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Das LG Karlsruhe hat entscheiden, dass man 10 Jahre lang einen sogenannten Restschadensersatz bei Abgasskandalfälleän geltend machen kann.
Hintergrund dieser Entscheidung ist, dass es einen großen Streit um den beginn der Verjährung gibt. Hier sagen manche Gerichte, dass Verjährung schon mit 2015 bzw. manche mit 2016 zu Laufen begonnen hat. Dies würde hiernach bedeuten, dass man dann im Jahre 2018 bzw. 2019 keine Ansprüche mehr geltend machen könnte. Diese Ansicht ist bei Gerichten sehr umstritten.
Das LG Karlsruhe hat in diesem Fall nun den im Deliktsrecht verankerten §852 BGB korrekterweise zur Lösung herangezogen.Hiernach ist geregelt:
§852 BGB
Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Mithin führt das Landgericht Karlsruhe hier zu Recht aus:
5. Der Kläger hat gegen die Beklagte aber grundsätzlich einen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten gem. § 852 BGB im Rahmen eines „Restschadensersatzanspruchs“.
a. Denn nach § 852 BGB kann der Verletzte von dem Ersatzpflichtigen, der durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat, auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens die Herausgabe der Bereicherung verlangen.
b. Dass der Kläger den Neuwagen über ein Autohaus erworben hat, stünde einem Anspruch nach § 852 BGB nicht entgegegen. Denn obwohl es im Text des § 852 S. 1 BGB heißt, der Ersatzpflichtige müsse durch die unerlaubte Handlung „auf Kosten des Verletzten“ etwas erlangt haben, ist es unerheblich, ob die aus der unerlaubten Handlung stammenden Vermögensvorteile „unmittelbar“ dem Ersatzpflichtigen zugeflossen sind, wie dies für Bereicherungsansprüche von der älteren Lehre verlangt wurde. Der Verzicht auf derartige Einschränkungen ergibt sich ohne Weiteres aus der deliktischen Begründung des Bereicherungsanspruchs (MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 852 Rn. 7).
c. Wie dieser Bereicherungsanspruch zu bemessen wäre (etwa nach dem Kaufpreis abzüglich der Händlermarge, VuR 2019, 83, beck-online), kann an dieser Stelle offen bleiben.
Der Feststellungsantrag war danach nur im erkannten Umfang begründet, wobei der Anspruch nach § 852 BGB auf die Höhe des ursprünglichen Schadensersatzanspruchs beschränkt ist, was auch im Rahmen der Feststellung auszusprechen war.
d. Der Anspruch nach § 852 BGB ist noch durchsetzbar, weil die zehnjährige Verjährungsfrist des § 852 S.2 BGB noch nicht abgelaufen ist.
Mithin kann man nach diesem Urteil deutlich länger Schadensersatz gegen den VW Konzern geltend machen. Dennoch raten wir allen zu einer möglichst kurzfristigen Klage, da zum einen der Anspruch aus §852 BGB nicht so durchsetzungsstark ist wie der Anspruch auch §852 BGB, und des Weiteren ist hier auch noch unklar, wie der BGH sich bezüglich der Verjährung positioniert, insbesondere da der BGH eine sehr Konzernfreundliche Rechtsprechung verfolgt.
Das Urteil können Sie nachfolgend im Volltext nachlesen:
Urteil vom 04.12.20_geschwärzt