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Das LG Wuppertal hat sich entschieden, unter dem Aktenzeichen 2 O 273/18 ein Gutachten einzuholen, ob in dem Nachfolgemotor EA 288 eine unzulässige Abschalteinrichutng verbaut ist.
Auch dies ist wieder ein weiteres Indiz, dass auch die Gerichte bei dem Nachfolgemotor nun stetig genauer hinschauen, und auch dem Vortrag auf den Grund gehen.
Wir sehen die Chancen auch beim aktuellen Motor EA 288 des Volkswagen Konzerns nun stetig steigen.
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/wuppertal/lg_wuppertal/j2019/2_O_273_18_Beschluss_20190315.html
Beweisbeschluß
I.
Es soll darüber Beweis erhoben werden,
ob in dem Motor EA 288, wie er auch im Fahrzeug des Klägers eingebaut ist, eine Software verbaut ist, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand zum Durchfahren des neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ) befindet und in diesem Fall die Abgasrückführung in einer anderen Weise regelt als im normalen Straßenverkehr, um so auf dem Prüfstand die gesetzlich geforderten Stickoxidemissionen einzuhalten, während sich das Fahrzeug im normalen Straßenverkehr durchgängig in einem anderen Modus mit höheren Stickoxidemissionen befindet;
ob in dem Motor EA 288 eine Steuerungssoftware verbaut ist, die ab einer bestimmten Drehzahl (welche?) die Abgasreinigung abschaltet, so dass es zu einem unzulässigen Anstieg der Stickoxidemissionen kommt,
durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens auf Antrag des Klägers.
II.
Zum Sachverständigen wird bestimmt:
Prof. Dr. Q
Lehrstuhl für Verbrennungskraftmaschinen und Institut für Thermodynamik
xxxx
Etwaige Einwendungen gegen die Person des Sachverständigen sind binnen 2 Wochen vorzubringen.
III.
Das Gutachten wird nur eingeholt, wenn der Kläger binnen 3 Wochen einen Auslagenvorschuss von 5.000,00 € bei der Zahlstelle des Amtsgerichts Wuppertal einzahlt.
Landgericht Wuppertal
2. Zivilkammer
Der Einzelrichter