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In einer Entscheidung am 05.10.2021 hat sich der BGH ausführlich mit der Frage eines Feststellungsurteil im Zuge des Abgasskandals beschäftigt.
Der BGH hat klargestellt, dass der Feststellungsantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt ist, und ggfls. durch Auslegung das Ziel genauer zu bestimmen ist.
In dem vorliegenden Der BGH hat hierbei aufgeführt, dass man das Feststellungsinteresse nicht mit folgenden Argumenten begründen kann:
In Fällen, in denen es um erst künftig erwachsende reine Vermögensschäden geht, hängt die Zulässigkeit der Feststellungsklage grundsätzlich von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab (vgl. Senat, Urteil vom 29. Juni 2021 – VI ZR 10/18, juris Rn. 30; BGH, Urteile vom 26. Juli 2018 I ZR 274/16, VersR 2019, 629 Rn. 20; vom 4. Dezember 2014 III ZR 51/13, BGHZ 203, 312 Rn. 12; vom 10. Juli 2014 IX ZR 197/12, ZIP 2014, 2150 Rn. 11; vom 24. Januar 2006 XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 27; Beschluss vom 4. März 2015 IV ZR 36/14, NJW 2015, 1683 Rn. 15).
Es ist mithin nach dem BGH weiterhin offen, ob im Zuge des großen Schadensersatzes hier diese oben genannten Kosten im Zuge des großen Schadensersatz (Steuernachforderungen, Stilllegungskosten, Kosten im Zusammenhang mit etwaigen schädlichen Auswirkungen des Updates, falls dieses noch aufgespielt würde) gefordert werden können.
Weiterhin vom BGH ist nicht entschieden, wie im Zuge des großen Schadensersatzes hier mit den noch zukünftig anfallenden Kosten umzugehen ist diese sind:
Nach dem oben aufgeführten, müsste insbesondere bei diesen beiden Kosten das Feststellungsinteresse und die damit einhergehende Feststellungsklage gegeben sein. So hat z.B. folgende Gerichte hier positive geurteilt:
OLG Stuttgart 7 U 518/19; Zu Standkosten OLG Karlsruhe 13 U 96/20 Urteil vom 17.03.2021
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