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Heute ist bei uns ein Schreiben des Kraftfahrtbundesamtes über ein beim OLG München geführtes Verfahren gegen die Daimler AG wegen eines GLK 250 BlueTec 4 Matic Euro 6 eingetroffen. Hier hat das OLG eine schriftliche Stellungnahme eingeholt mit den folgenden Fragen:
Ich ersuche Sie daher gemäß § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO um Erteilung folgender amtlicher Auskünfte:-
a) Ist o.g. Fahrzeug von einer Rückrufanordnung des Kraftfahrt-Bundesamtes wegen unzureichender Abgasreinigung im Straßenbetrieb betroffen?-
b) Wenn ja, ist der entsprechende Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamtes bestandskräftig/rechtskräftig?
c) In diesem Fall wird gebeten, eine Ausfertigung des Bescheids zu übersenden
d) Gibt es unabhängig davon eine entsprechende freiwillige Maßnahme des Herstellers?
Wenn ja welchen Inhalt hatte sie?
Hierauf haben wir nun vom KBA folgendes Antwortschreiben erhalten. Nach unserer Auffassung bestätigt dieses Schreiben, dass Abschalteirnichtungen in dem Fahrzeug verwendet werden. Welche nicht im Typengenehmigungsverfahren angegeben worden sind, und für welche es darüberhinaus auch keine technische Rechtfertigung gibt.
Das Schreiben des KBA finden Sie nachstehend:
2021-06-09 11-37_geschwärztAnscheinend hat das KBA hier jedoch eine Strategie B in diesem Verfahren geschildert, die nicht in diesem Fahrzeug verbaut ist. Hier wurde dann noch eine andere Schilderung einer weiteren Abschalteinrichtung vorgenommen.
Das neuerliche Schreiben des KBA finden Sie ebenfalls beigefügt:
44572631379742531_27332436596839_geschwärztAutomated page speed optimizations for fast site performance