Telefonnummer
1. Fahrgestellnummer eingeben
Prüfen Sie sofort und kostenfrei ob Ihr Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist.
2. Wir informieren Sie kostenlos
Wir informieren Sie kostenlos per Mail über Ihre Ansprüche und Chancen. Bei Bedarf steht ein Anwalt zur Beratung zur Verfügung.
3. Sie entscheiden
Sie entscheiden ob und welche Ansprüche Sie durchsetzen möchten. Bei Beauftragung kümmern wir uns um alles.
Die 3. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts hat am 9. November 2018 unter dem Aktenzeichen 3 B 127/18 einen Eilantrag der Opel Automobile GmbH gegen das Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) abgelehnt. Der Autobauer wollte sich mit diesem Eilantrag gegen einen Zwangsrückruf von Fahrzeugen mit Diesel-Motoren richtet.
Diese Entscheidung überrascht nicht, wenn man unter Zugrundelegung des Gutachtens zur Akustikfunktion von Volkswagen hier https://abgasskandal.de/gutachten-zur-vw-akustikfunktion-thermofenster-unzulaessige-zykluserkennung-bei-17-33-grad/
Die Pressemitteilung lautete wie folgt:
Verwaltungsgericht lehnt Eilantrag von Opel gegen Rückrufanordnung des KBA ab
Datum12.11.2018
Die 3. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts hat am 9. November 2018 einen Eilantrag der Opel Automobile GmbH gegen das Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) abgelehnt, der sich gegen einen Zwangsrückruf von Fahrzeugen mit Diesel-Motoren richtet.
Das KBA ist bei drei Fahrzeugmodellen (Opel Zafira 1.6 CDTi, Opel Zafira 2.0 CDTi, Opel Cascada 2.0 CDTi, Opel Insignia 2.0 CDTi,) zu der Auffassung gelangt, dass sie über unzulässige Abschalteinrichtungen verfügen und deshalb mehr Stickstoffdioxid als notwendig emittieren. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2018 wurde daher eine nachträgliche Nebenbestimmung für die Typengenehmigung angeordnet und insoweit die sofortige Vollziehung angeordnet. Der Opel Automobile GmbH wurde aufgegeben, unzulässige Abschalteinrichtungen zu entfernen und die Motorsteuerungssoftware umzurüsten. Eine bereits laufende freiwillige Rückrufaktion von Opel hielt das KBA nicht für ausreichend, da das für notwendig erachtete Softwareupdate zur Verbesserung der Stickoxidemissionen für mehrere tausend Fahrzeuge noch ausstehe.
Die Antragstellerin hat gegen diesen Bescheid am 18. Oktober 2018 Widerspruch erhoben und am 19. Oktober 2018 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Sie beanstandete die Begründung der Sofortvollzugsanordnung und hält die Anordnung selbst auch in der Sache für rechtswidrig.
Die Kammer hat den Antrag mit Beschluss vom 9. November 2018 abgelehnt. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides sei in der im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung derzeit nicht abschließend zu beurteilen. Daher sei die Entscheidung aufgrund einer weiteren Interessenabwägung zu treffen. Insoweit ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Anordnung des KBA bereits jetzt durchgesetzt werdend darf, weil schwerwiegende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Auffassung des KBA zutreffend ist. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Reputationsschaden sei aufgrund des Einbaus einer wohl unzureichenden Technik bereits jetzt eingetreten. Das öffentliche Interesse an der Herstellung der Vorschriftsmäßigkeit der im Verkehr befindlichen Fahrzeuge überwiege demgegenüber. Ein schnelles Handeln zur Verbesserung der Luftqualität sei angesichts der hohen Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter (Umwelt und Gesundheit) notwendig.
Alle weiteren Einzelheiten wären in einem Hauptsacheverfahren zu klären.
Gegen den Beschluss kann binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden (Aktenzeichen 3 B 127/18).