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Das Oberlandesgericht Oldenburg verurteilt Volkswagen in seiner Entscheidung vom 02.03.2021 (Az: 12 U 161/20) zur Zahlung von 16.376,87 € aus § 852 BGB.
In dem Rechtsstreit geht es um einen VW Caddy mit 2,0 Liter Dieselmotor vom Typ EA 189. Der Kaufpreis betrug 25.950 €. Das Fahrzeug hatte zwischenzeitlich einen Kilometerstand von 107.000 km. Das Landgericht Osnabrück verurteilte Volkswagen in der 1. Instanz zu einer Zahlung von 16.550,56 € nebst Zinsen aus § 826 BGB. Es ging zutreffend davon aus, dass hier eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung vorliegt. Die Klägerin hatte ihre Klage am 02.07.2020 bei Gericht eingereicht.
Das OLG spricht dem Kläger in der 2. Instanz ebenfalls 16.376,87 € zu, jedoch nicht mehr aus § 826 BGB, sondern aus § 852 BGB.
So kann die Klägerin in der Hauptsache von der Beklagten die Zahlung von 16.376,87 € Zug um Zug gegen Herausgabe des streitbefangenen Fahrzeuges beanspruchen. Ein entsprechender Anspruch aus § 826 BGB ist zwar verjährt, gleichwohl bleibt die Beklagte gemäß § 852 BGB zur Zahlung dieses Betrages verpflichtet.
Gleichwohl kann sich die Klägerin wegen des von ihr geltend gemachten, aber verjährten Anspruches aus § 826 BGB auf einen Ersatzanspruch aus § 852 BGB und die insoweit verlängerte Verjährungsfrist berufen, der vorliegend in gleicher Höhe wie die verjährte Forderung besteht.
Wir gehen davon aus, dass wir in nahezu fast allen Fällen, in denen der Kaufzeitpunkt nicht länger als 10 Jahre zurückliegt noch ein erfolgreiches Ergebnis für unsere Mandaten erzielen können. In § 852 BGB ist geregelt:
§ 852 Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung
Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Mithin gehen wir davon aus, dass wir stets noch positive Ergebnisse erzielen können. Insbesondere da das LG Bonn mit Urteil vom 10.11.2020 entschieden hat, dass das Erlangte der Kaufpreis ist. Dies bedeutet, dass man 10 Jahre lang die vom BGH berechneten Schadensersatzansprüche geltend machen kann.
Nachfolgend finden Sie das Urteil im Volltext:
OLG Oldenburg 12 U 161_20