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Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil am 24.01.2022 (Aktenzeichen: VIa ZR 100/21) erneut festgestellt, dass der Käufer eines Gebrauchtwagens, welcher vom „Diesel-Abgasskandal“ betroffen ist, ein Wahlrecht beim Schadensersatz gegen den Hersteller hat. So kann der Käufer entscheiden, ob er vom Hersteller gegen Rückgabe des Fahrzeugs den Kaufpreis zurückverlangen (sogenannter „großer Schadensersatz“), oder ob er das Fahrzeug behalten und die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem niedrigeren Wert des Fahrzeugs, den es aufgrund der verbotenen Abschalteinrichtung hat, bei Abschluss des Kaufvertrags beanspruchen will (sogenannter „kleiner Schadensersatz“). In beiden Fällen muss sich der Käufer allerdings bereits gezogene Nutzungen auf seinen Anspruch anrechnen lassen. Zu diesen zählen sowohl die durch den Kläger gefahrenen Kilometer als auch die Durchführung eines vom Hersteller zur Verfügung gestellten Softwareupdates. Welchen Wert diese gezogenen Nutzungen konkret haben, ließ der VIa Zivilsenat allerdings offen.
Der Bundesgerichtshof bestätigt dem Grunde nach ein bereits am 06.07.2021 ergangenes Urteil des VI Zivilsenats (Aktenzeichen: VI ZR 40/20), in dem festgestellt wurde, dass der Ersatz des merkantilen Minderwerts einer Sache von den deliktischen Anspruchsgrundlagen umfasst ist.