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Wie wir in einer Verfügung des OLG München nun mitgeteilt bekommen haben, interveniert der Vorsitzende des VI Zivilsenates des BGH – dieser ist überwiegend für Dieselabgasskandalfälle zuständig, bei entsprechenden Oberlandesgerichten, dass diese keine Entscheidung treffen sollen, bis die Fälle vom BGH entschieden würden.
Das OLG München schreibt hier in einer Verfügung:
Der Senat beabsichtigt insbesondere auch auf ausdrückliche Bitte des Vorsitzenden des VI. Zivilsenats des BGH, die Diesel-Abgasfälle erst dann zu terminieren, wenn eine höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist. Nach hiesiger Kenntnis liegt eine Entscheidung des BGH in einem mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbaren Fall bislang nicht vor.
Im vorliegenden Fall ist der Streitgegenstand der Motor EA 288. In diesem Motor ist nach Meinung der Kanzlei Baier Depner Rechtsanwälte nach den uns vorliegenden Unteralgen ebenfalls Abschalteirnichtungen verbaut, welche als unzulässig zu qualifizieren sind. Dennoch entscheidet das OLG München hier nicht.
Dieses Vorgehen ist für die geschädigten Mandanten in mehrfacher Hinsicht kritisch zu betrachten. Zum einen hat der BGH unter Vorsitz dieses Richters entschieden, dass die geschädigten Autokäufer sich eine Nutzung durch das fahren mit dem Fahrzeug anrechnen lassen müssen. Dies bedeutet, durch das Abwarten, verdient der schädigende Konzern jeden Tag Geld, da sich die Schadensersatzsumme durch das Fahren des Fahrzeugs vermindert. Weiter soll nach dem BGH bei erreichen von 250.000 Kilometer auch oftmals schon ein Schadensersatz aufgezehrt sein, dies bedeutet, dass man überhaupt nichts mehr bekommt. Die geschädigten Autokäufer werden durch ein gesetzlich so nicht geregelte Intervention des Vorsitzenden Richters des VI Zivilsenates mithin nochmals geschädigt.
Diese Intervention des BGH ist darüberhinaus auch kritisch zu sehen, da in den meisten Fällen auch das OLG schon die letzte Instanz ist, und der BGH über diese Fälle überhaupt nicht zu entscheiden hätte. So liegt der Fall auch vorliegend. Dies sehen wir als kritische Einmischung in die Unabhängigkeit der Justiz. Ausserdem können entsprechende BGH Entscheidungen auch nicht durch vorbereitende Entscheidungen der Obergerichte mithin vorbereitet werden. Da eine solche Einmischung auch nicht in der ZPO vorgesehen ist, stellt sich mithin die Frage ob eine solche Einmischung auch unter den Tatbestand der Rechtsbeugung des Strafgesetzbuches zu qualifizieren ist.
Die entsprechende Verfügung im Wortlauf finden Sie beigefügt:
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