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Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigt in seinem Urteil vom 09.03.2021 (AZ: 10 U 339/20) die Entscheidung des Landgerichts Ellwangen (AZ: 2 O 177/20). Es stützt die Ansprüche des Klägers anders als das LG Ellwangen jedoch auf § 852 BGB.
Das angefochtene Urteil erweist sich jedoch trotz Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB im Ergebnis im Wesentlichen als zutreffend, weil sich die zugesprochenen Ansprüche aus § 852 S. 1 BGB ergeben.
Das Landgericht Ellwangen hat dem Kläger einen Schadensersatzanspruch gegen Volkswagen aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gem. § 826 BGB zugesprochen. Dieser hatte seinen VW Polo 1.6 TDI mit einem Dieselmotor vom Typ EA189, welcher vom Abgasskandal betroffen ist, erworben. Er hatte hiergegen erst 2020 Klage eingereicht und hatte sich auch nicht zur Musterfeststellungsklage angemeldet. Das Landgericht sah den Anspruch des Klägers aufgrund der Gesamtumstände als nicht verjährt an und sprach dem Kläger den Anspruch zu.
Das Oberlandesgericht Stuttgart sieht ebenfalls eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung gemäß § 826 BGB durch Volkswagen. Diesen Anspruch sah das OLG zunächst als verjährt an, sprach dem Kläger jedoch im Ergebnis das vor dem Landgericht erstrittene Urteil aus § 852 BGB zu.
Der Anwendung des § 852 BGB steht nicht entgegen, dass der Kläger das Fahrzeug nicht direkt von der Beklagten, sondern über einen Vertragshändler gekauft hat.
Auch wenn die Beklagte beim Verkauf eines Neufahrzeugs über einen (Vertrags-)Händler den Kaufpreis von diesem erhält, hat sie den Kaufpreis bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht auf dessen Kosten erlangt, sondern auf die Kosten des Käufers.
Als erlangt in diesem Sinne ist vorliegend der Kaufpreis anzusehen, den die Beklagte aus der Veräußerung des Fahrzeugs erzielt hat.
Insgesamt kann man sagen, dass das Urteil eine sehr gute Nachricht für Verbraucher ist, da der Anspruch gegen den Hersteller nun deutlich länger geltend gemacht werden kann. Es zeichnet sich mithin ab, dass die Gerichte vermehrt dieser Entscheidung folgen. Wir raten Verbrauchern deshalb sich beraten zu lassen, sodass Sie ihre Rechte sichern und durchsetzen können.
Nachfolgend das Urteil im Volltext zum durchlesen:
olg Stuttgart 852bgb