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Das Landgericht Hagen hat vorliegend die Volkswagen AG wegen einem T6 zum Schadensersatz verurteilt. Hier wegen einem unzulässigen Thermofenster.
In dem Tatbestand ist ausgeführt:
In das streitgegenständliche Dieselfahrzeug ist ein Motor des Typs EA 288 verbaut. Es handelt sich bei um das Nachfolgemodell des Motors EA 189. Er verfügt über zwei Technologien zur Reduktion des Stickoxidausstoßes (NOx). Zum einen kommt ein mit Ad-Blue betrieber SCR-Katalysator zum Einsatz, zum anderen die sog. B (im G2 AGR). Diese wird bei einer Temperatur von zumindest +15°C und geringer zurückgefahren, wobei eine signifikante Reduktion jedenfalls bei einer Temperatur von +10°C erfolgt (sog. „Thermofenster“).
im Urteil wird dann ausgeführt:
Ferner wird das System der AGR – wie die Beklagten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede stellen – bereits bei Außentemperaturen von +15°C und niedriger zurückgefahren. Bei einer Jahresdurchschnittstemperatur z.B. in Hagen von +9,4°C oder beispielsweise in den in der EU liegenden Städten Warschau von +7,7°C und Helsinki von +4,8°C handelt es sich bei der Maßnahme nahezu um einen Dauerbetrieb. Dass eine solche Abschalteinrichtung für den EU-Gesetzgeber erkennbar nicht als legal gelten sollte, liegt auf der Hand. […] Selbst wenn die B bei einer Außentemperatur zwischen +15°C und -15°C Grad Celsius graduell reduziert wird, weil andernfalls eine sog. Versottung eintrete, führt dies nicht zur Zulässigkeit der Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2 S. 2 lit. a) EG-VO Nr. 715/2007. Wie oben dargelegt, bietet die Vorschrift […] gerade keine Rechtfertigung für ein darüberhinausgehendes Thermofenster, das nahezu ununterbrochenarbeitet.
Das LG Urteil hier im Volltext:
Landgericht Hagen, 3 O 134:19