.O.; BGH, Urteil vom 04. Juni 1962 -111 ZR 163/61 -, juris, Rn. 45). Übertragen auf den zurück zu zahlenden Kaufpreis und die anzurechnende Nutzungsentschädigung nimmt der Senat eine entsprechende Schätzung vor, indem von einer gleichbleibenden Verzinsung des mittleren Wertes zwischen Kaufpreis (14.900,00 €) und dem sich zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit ergebenden Schadensersatzbetrages (=Kaufpreis abzüglich Nutzungsersatz) auszugehen ist.
Bei der Schätzung des zu verzinsenden Schadensersatzbetrages zum Eintritt der Rechtshängigkeit am 29.01.2019 geht der Senat von einer linearen Entwicklung aus. Von den insgesamt vom Kläger in der Zeit zwischen Erwerb und letzter mündlicher Verhandlung zurückgelegten 56.271 km sind danach bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit 43.596,96 km zurückgelegt worden, weitere 12.674 km in der Zeit vom 30.01.2019 bis zum 12.12.2019.
Für den Zeitpunkt 29.01.2019 ergäbe sich daher ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 12.323,41 €, somit ein zu verzinsender Mittelwert von 13.611,70 €.
Das gesamte Urteil finden Sie im Volltext auch bei der Kanzlei Stoll und Sauer unter folgendem Link: