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26.06.2023 Mit Urteil vom 26.06.2023 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in 3 Verfahren, die einmal gegen Volkswagen AG (VIa ZR 335/21- VW Passat – Motor EA288, EUR6, Kaufdatum: 15.11.2017), einmal gegen die Audi AG (VIa ZR 533/21- Audi SQ5 – Motor EA896, EUR6, Kaufdatum: Mai 2018), und gegen die Mercedes-Benz AG (VIa ZR 1031/22- C220d – Motor OM 651, EUR6, Kaufdatum: Oktober 2017) bestätigt, dass Betroffenen, die ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gekauft haben, ein Schadenersatzanspruch gegen den jeweiligen Hersteller zusteht.
Der Schadensersatz kann zwischen 5% und 15% des ursprünglichen Kaufpreises des Fahrzeugs betragen. Wenn das Fahrzeug noch im Besitz ist, muss es nicht zurückgegeben werden
Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/2023100.html?nn=10690868
Die Entscheidung ein großer Sieg für die Betroffenen, Da viele Landgericht und Oberlandesgericht zuletzt die Klagen der Betroffenen abgewiesen haben, obwohl unstreitig unzulässige Abschalteinrichtungen, wie z.B. ein Thermofenster verbaut waren.
Viele Rechtsfragen werden wohl auch jetzt von den unteren Gerichten geklärt werden müssen.
Jedoch lohnt sich die Geltendmachung von Schadenersatz wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
wobei Sie das Fahrzeug auch schon wieder verkauft haben können.
Es bestehen dann gute Aussichten Schadenersatzansprüche in Höhe von 5-15 % des Kaufpreises durchzusetzen.
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