Spannend ist hierbei, was die Vorinstanz entschieden hat bezüglich der Deliktszinsen. Hier wurde vom LG Bonn hier folgendes ausgeführt: b) Davor folgt ein Anspruch auf Zinsen aus §§ 849, 246 BGB. Danach kann der Verletzte wegen der Entziehung des Werts einer Sache Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des…
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