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Wir informieren Sie kostenlos per Mail über Ihre Ansprüche und Chancen. Bei Bedarf steht ein Anwalt zur Beratung zur Verfügung.
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Sie entscheiden ob und welche Ansprüche Sie durchsetzen möchten. Bei Beauftragung kümmern wir uns um alles.
Hier berichten die Kollegen HAHN Rechtsanwälte wie folgt unter der Homepage (https://hahn-rechtsanwaelte.de/news/olg-schleswig-hebt-lg-luebeck-bei-daimler-auf-und-verweist-die-sache-zur-erneuten-verhandlung/):
Mit seiner Entscheidung vom 28.08.2020 – 1 U 137/19 – hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts Lübeck aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Die zulässige Berufung des von HAHN Rechtsanwälte vertretenen Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des für diesen negativen erstinstanzlichen Urteils. Das Oberlandesgericht kommt zu dem Ergebnis, dass dem Kläger ein Anspruch gegen die Daimler AG aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zustehen könne. Es müsse der vom Kläger angebotene Sachverständigenbeweis über die von ihm behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtungen erhoben werden. Dessen Vortrag sei hinreichend substantiiert, so dass eine Beweisaufnahme durchzuführen sei.
Das Urteil liegt uns veröffentlicht bislang noch nicht vor. Die Kanzel Baier Depner Rechtsanwälte vertritt auch die Meinung, dass eine Einhaltung eines Sachverständigengutachtens grundsätzlich schon nicht von Nöten ist, da die Beklagte hier eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast trifft. Gerne beraten wir hier entsprechende Geschädigte.
Der Kläger in dem zu Grunde liegenden Fall hatte 2015 einen gebrauchten Mercedes C 300 CDI gekauft. In dem Pkw wird der Dieselmotor OM 642 mit der Schadstoffklasse Euro 5 verwendet. Der Stickoxid-Ausstoß wird hier über die Abgasrückführung reduziert. Dabei wird die Abgasrückführung über ein sog. Thermofenster reguliert. Liegen die Außentemperaturen über oder unter diesem festgelegten Korridor wird die Abgasrückführung mit der Folge reduziert, dass der Emissionsausstoß steigt.