Telefonnummer
1. Fahrgestellnummer eingeben
Prüfen Sie sofort und kostenfrei ob Ihr Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist.
2. Wir informieren Sie kostenlos
Wir informieren Sie kostenlos per Mail über Ihre Ansprüche und Chancen. Bei Bedarf steht ein Anwalt zur Beratung zur Verfügung.
3. Sie entscheiden
Sie entscheiden ob und welche Ansprüche Sie durchsetzen möchten. Bei Beauftragung kümmern wir uns um alles.
Eine Frage, welche bislang noch ungeklärt ist im Abgasskandal gegen VW, ist die Frage der Verjährung.
Bislang wurde von Seiten von VW argumentiert, dass der Abgasskandal ja im September 2015 bekannt geworden ist, und aufgrund dessen nach dem BGB nach § 195 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre betragen würde. So wurde manchmal schon argumentiert, könne sich VW schon Ende 2018 auf Verjährung berufen.
Diese Rechtsansicht ist jedoch nach unserer Einschätzung zu Kurz gegriffen. Die Gegenseite verkennt vorliegend § 199 BGB. Hiernach müssen folgende Vorraussetzungen für den Beginn der Verjährung vorliegen:
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
1.der Anspruch entstanden ist und
2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Folglich müsste der Anspruchsinhaber mithin Kenntnis von allen Anspruchsbegründenden Tatsachen gehabt haben. Die bedeutet:
1. Er musste wissen, dass sein Auto überhaupt betroffen ist. (Hier wurden jedoch Anschreiben erst in den Jahren 2016 und 2017 versandt. Aufgrund dessen läuft die Verjährung auch erst ab diesem Zeitpunkt an.
2. Er muss die anspruchsbegründenden Tatsachen gekannt haben. Hier dürfte problematisch sein, dass bis heute folgende Punkte bestritten werden: Erstens, dass es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt und dass damit eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung einhergehen würde. Sprich, man muss auch den Vorsatz der repräsentativen Vertretern nachweisen können. Hier dürfte wohl auf die Anklageerhebung abzustellen sein, ggfls. vielleicht auch auf ein erst später zu fällendes Urteil, da erst dann tatsächlich die Kenntnis positiv dargestellt werden kann.
Aufgrund dessen gehen wir davon aus, dass Kunden des VW Konzerns noch lange, gegebenenfalls bis zu einer höchstrichterlichen Klärung hier Schadensersatzansprüche geltend machen können, ohne dass diese verjährt sind.
So hat auch nun das Landgericht Trier argumentiert. Diese meinen, die Verjährung beginne erst, wenn eine „zutreffende Einschätzung der Rechtslage möglich wäre“. Hier brauche es zumindest an einem Kenntnis auslösenden Ereignis. Hier sieht das Landgericht insbesondere höhere Anforderungen da für entsprechende Laien hier höhere Anforderungen an die Kenntnis zu stellen ist. Das Urteil ist unter dem Aktenzeichen 5 O 417/18 vom LG Trier ergangen, und spiegelt nach unserer Meinung die korrekte Rechtslage wieder.