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Das OLG Köln hat mit Urteil vom 16.04.2021 (19 U 53/20) das Urteil des LG Aachen aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückverwiesen. Das LG Aachen hatte zuvor eine Betrugshaftungsklage gegen die Daimler AG abgelehnt.
Streitgegenständlich ist ein Mercedes-Benz E 220 CDI mit dem Dieselmotor Typ OM651 und der Schadstoffklasse Euro 5. Der Kläger hatte das Kfz am 27.03.2014 zu einem Preis von 31.450 € mit einer Laufleistung von 26.450 km erworben. Der Kauf wurde zum Teil durch ein Darlehen der Mercedes-Benz Bank AG finanziert. Der Kläger hat behauptet, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines sog. Thermofensters und einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung verbaut sei. Daher begehrt er Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB.
Das LG Aachen hatte die Klage erstinstanzlich abgewiesen. Aus dem unterstellten Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen aufgrund eines Thermofensters und einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung folge nicht zwingend, dass die Beklagte beim Inverkehrbringen der Motoren mit einer solchen Software auch vorsätzlich im Hinblick auf eine sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB gehandelt habe. Der Einsatz eines Thermofensters sei zudem zum Motor- und Bauteilschutz gerechtfertigt. Hinsichtlich der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung sei eine Tatsachengrundlage für die Behauptung des Klägers, dass diese im streitgegenständlichen Fahrzeug zum Einsatz komme, nicht ersichtlich. Kritisiert wurde ferner, dass der Kläger nicht ausreichend erläutert habe, wie der Prüfstand durch die Software erkannt wurde. Es fehle daher auch insoweit an der Darlegung eines Schädigungsvorsatzes der Beklagten. Die Behauptung des Klägers sei „ins Blaue hinein“.
Das OLG Köln hat hingegen festgestellt, dass das Urteil an einem wesentlichen Mangel im Sinne einer Gehörsverletzung nach Art 103 Abs. 1 GG leide, weil die Einholung eines von der Klägerseite angebotenen Sachverständigengutachten zur Frage einer prüfstandoptimierten Abschalteinrichtung bei dem Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs unterblieben ist. Ob der Kläger letztlich einen Anspruch nach §§ 826, 31 BGB gegen die Beklagte hat, hängt von dem Ergebnis einer Beweisaufnahme ab, in welcher ggf. ein Sachverständigengutachten einzuholen ist.
Schadensersatzansprüche im Abgasskandal gegen die Daimler AG können nicht einfach als Behauptung „ins Blaue hinein“ abgewiesen werden. Kläger sind daher nicht daran gehindert, Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse haben, die aber nach Lage der Dinge als wahrscheinlich gelten. Die Einführung von bloß vermuteten Tatsachen muss jedenfalls dann zulässig sein, wenn die vortragende Partei mangels Sachkunde und Einblick in bestimmte – meist interne – Abläufe keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann. Eine Behauptung „ins Blaue hinein“ ist lediglich dann gegeben, wenn jegliche tatsächliche Anhaltspunkte fehlen. Dies war vorliegend nicht der Fall. Konkrete Anhaltspunkte ergaben sich hier nämlich bereits aus der allgemein zugänglichen und damit offenkundigen medialen Berichterstattung, sowie der Anordnung des Pflichtrückrufs durch das Kraftfahrbundesamt vom 21.06.2019 für die Fahrzeuge Mercedes Benz GLK 220 CDI, EURO 5, mit dem Motor vom Typ OM 651, welche im Zeitraum von 2012 bis 2015 produziert wurden.
In den Fällen der behaupteter Abgasmanipulationssoftware kann die Daimler AG einen Vortrag nicht lediglich mit Nichtwissen bestreiten. Vielmehr trifft sie hier die sekundäre Darlegungslast, in dessen Rahmen sie die Vorwürfe aktiv und mit Erklärungen zur Funktionsweise der Technologien entlasten muss, sofern sie dazu in der Lage ist. Kommt der Autohersteller dem nicht nach, liegt auch keine Entlastung von den Vorwürfen vor.
Das LG Aachen muss sich mit den klägerischen Ausführungen nun näher befassen und ggf. ein Sachverständigengutachten einholen.