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Auch Das OLG Schleswig Az: 17 U 69/19, welches in Kiel ansässig ist, hat in der Fallgruppe Kauf danach hier ein für Verbraucher positives Urteil erlassen. Der Kaufzeitpunkt war hierbei am 16.06.2016. Das gesamt Urteil des OLG Schleswig, finden Sie anbei:
Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers wird auf die Berufung der Beklagten das am 6. Juni 2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg – Az: 4 O 385/18 – dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird.
Die Kosten beider Rechtszüge hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jedoch kann der Kläger die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
I.
1Der Kläger macht gegenüber der Beklagten als Fahrzeugherstellerin Ersatzansprüche wegen des sogenannten „Diesel-Abgasskandals“ geltend.
2Der Kläger erwarb am 16. Juni 2016 bei der Firma A. in B. einen gebrauchten Volkswagen Tiguan mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … zu einem Kaufpreis von 24.490,00 Euro und mit einer Kilometerlaufleistung von 28.990 km. Das Fahrzeug war am 25. September 2014 erstmals zugelassen worden. Bezüglich der Einzelheiten der Fahrzeugbestellung wird auf die Anlage K1 verwiesen. In dem von der Beklagten hergestelltem Fahrzeug ist der ebenfalls von der Beklagten entwickelte und gefertigte Motor mit der Typenbezeichnung EA 189 verbaut. Dieser Motor war im Zeitpunkt des Kaufvertrags mit einer Software ausgestattet, welche einen Stickoxidoptimierten Betriebsmodus aufwies, der nur beim Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus‘ (NEFZ) aktiviert wurde (Modus „1“). Bei normaler Fahrt im Straßenverkehr wurde ein anderer Betriebsmodus aktiviert (Modus „0“), welcher eine geringere Abgasrückführungsrate und einen höheren Ausstoß an Stickoxid aufwies als der Modus für Prüfsituationen. Nach Installation des Software-Updates wird das Fahrzeug auch im Straßenverkehr in einem angepassten Modus „1“ mit erhöhter Abgasrückführung betrieben. Nur durch die Verwendung dieser Motorsteuerungssoftware war die Erlangung der EG-Typengenehmigung für das streitgegenständliche Fahrzeug möglich.
3Der Dieselmotor der Baureihe EA 189 und die erwähnte Software wurde serienmäßig in diverse Fahrzeugmodelle der Beklagten sowie derer Konzernunternehmen verbaut. Das Kraftfahrtbundesamt verpflichtete die Beklagte mit Bescheid vom 15. Oktober 2015 dazu, bei allen betroffenen Fahrzeugen mit dem ausgestatteten Motor des Typs EA 189 diese aus Sicht des Bundesamtes unzulässige Abschaltvorrichtung zu entfernen. Die Beklagte entwickelte ein Update für die Motorsteuerungssoftware, wonach das Fahrzeug nur noch über einen einheitlichen Betriebsmodus verfügt. Das Kraftfahrtbundesamt ordnete das Aufspielen des Updates obligatorisch an. Das entsprechende Update wurde am 22. November 2016 aufgespielt, wobei dieses Datum erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aufgeklärt werden konnte.
4Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 26. November 2018 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe des Kaufpreises des Fahrzeuges Zug um Zug gegen dessen Rückübereignung auf. Diesem Begehren kam die Beklagte nicht nach. Zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Senat lag die Kilometerlaufleistung bei 99.120 km. Der Kläger hat sich nicht der Musterfeststellungsklage gegen die Beklagte vor dem Oberlandesgericht Braunschweig, Az. 4 MK 1/18 angeschlossen.
5Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, dass sein Fahrzeug durch das Software-Update einen Leistungsverlust erleiden würde, der Kraftstoffverbrauch und die Emissionswerte steigen würden und die Lebensdauer des Rußpartikelfilters sinke.
6Er ist der Auffassung gewesen, dass durch die heimlichen Maßnahmen die Beklagte gegen die guten Sitten verstoßen habe und deshalb zum Schadenbesatz verpflichtet sei.
1. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs Marke Volkswagen, Typ Tiguan, Fahrzeugidentifikationsnummer … an den Kläger einen Betrag in Höhe von 24.490,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise:
1 a. die Beklagte zu verurteilen, einen in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Schadensersatz in Höhe von mindestens 25% des Kaufpreises des Fahrzeugs 24.490,00 €, mindestens somit 6.122,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten,
1 b. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger über den Betrag aus Hilfsantrag zu 1 a hinausgehenden Schadensersatz für weitere Schaden, die aus der Ausstattung des Fahrzeugs, FIN: …, mit der manipulierenden Motorsoftware resultieren, zu zahlen,
2.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Zinsen in Höhe von 4% aus 24.490,00 € seit dem 13.10.2016 bis zu Beginn der Rechtshängigkeit zu bezahlen,
3.die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 1.430,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
die Klage abzuweisen.
9Sie ist u.a. der Auffassung gewesen, dass Schadensersatzansprüche des Klägers zu verneinen seien, da der Kläger das Fahrzeug erst nach Bekanntwerden der Dieselthematik erworben habe.
10Das Landgericht, auf dessen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verwiesen wird, hat der Klage überwiegend stattgegeben. Der Kläger habe aus § 826 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des für den Pkw gezahlten Kaufpreises, schulde jedoch der Beklagten für die gefahrenen Kilometer eine angemessene Nutzungsentschädigung, welche das Landgericht auf der Annahme einer durchschnittlichen Fahrleistung von 300.000 Kilometer mit 5.544,05 € berechnet hat. Über diesen aus § 826 BGB folgenden Anspruch hinaus hat das Landgericht einen Anspruch auf Verzinsung nach § 849 BGB zugesprochen.
11Gegen dieses Urteil haben beide Parteien rechtzeitig Berufung eingelegt und begründet.
12Der Kläger wendet sich gegen die vom Landgericht angenommene Verpflichtung, der Beklagten eine Nutzungsentschädigung zu zahlen und ist der Ansicht, dass die Rechtsanwaltskosten nach dem Kaufpreis als Gegenstandeswert anzusetzen seien.
13Er hätte zwar – wie seine Anhörung vor dem Senat ergeben hat – davon gehört, dass es einen Dieselskandal gab, habe aber die Dimensionen nicht erkannt. Er sei davon ausgegangen, dass das Fahrzeug, was er erwerben wollten, nicht davon betroffen sei, da er geglaubt habe, dass insbesondere ältere Fahrzeuge hiervon betroffen seien, nicht ein neuer EURO 5 Diesel.
14Er behauptet, dass er vom Verkäufer einen expliziten Hinweis, dass das Fahrzeug betroffen sei, nicht erhalten habe, wobei er einräumt, danach auch nicht gefragt zu haben. Es sei im Rahmen der Verkaufsgespräche vielmehr allgemein über den Dieselskandal gesprochen worden. Der Verkäufer habe ihm gesagt, dass sich für ihn aus dieser Problematik keine Nachteile ergeben würden. Auch sei ihm nicht vom Verkäufer ein entsprechendes Informationsschreiben zur Unterschrift vorgelegt worden. Er habe keinen Preisnachlass erhalten, sondern den vom Händler geforderten Preis gezahlt.
15Er sei in seinem Vertrauen erschüttert, da er inzwischen erfahren habe, dass es Fahrverbote gibt, und es die Gefahr gibt, dass er mit seinem Fahrzeug nicht mehr dorthin fahren könne, wohin er eigentlich möchte.
1.Das Urteil des LG Flensburg vom 06.06.2019 (Az. 4 O 365/18) insoweit abzuändern, als es die gegen die Beklagte gerichtete Klage abgewiesen hat.
2.Die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei weitere EUR 5.544,05 nebst Zinsen hier-aus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30 01.2019 zu zahlen.
3.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von weiteren EUR 82,11 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2019 zu zahlen.
17Weiter beantragt der Kläger,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
das landgerichtliche Urteil im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
19Die Beklagte vertieft ihren bisher bereits angenommenen Standpunkt dahin, dass eine Haftung aus § 826 BGB selbst nicht in Betracht komme und jedenfalls Ansprüche des Klägers u.a. auch daran scheitern würden, dass die Verwendung der streitgegenständlichen Software längst öffentlich bekannt gewesen sei und daher eine Täuschung des Klägers nicht mehr möglich bzw. kausal gewesen sei. Ebenso habe eine Verzinsung gemäß § 849 BGB zu unterbleiben.
20Bezüglich der Einzelheiten der persönlichen Anhörung des Klägers wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 1. November 2019 verwiesen (Bl. 455 ff. d.A.). Im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst jeweils beigefügten Anlagen.
II.
21Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg, die ebenfalls zulässige Berufung des Klägers hingegen nicht.
22Das Landgericht hat zu Unrecht angenommen, dass dem Kläger gegenüber der Beklagten als Entwicklerin und Herstellerin des Motors Schadensersatzansprüche aus §§ 826, 31 BGB zustehen (hierzu unter 1.). Damit fehlt aber auch die Grundlage für die vom Landgericht zugesprochene Verzinsung gemäß § 849 BGB, sowie für die weiteren – zum Teil hilfsweise erhobenen – Begehren des Klägers einschließlich des begehrten Ersatzes vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten über den erstinstanzlich bereits zugesprochenen Betrag hinaus (hierzu unter 2.).
231. Der Kläger hat wegen des Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz, insbesondere nicht aus §§ 826, 31 BGB, da ihm ein dementsprechender kausaler Schaden nicht entstanden ist.
24a) Der Senat hält, wie bereits im Verfahren 17 U 44/19 mit Urteil vom 22. November 2019 (zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden, eine derartige Haftung in Übereinstimmung mit einer Reihe anderer Oberlandesgerichte (etwa OLG Oldenburg, Urteil vom 2. Oktober 2019 – 5 U 47/19 -, BeckRS 2019, 23205; OLG Naumburg, Urteil vom 27. September 2019 – 7 U 24/19 -, BeckRS 2019, 24547; OLG Stuttgart, Urteil vom 24. September 2019 – 10 U 11/19 -, BeckRS 2019, 23215; OLG Koblenz, Urteil vom 16. September 2019 – 12 U 61/19 -, BeckRS 2019, 21606; OLG Hamm, Urteil vom 10. September 2019 – 13 U 149/18 -, BeckRS 2019, 20495; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019 – 13 U 142/18 -, BeckRS 2019, 3395; OLG Köln, Beschluss vom 3. Januar 2019 – 18 U 70/18 -, NJW-RR 2019, 984) grundsätzlich für möglich, weil und soweit ein Fahrzeughersteller in ihm zurechenbarer Weise systemisch den Rechtsgeschäftsverkehr getäuscht und durch das Inverkehrbringen eines derartigen Fahrzeugs Endkunden zur Eingehung von durch sie so nicht angestrebten Erwerbsvorgängen veranlasst hat. Auch hat die Beklagte das streitgegenständliche Fahrzeug mit einer Erstzulassung vom 25. September 2014 bereits zu einem Zeitpunkt in den Verkehr gebracht, als von einer Aufdeckung der Thematik überhaupt noch die Rede sein konnte. Überdies ließ das spätere Aufspielen des Software-Updates den Schaden noch nicht entfallen (Senat a.a.O.).
25b) Soweit schließlich der Kläger das Fahrzeug als Dritterwerber von einem – offenbar – Nicht-Vertragshändler erwarb, ist Voraussetzung, dass die Beklagte auch auf dieser Erwerbsstufe dem Kläger gegenüber noch sittenwidrig, mithin verwerflich gehandelt hatte. Der Senat sieht auch diese Voraussetzung als erfüllt an, obwohl über den Diesel-Abgas-Skandal seit der Ad-hoc-Mitteilung des VW-Konzerns vom 22. September 2015 in der Öffentlichkeit zunehmend diskutiert worden war, die Beklagte eine Online-Datenbank mit der Auflistung betroffener Fahrzeuge eingerichtet hatte und – wie dem Senat aus anderweitigen Verfahren bekannt ist – ihre Vertragshändler informiert und auch dazu angehalten hatte, deren Kunden schriftlich zu belehren.
26Denn der Senat teilt nicht die Auffassung etwa des OLG Celle (Urteil vom 1. Juli 2019 – 7 U 33/19 -, bei juris Rn. 25 f.), des OLG Stuttgart (Urteil vom 7. August 2019 – 9 U 9/19 -, bei juris Rn. 45) oder des OLG Frankfurt (Urteil vom 6. November 2013 – 13 U 156/19 -, bei juris Rn. 37 f.), mit diesen Maßnahmen habe die Beklagte „alles ihr subjektiv und objektiv Mögliche“ getan (OLG Stuttgart a.a.O.) oder jedenfalls „in der Gesamtschau“ ließen diese Aktivitäten „eine Bewertung des Verhaltens der Beklagten als sittenwidrig zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Kaufvertragsabschlusses nicht mehr zu“ (OLG Frankfurt a.a.O., Rn. 38). Vielmehr ist der Senat mit dem OLG Hamm (Urteil vom 10. September 2019 – 13 U 149/18 -, bei juris Rn. 58) der Auffassung, dass diese Maßnahmen nicht generell geeignet waren, die Ursächlichkeit der ursprünglichen Täuschung in Zweifel zu stellen.
27Dies liegt schon daran, dass gerade diese – dem Senat bereits aus anderen Verfahren bekannte – Ad-hoc-Mitteilung nur von der „Aufklärung von Unregelmäßigkeiten“ bzw. von „auffällig“ gewordenen Motoren sprach und damit keinesfalls die möglichen Konsequenzen hinreichend beleuchtete. Auch die Online-Datenbank konnte nur bei Kenntnis der Fahrzeugidentifizierungsnummer aufgesucht werden, was den Zugang für einen Gebrauchtwageninteressenten zumindest erschweren musste. Soweit schließlich die Vertragshändler von der Beklagten informiert wurden, war dieser Weg zwar grundsätzlich zur Information des Endkunden geeignet, musste aber bei anderen Verkaufsformen versagen, handelte es sich im konkreten Fall doch offensichtlich nicht um den Erwerb von einem Vertragshändler und will doch der Kläger nach eigener Darstellung keine schriftliche Belehrung erhalten haben.
28Es mag sein, dass einem Massenhersteller wie der Beklagten weitere Maßnahmen einer „Rückgängigmachung“ des ursprünglichen täuschenden Inverkehrbringens (so die Formulierung des OLG Frankfurt a.a.O., Rn. 39) nicht möglich sind. Allerdings ist einer Herstellerin wie der Beklagten durchaus bekannt und bewusst, dass ein nennenswerter Teil der von ihr produzierten Fahrzeuge als Gebrauchtfahrzeuge gehandelt wird und schon als „junge Gebrauchte“ – wie nicht zuletzt der vorliegende Fall zeigt – keinesfalls zwingend über Vertragshändler vertrieben werden. Die Konsequenz für die so nicht erfassten Endkunden kann daher nicht in einer Fiktion ihrer Unterrichtung und damit letztlich ihrer Rechtlosstellung liegen. Denn es muss in der Risikosphäre des sittenwidrig Handelnden verbleiben, zur Schadensabwehr die betroffenen Verkehrskreise erfolgreich über sein Handeln aufzuklären. Erwerbern wie dem Kläger gegenüber ist damit die „Rückgängigmachung“ des verwerflichen Handelns als gescheitert anzusehen, so dass die Beklagte diesen gegenüber grundsätzlich weiter haften muss.
29c) Gleichwohl kommt es im vorliegenden Fall nicht zu einer Haftung der Beklagten, da ihr Handeln bereits aus anderen Gründen nicht kausal für die Kaufentscheidung des Klägers gewesen ist.
30Der Senat hat zur notwendigen Begrenzung einer anderenfalls uferlosen Haftung bereits ins seinem Urteil vom 22. November 2019 (17 U 44/19, zur Veröffentlichung vorgesehen) unter II. 1 a, cc der Gründe ausgeführt, dass die Annahme einer ungerechtfertigten „Dauerkausalität“ zur vermeiden ist. Daher müsse einerseits das Verhalten der Beklagten ursächlich für die konkrete Kaufentscheidung geworden sein. Andererseits werde beim – im seinerzeitig zu entscheidenden Fall nichtinformierten – Endkunden die Lebenswahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass die von der Beklagten hervorgerufene Erwartungshaltung mitursächlich für die Kaufentscheidung geworden ist. Denn kein durchschnittlicher Käufer werde sich zu üblichen Konditionen auf den Kauf eines Fahrzeugs einlassen, wüsste er, dass dieses formal zwar über eine EG-Typgenehmigung verfüge, aber im Übrigen keineswegs die Prospektangaben einhalten werde und sogar von der Stilllegung bedroht sei, soweit der Käufer nicht an seinem Fahrzeug mit dem Update eine so ursprünglich nicht vorgesehene Nachrüstung vornehmen lasse.
31An dieser Auffassung hält der Senat fest. Allerdings hatte der Senat bereits in der erwähnten Entscheidung auch angedeutet, dass die Motivlage eines Erwerbers sich bei anderen Erwerbskonstellationen ändern kann, etwa beim Erwerb aus dritter oder vierter Hand oder beim Erwerb eines Fahrzeugs mit hoher Laufleistung und überschaubarer Restlaufleistung. Diese Aufzählung ist selbstverständlich nicht abschließend, sondern lässt auch andere Konstellationen zu, in denen sehr konkret – ähnlich der Vorgehensweise des OLG Hamm (a.a.O., Rn. 58 ff.) – die Motivlage für die Kaufentscheidung zu überprüfen ist. So muss es insbesondere dann liegen, wenn – wie hier – nicht mehr von einer der Anscheinssituation nahestehenden Typisierbarkeit des Geschehens gesprochen werden kann. Nach Bekanntwerden des Diesel-Abgasskandals sah sich nämlich auch der durchschnittliche Käufer zahlreichen Informationen und Bewertungen ausgesetzt, die er selbst im Rahmen seiner Entscheidung sehr konkret und mit durchaus unterschiedlichem Ergebnis zu bewerten hatte.
32Daher ist in Fällen des Fahrzeugerwerbs im Jahr 2016 und danach, wie auch im vorliegenden Fall, der Kausalzusammenhang zwischen sittenwidriger Handlung und dem Eintritt eines Schadens vom Anspruchssteller konkret darzulegen und zu beweisen. Dies ist dem Kläger nicht gelungen:
33Zunächst hat der – in der Berufungsinstanz erstmals hierzu persönlich angehörte – Kläger vor dem Senat eingeräumt, dass er von dem Bestehen des Diesel-Abgasskandals zwar gewusst, aber die Dimensionen nicht erfasst habe. Er habe den Händler nicht danach gefragt, ob das von ihm ausgesuchte Fahrzeug selbst von der Thematik betroffen ist. Es sei nur allgemein über die Problematik gesprochen worden. Der Verkäufer habe ihm aber erklärt, dass er das Fahrzeug guten Gewissens kaufen könne. Gleichwohl sei er überrascht gewesen, als er vom Aufspielen des Updates gehört habe, sei er doch davon ausgegangen, dass sein Fahrzeug als neuer Euro 5-Diesel davon nicht betroffen sei, sondern nur ältere Fahrzeuge. Allerdings habe er – dies hatte das schriftsätzliche Vorbringen des Klägers noch anders dargestellt – Einschränkungen im Betrieb infolge des Updates nicht beobachtet. Im Übrigen hat der Kläger auf Nachfrage dargelegt, dass er in seinem Vertrauen durch die „Dinge, die danach passiert sind“ erschüttert worden sei. So sei er davon ausgegangen, dass man einen Diesel aus Deutschland kaufen könne, weil das ein gutes Produkt sei. Zwischenzeitlich habe er aber erfahren, dass die Gefahr bestehe, wegen der nunmehr diskutierten bzw. angeordneten Fahrverbote mit dem Fahrzeug nicht mehr dorthin fahren zu können, wohin er wolle. Dass sich die abstrakt beschriebene Gefahr von Fahrverboten auch für ihn realisiert habe, hat der Kläger allerdings nicht dargelegt.
34Damit ist für den Senat deutlich geworden, dass die Betroffenheit oder Nichtbetroffenheit seines Fahrzeugs vom Diesel-Abgasskandal als solche für den Kläger keineswegs kaufentscheidend gewesen war. Vielmehr ging es dem Kläger vor allem darum, ob der Diesel-Abgasskandal, von dem er nun einmal wusste, für ihn Nachteile haben würde. Dies zeigt sich daran, dass er sich mit der Nachteile verneinenden Erklärung des Verkäufers zufriedengab, ohne weiter nachzuhaken und auch konkret zu erfragen, ob sein Fahrzeug nun betroffen sei oder nicht. Soweit er sich jetzt vom Vertrag lösen möchte, hängt dies ebenfalls nicht mit für ihn erfahrbaren konkreten Nachteilen zusammen – diese hat er nicht darstellen können -, sondern allein mit einem Vertrauensschwund aufgrund der nachträglich weiter bekannt gewordenen Umstände einschließlich der Befürchtung, von Fahrverboten betroffen zu werden. Die Erwartung in die Stabilität eines derart allgemeinen Vertrauens kann die Rechtsordnung aber nicht schützen. Hinzu kommt, dass die Befürchtung von Fahrverboten mit der Umweltverträglichkeit von Diesel-Fahrzeugen als solcher zu tun hat, nicht aber konkret mit dem Einbau einer unzulässigen Abschaltsoftware.
35Liegt es so, war aber die von der Beklagten geweckte und in sittenwidriger Weise enttäuschte Erwartung auf den Erwerb eines auch ohne jedes Update den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Fahrzeugs nicht bestimmend für die konkrete Kaufentscheidung des Klägers.
36Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze des Klägers vom 3. Dezember 2019 und der Beklagten vom 18. November 2019 lagen dem Senat vor und veranlassten nicht zu einer geänderten Beurteilung oder zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
372. Soweit der Kläger mit seiner Klage hilfsweise beantragt hat, von der Beklagten als Herstellerin des Motors den ihm „aufgrund des Erwerbs entstandenen Schaden“ im Wege des Geldersatzes als pauschale Wertminderung ersetzt erhalten und Feststellung der Pflicht zum Ersatz weiterer Schäden begehrt, dringt er damit schon deshalb nicht durch, weil es aus den genannten Gründen an einer Anspruchsgrundlage fehlt. Der Senat merkt nur an, dass dem Kläger darüber hinaus nicht gelungen ist, die behauptete Wertminderung des erworbenen Fahrzeugs um 25% des Bruttokaufpreises zu substantiieren und auch unklar bleibt, hinsichtlich welcher noch nicht abgeschlossenen Schadensentwicklung der Kläger jetzt noch zulässigerweise Feststellung der Ersatzpflicht begehren will.
38Mangels Anspruchs in der Hauptsache hat der Kläger auch keinen Anspruch aus §§ 849, 246 BGB gegen die Beklagte auf Zahlung eines Zinsbetrages in Höhe von 4% aus 24.490,00 € seit dem 13. Oktober 2016 bis zum Beginn der Rechtshängigkeit. Der Anspruch scheitert bereits daran, dass dem Kläger der Kaufpreis nicht aufgrund einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung durch die Beklagte entzogen worden ist. Ungeachtet dessen hat der Senat in seiner Entscheidung vom 22. November 2019 (17 U 44/19, zur Veröffentlichung vorgesehen) näher ausgeführt, dass und weshalb in Rechtsstreitigkeiten dieser Art eine Verzinsung gemäß § 849 BGB nicht in Betracht kommt. Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten scheitert ebenfalls am Fehlen eines Schadensersatzanspruchs in der Hauptsache.
393. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
40Der Senat hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zugelassen, weil die Frage der an den Kausalitätsnachweis bei Erwerb eines vom „Diesel-Abgasskandal“ betroffenen Fahrzeugs zu stellenden Anforderungen bisher nicht abschließend geklärt ist.