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Das Landgericht Heilbronn hat die Daimler AG aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2019 zu Schadensersatz verurteilt.
Das Fahrzeug war ein Mercedes-Benz Viano 2.2. CDI Euro 5 Diesel.
Die Daimler AG, hat eine unzulässige Abschalteinrichtung zwar bestritten. Das Landgericht führt hierzu aus:
Die Kontrolle der Stickoxidemissionen erfolgt im streitgegenständlichen Fahrzeug über die sogenannte Abgasrückführung. Bei der Abgasrückführung wird ein Teil des Abgases zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt und nimmt erneut an der Verbrennung teil. Die Abgasrückführung wird bei kühleren Außentemperaturen zurückgefahren, wobei zwischen den Parteien streitig ist, bei welchen Außentemperaturen die Abgasrückführung reduziert wird (sog. ,,Thermofenster“).
Die Daimler Ag hat in dem Verfahren vorgetragen: die Abgasrückführung im streitgegenständlichen Fahrzeug bleibe bis zu zweistelligen Minusgraden aktiv. Es treffe nicht zu, dass die Abgasrückführung um 45 % reduziert werde. Beim streitgegenständlichen Fahrzeug seien die AGR-Raten bei 5 °C Außentemperatur im relevanten Betriebsbereich um maximal 14,8 Prozentpunkte niedriger als bei 25 °C Außentemperatur. Das Thermofenster sei zum Bauteilschutz notwendig. Das System der Abgasrückführung könne bei kalten Temperaturen Schäden durch Ablagerungen (sog. ,,Versottung“) erleiden. Eine hohe Abgasrückführungsrate außerhalb des Thermofensters führe zu einer solchen Versottung und damit zu Motorschäden bis hin zum totalen Motorausfall.
Das Landgericht führt hierzu aus:
Überzeugend hat das Landgericht Stuttgart ausgeführt, dass im streitgegenständlichen Fahrzeug nach diesem Maßstab eine illegale Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 3 Nr. 10 EG VO 715/2007 verbaut ist (vgl. LG Stuttgart, a.a.O., Rn. 35 ff.). Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass das streitgegenständliche Fahrzeug über ein sogenanntes „Thermofenster“ verfügt. Folglich weist es eine Technologie zur Reduktion des Stickoxidausstoßes (NOx) auf. Die eingesetzte Abgasrückführung, die bewirkt, dass ein Teil des Abgases zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt wird, wird bei kühleren Temperaturen unstreitig zurückgefahren. Auch auf Hinweis der Einzelrichterin wurde von der Beklagten nicht hinreichend konkret dargelegt, bei welchen Außentemperaturen bereits erstmals eine Reduzierung der Abgasrückführung eintritt und in welchem konkreten Maß. Dem Vorbringen der Beklagten lässt sich lediglich entnehmen, dass die AGR-Raten bei 5 °C Außentemperatur im relevanten Betriebsbereich um maximal 14,8 Prozentpunkte niedriger sind als bei 25 °C Außentemperatur. Da das Abgasrückführungssystem des streitgegenständlichen Fahrzeugs bzw. eine Software die jeweilige Außentemperatur erkennt und die Funktion des Emissionskontrollsystems verändert oder sogar deaktiviert, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems infolge der Reduktion des Abgasrückführung unter normalen Bedingungen des Fahrzeugbetriebs verringert wird, ist von einer Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 3 Nr. 10 EG VO 715/2007 auszugehen. Die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems wird durch das entsprechende System an die Fahrund Umweltbedingungen, die bei normalen Fahrbetrieb herrschen, angepasst. Unerheblich ist dabei, in welchem Maß eine Verringerung der Abgasrückführung erfolgt, da Art. 3 Nr. 10 EG-VO 715/2007 eine solche Differenzierung nicht erlaubt und schlicht jede Veränderung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems als Abschalteinrichtung zu qualifizieren ist (vgl. LG Stuttgart, a.a.O.).
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Das gesamte Urteil finden Sie hier: https://www.wvr-law.de/wp-content/uploads/2019/04/eatemp2021728_BB8AB9D6EB574048AED827DE5713ACD5_ShellExecute-Copy.pdf