Am 12.02.2019 hat das LG Halle unter dem Az. 5 O 109/18 Volkswagen zum Schadensersatz verurteilt hierbei aber dei Anrechnung einer Nutzungsentschädigung verneint. Ein Vorteil sei nur anzurechnen, „wenn er adäquat durch das schadenstiftende Ereignis verursacht wurde und seine Anrechnung dem Geschädigten zumutbar ist, dem Zweck des Schadensersatzes entspricht und den Schädiger nicht unbillig entlastet“…
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