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    Verdacht der unzulässigen Abschalteinrichtung bei EA288 aus Sichtung der Akten der DUH

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    Verdacht der unzulässigen Abschalteinrichtung bei EA288 aus Sichtung der Akten der DUH
    17. Mai 2021

    Verdacht der unzulässigen Abschalteinrichtung bei EA288 aus Sichtung der Akten der DUH

    Wie wir am 23. April berichteten, hat die Deutsche Umwelthilfe eine Pressekonferenz zu den Akten der Behörden abgehalten und diese veröffentlicht. Diese Akten hat die DUH nach einem jahrelangen Rechtsstreit, mitunter der Androhung eines Zwangsgeldes nun ausgehändigt bekommen. Wir haben die Akten gesichtet und stellen in diesem Artikel dar, wieso der Motor EA288, unserer Meinung nach, von VW ebenfalls mit unzulässigen Abschalteinrichtungen manipuliert wurde.

    Einleitend mit der Frage „Wer kontrolliert hier eigentlich wen?“, lässt sich der Sachverhalt zum Abgasskandal 2.0 im Zusamenhang mit dem Motor EA288, sehr gut zusammenfassen. Wie man dem folgenden Dokument entnehmen kann, wurde im Ergebenisprotokoll des KBA die Typenzulassung für Fahrzeuge mit dem Motor EA288 von einer schriftlichen Bestätigung von VW abhängig gemacht.

    Nach Aussage von VW sind Fahrzeuge nach EU6 und EA288 mit einer Software ausgestattet, die eine solche Schalterfunktion und Zykluserkennung nicht mehr zulässt. Abgasmessungen im Echtbettrieb und auf dem Prufstand sind demnach identisch.

    Das KBA verlangt von VW lediglich eine eigene schriftliche Bestätigung darüber, dass die Software für EU6 Fahrzeuge mit den Motoren EA288 ohne einen „Schalter“ programmiert wurde, der ermöglicht, dass die Emissionen auf dem Rollenprüfstand bei der Typenprüfung manipuliert werden. Eine eigene Prüfung des KBA diesbezüglich ist nicht ersichtlich, was in Anbetracht des öffentlich gewordenen Abgasskandals des EA189 jedoch unausweichlich angebracht gewesen wäre.

    „Die Akten verdeutlichen, wie die durch VW finanzierten rechtlichen und technischen Darlegungen des Sachverhalts vom Kraftfahrt-Bundesamt hingenommen wurden, ohne selbst eine Prüfung des Motorentyps EA 288 überhaupt in Erwägung zu ziehen. Stattdessen blinde Gefolgschaft, nur, weil der Konzern beteuert, dass die Wirksamkeit des Emssionsminderungssystems unter normalen Fahrbedingungen sich nicht verringert. Und die Öffentlichkeit wurde darüber nicht informiert. Da stellt sich die Frage, wer hier wen kontrolliert“, sagt Axel Friedrich, wissenschaftlicher Leiter des Emissions-Kontroll-Instituts der DUH.

    Weiter findet man in den Akten Auszüge des Emissionsstatus Diesel EA288 EU6, der bei diversen getesteten Fahrzeugen mit EA288 Motor eine deutliche Überschreitung der NOx-Werte der Real Driving Emissions, also der NOx Emissionen im praktischen Fahrbetrieb, anzeigt.

    Hierzu findet sich trotz der festgestellten, offensichtlichen Überschreitung des NOx-Wertes keine Beanstandung des KBA bezüglich des EA288. Auch eine eigen Überprüfung aufgrund der vorgelegten Daten wurde, aus Sicht der Akten, nicht veranlasst.

    Interessant ist auch, dass das KBA VW ein Lastenheft zur Überprüfung von Diesel-Fahrzeugen zugesandt hat, indem der Prüfungsablauf beschrieben ist. Dieses Lastenheft gibt eine Umgebungsthemperatur des Rollenprüfstandes von 20 bis 24 Grad Celsius vor.

    In einer Email vom 01.10.2015 wird beschrieben, dass die Motor-Software eine Fahrkurve zur Prakonditiomerung sowie eine Temperatur- und eine Weg-Zeit-Sensierung enthält, die mit Toleranzzugabe die Weg-Zeit-Funktion des NEFZ erkennt. Diese Email deutet erstmals an, dass die Motorsoftware verschiedene Modi hat und ebenfalls den NEFZ, also den Fahrzyklus, unter welchem ein Fahrzeug mit Verbrennungsmotor bei der Ermittlung von Energieverbrauch betrieben wird, erkennt.

     

    Die unterschiedlichen Strategien wurden dem KBA von VW in einer Präsentation vorgestellt, wobei das KBA die Ausführungen unverändert in das Ergebnisprotokoll aufnahm. Auffällig hierbei ist, dass sich hierbei im Vergleich zum Motor EA189 nicht viel geändert hat. Es wurde lediglich in einem Satz ergänzt, dass im Unterschied zum EA189 „keine unterschiedlichen Emissionen zw. 1 und 2“ vorliegen? Die Software verfügt jedoch weiterhin über 2 verschiedene Strategien und wie der Email vom 01.10.2015 zu entnehemen ist, erkennt die Software den NEFZ.

    Auch einem Schreiben der FEV vom 06.10.2015 ist zu entnehmen, dass 2 verschiedene Strategien benutzt werden und vor allem, dass die gesetzlichen Test ausschließlich in einem der beiden Strategien gefahren werden:

    Bei dem Motor Typ EA288 handelt es sich um die aktuelle 4-Zylinder-Diesel-Motoren-Familie. Gegenstand der Untersuchung waren die Versionen mit 2,0l Hubraum nach dem Emissionsstandard EU6b (Gruppe I). Bei dieser Motorisierung wird zur Innermotorischen Abgas-Reduktion die Einrichtung einer Abgas-Rückführung eingesetzt. Zur außermotorischen Abgas-Reduktion kommen zwei unterschiedliche Abgas-Nachbehandlungs-Systeme zum Einsatz…

    Die elektronische Motor-Steuerung übernimmt die Steuerung dieser Einrichtungen. Dabei wird in Abhängigkeit von Umgebungsbedingungen und Fahrprofilen zwischen zwei Modi unterschieden, die zu unterschiedlichen Kalibrierungen der Abgas reduzierenden Einrichtungen führen. Innerhalb eines Fahrzyklus kann ein Status-Wechsel von Modus 1 auf Modus 2, als auch ein Wechsel von Modus 2 auf Modus 1 erfolgen. Die gesetzlichen Emissionstests werden ausschließlich in Modus 1 gefahren.

    Eine Untersuchung zur Dauerhaltbarkeit der emissionssenkenden Einrichtungen wurde nicht durchgeführt. Desweiteren wurden keine Untersuchungen unter besonderen klimatischen Bedingungen wie Temperatur (-7° C Messung) oder Höhe durchgeführt.

    Die DUH schreibt in diesem Zusammenhang:

    In der KBA-Akte findet sich ein für VW unangenehmes Schreiben der Anwaltskanzlei Freshfields, in dem anhand eines beigefügten Schreibens der FEV, einem Entwicklungsdienstleister für die Autoindustrie, dargelegt wird, dass beim Motor EA 288 zwei unterschiedliche Regenerationsstrategien auf dem Prüfstand und im Felde zugegeben werden. Aber das angeführte Gutachten fehlt in den Akten, obwohl es für die darauffolgenden Tage angekündigt war.

    Den Tests der DUH zufolge haben die Motoren EA288 eine bis zu 3-fach höhere NOx-Emission als gesetzlich vorgeschrieben.

    Auch die Behauptung von Volkswagen in der Medienkampagne zum EA288:

    a. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass im Motor des Typs EA288 eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist.

    b. Die Oberlandesgerichte sind sich darin einig, dass Fahrzeuge aus dem Volkswagen Konzern nicht einfach mit Behauptungen ins Blaue hinein unter Generalverdacht gestellt werden dürfen.

    c. Die Oberlandesgerichte haben außerdem darauf hingewiesen, dass die Faktenlage klar gegen die Behauptungen der Kläger spricht – insbesondere die Ergebnisse der Untersuchungen des Bundesministeriums für Verkehr (Bericht der Untersuchungskommission „Volkswagen“, S. 12) und die Untersuchungen des Kraftfahrt-Bundesamtes.

    d. Die Vorwürfe der Klägeranwälte sind haltlos, wonach eine unzulässige Abschalteinrichtung in Fahrzeugen mit EA288 Motoren verbaut wurde. Vergleiche werden im Zusammenhang mit diesen Vorwürfen nicht geschlossen. Es gibt keinen Anspruch auf Schadensersatz.

     

    sind in Anbetracht der Akten, wonach insbesondere die „Untersuchungskomission „Volkswagen““ überwiegend durch das KBA durchgeführt wurden, unhaltbar. Das KBA hat seine Feststellungen wie man den Akten entnehmen kann überwiegend auf die Aussage von VW, der EA288 würde keine Abschalteinrichtung enhalten, gestützt. Auch die Test der EA288 der Untersuchungskomission zeigen teilweise deutlich erhöhte NOx-Werte in vom NEFZ abweichenden Tests.

    Hinzu kommt, dass immer mehr Rückrufaktionen veröffentlicht werden: 23CY, 23CJ, 23AJ, 23X4. Aber auch die ersten Oberlandesgerichte entscheiden, entgegen der Behauptung von VW, zugunsten der Verbraucher. Zum Beispiel das Oberlandesgericht Naumburg, das OLG Köln und das OLG Düsseldorf.

    Auch die Tagesschau hat berichtet, dass weitere Hinweise auf verbaute Abschalteinrichtungen in den Motortypen EA 288 bekannt geworden sind. Das spannende hierbei war, dass durch Messungen ein Thermofenster nachgewiesen worden ist.

    Insgesamt deuten alle Tatsachen auf das Vorliegen zumindest einer Abschalteinrichtung im Motor EA288. Dies sehen mittlerweile wie bereits geschildert auch Oberlandesgerichte so, was die Chancen der Verbraucher ihre Rechte durchzusetzen enorm verbessert hat!

    In Allgemein, Deutsche Umwelthilfe, EA 288, Motortypen Volkswagen, Volkswagen
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