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    Wird der Bundesdatenschutzbeauftragte Maßnahmen gegen das KBA wegen unserer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz erlassen?

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    Wird der Bundesdatenschutzbeauftragte Maßnahmen gegen das KBA wegen unserer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz erlassen?
    29. Oktober 2019

    Wird der Bundesdatenschutzbeauftragte Maßnahmen gegen das KBA wegen unserer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz erlassen?

    Uns liegen etliche interne brisante Unterlagen der Daimler AG vor. Diese Unterlagen würden wir gerne komplettieren, so dass wir auch ein umfassendes Bild gegenüber den Gerichten vortragen können. Leider mauert das KBA bislang, da dieses relevante Unterlagen nicht herausgeben will.

    Wir haben hier eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz gestellt. Diese wird seit über 10 Monaten nicht bearbeitet. Aufgrund dessen haben wir hier eine Anfrage mit der Bitte um Vermittlung an den Datenschutzbeauftragten im April gestellt.

    Diese haben nun am 17.10.2019 hier die Antwort auf unsere Vermittlungsbitte erhalten.

    Das KBA führt hier aus:

    Im August 2019 wurden die Unterlagen zu der Anfrage der Anwaltskanzlei Baier & Depner zusammengestellt. Diese mussten aus vielen einzelnen Vorgängen herausgesucht und in einem separaten Vorgang zusammengeführt werden. Dieser hatte schließlich einen Umfang von mehreren Tausend Seiten. (…)

    Die Stellungnahme der Daimler Ag ging am 30.09.2019 vorab per Mail ein. Die Übersendung des Originals mit Anlagen (diese Wiederrum auf einem gesicherten Datenträger) ging am 04.10.2019 im Kraftfahrt-Bundesamt ein und erreichte den Fachbereich am 07.10.2019. Das Passwort für den Datenträger wurde per Mail am 08.10.2019 angefordert und seitens der Daimler AG am selben Tag übermittelt. Die entschlüsselten Daten standen hier am 09.10.2019 zur Verfügung. Diese werden derzeit auf ihre Stichhaltigkeit und Nachvollziehbarkeit hin geprüft. Aufgrund des Umfangs des Datenmaterials wird dieser Vorgang noch einige Zeit in Anspruch nehmen.“

    Der Datenschutzbeauftragte führt hier dann aus:

    Es ist nachvollziehbar, dass eine derartige Prüfung nicht innerhalb der Monatsfrist des §7 abs. 5 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) durchgeführt werden kann, zumal die Monatsfrist ohnehin nicht mehr eingehalten werden kann, sobald die angefragt Behörde eine Drittbeteiligungsverfahren nach §8 IFG durchführt, da bereits dem Dritten nach §8 Abs. 1 IFG einen Monat Zeit für dessen Stellungnahme geben muss. Dennoch sieht der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die Verfahrensdauer in Ihrem verfahren kritisch und behält sich ggfl. vor, Maßnahmen gegen das KBA zu ergreifen.

    Das Gesamte Schreiben haben wir hier beigefügt.

    Die Hoffnung, dass die Daimler AG hier die offensichtlich „streng geheimen“ Unterlagen – die nach unserer Meinung die Haftung der Daimler AG klar belegen – nicht herausgeben werden, ist uns aufgrund anderer Stellungnahmen des KBA in Gerichtsverfahren ersichtlich.

    So hat z.B. das Landgericht Stuttgart schon in mehreren Verfahren hier die Rückrufbescheide des KBA beim KBA angefordert.

    Hierauf hat das KBA in den Verfahren folgendes geantwortet.

    In einem unserer Verfahren hat das Gericht nun der Gegenseite aufgegeben, hier die entsprechenden Bescheide vorzulegen.

    Wir gehen nämlich auch davon aus, dass die Daimler AG hier wissentlich falsch vorträgt. Diese zitiert insbesondere aus folgender Passage:

    Dass im Rahmen des bezüglich des streitgegenständlichen Fahrzeugs ergangenen Rückrufs

    – entgegen der pauschalen und unsubstantiierten klägerischen Behauptung auf Seite 2 der Triplik

    und anders als bei den gegenüber Volkswagen ergangenen Rückrufen – lediglich eine Nebenbestimmung

    erlassen wurde und sich das KBA hier gerade nicht die Aufhebung der Typgenehmigung

    vorbehalten hat, ist mittlerweile auch obergerichtlich festgestellt worden. So führte das Oberlandesgericht

    Koblenz am 26. August 2019 (Az. 12 U 246/19, bereits vorgelegt als Anlage B9) hierzu

    – wie bereits auf Seite 14 der Duplik zitiert – aus:

    „Wie sich aus dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten ergibt, ist

    das Fahrzeug des Klägers vom Rückruf zwar betroffen; das Kraftfahrtbundesamt hat sich

    jedoch anders als bei den VW-Fällen nicht die Aufhebung der Typengenehmigung vorbehalten,

    sondern hat lediglich eine Nebenbestimmung zur Typengenehmigung erlassen.“.

    Dieser Vortrag ist wissentlich falsch von der Beklagten. Zum einen wurde ebenfalls in den Volkswagen Bescheiden – welche uns allesamt vorliegen – lediglich nur eine „Nebenbestimmung erlassen“. Ebenfalls ist es falsch, dass sich der Rückruf vorbehalten wurde, es wurde lediglich auf die gesetzliche Folge des §25 Abs. 3 EG-FGV hingewiesen, der dazu berechtigt, die Typengenehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Lediglich der Wortlaut unterscheidet sich in den Bescheiden. Bei den neueren Bescheiden wurde dies lediglich noch mit „Hinweis“ überschrieben, welcher dann wie folgt aussieht.

    Bildschirmfoto 2019-10-29 um 10.33.19

    Mehr und mehr Gerichte gehen nun dazu über sich den Rückrufbescheid von der Beklagten vorlegen lassen. So z.B. auch das Landgericht Landau in der Pfalz. Wir gehen davon aus, dass sich mehr Gerichte dieser Meinung anschließen. Das Landgericht Landau in der Pfalz hat folgenden Beschluss erlassen.

    Bildschirmfoto 2019-10-29 um 10.59.15

    Der Vortrag der Daimler Ag erscheint unter diesem Gesichtspunkt als höchst zweifelhaft und wir hoffen, dass sich die Gerichte dies nicht länger bieten lassen.

    Ebenfalls erscheint es höchst zweifelhaft, dass das KBA der Daimler AG derzeit Rückendeckung in den Verfahren gibt, und die entsprechenden Bescheide nicht auf Anforderung der Gerichte übersendet.

    Wir fordern eine Veröffentlichung der entsprechenden Bescheide durch das KBA, da wir durch die vergleichbaren Bescheide des Volkswagen Konzerns wissen, dass hier keine Geschäftsgeheimnisse in den Bescheiden betroffen sind.

    Sollten Ihnen entsprechende Informationen vorliegen, können Sie uns gerne entsprechende Informationen vertraulich zukommen lassen unter kontakt@bd-kanzlei.de oder an unserer Postanschrift.

    In Allgemein, Daimler - Mercedes Abgasskandal, Rückruf KBA
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    • Daimler Abgasskandal
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