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Das LG stuttgart hat in einer Entscheidung welche am 04.11.2021 verkündet wurde nach §823 BGB entschieden. Die Besonderheit ist hier, dass sich das Landgericht damit auf den Standpunkt stellt, dass die Normen aus dem Europarecht Drittschützend sind, so dass einfach Fahrlässigkeit ausreicht um einen Anspruch der Geschädigten zu erreichen.
Diese ist eine Vorwegnahme einer anstehenden Entscheidung vor dem EuGH. Aufgrund dessen ist dieses Urteil so spannend, da sich das LG Stuttgart gegen die explizite Annahme des BGH stellt. Es liegt aufgrund dessen dass verschiedene Stellungnahmen beim EuGH abgegeben worden nahe, dass der EuGH hier eine positive Entscheidung für Verbraucher treffen könnte, was bedeuten würde, dass danach die Verbraucher nicht mehr den Vorsatz und die Sittenwidrigkeit der Handlung nachweisen müssen. Der Anspruch wäre mithin deutlich einfacher durchsetzbar.
Das Urteil finden Sie beigefügt:
Urteil LG Stuttgart_geschwärzt