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Heute am 24.05.2019 hat das OLG Karlsruhe in drei Fällen Ansprüche gegen Volkswagen AG zugesprochen.
Die Besonderheit in den sogenannten „Nachlieferungsfällen“ ist, dass hier keine Nutzungsentschädigung vom Kläger geschuldet ist.
Bei diesen Fällen wird gegen den Verkäufer geklagt, und ein Typengleichesfahrzeug aus der aktuellen „Kollektion“ gefordert, welches den Mangel nicht aufweist.
Die Autohäuser haben sich darauf berufen, die Nachlieferung eines Ersatzfahrzeuges sei unmöglich, weil das verkaufte Fahrzeug nicht mehr in der gleichen Art hergestellt werde. Die Nachlieferung eines Neufahrzeuges sei im Übrigen unverhältnismäßig, da in der Zwischenzeit ein Software-Update zur Verfügung stehe, nach dessen Aufspielen die von den Käufern geltend gemachten Beanstandungen beseitigt seien.
Der Bundesgerichtshof hat in diesem Hinweisbeschluss die Ansicht vertreten, dass der nach § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB vorgesehene Anspruch eines Käufers einer mangelhaften Sache auf Beschaffung einer gleichwertigen Sache auch die Nachlieferung eines fabrikneuen, typengleichen Ersatzfahrzeuges aus der aktuellen Serienproduktion umfassen kann, sofern das bei Vertragsschluss maßgebliche Modell nicht mehr produziert wird.
Die Urteile wurden von der Kanzlei Dr. Stoll und Sauer in Lahr erstritten. Wir gratulieren zu den erstrittenen Urteilen.
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteile vom 24.05.2019 Az: 13 U 144/17
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteile vom 24.05.2019 Az: 13 U 167/17
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteile vom 24.05.2019 Az: 13 U 16/18