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Das OLG Köln II hat sich am 12.09.2019 unter dem AZ: 15 U 234/18 ebenfalls zu dem Motor EA 288 geäussert. hierbei haben diese deutlich gemacht, dass diese ebenfalls eine unzulässige Abschalteirnichtung sehen, welche eine Haftung begründen kann.
Wir dürfen hier aus dem Hinweisbeschluss zitieren:
3, Soweit – wie in erster lnstanz – eine echte ,,Umschaltlogik“ am Fahzeug in Fortschreibung derjenigen beim Motor EA189 behauptet wird, ist eine solche – ihre Vorhandensein unterstellt – nach der Rechtsprechung des Hauses geeignet, einen Anspruch aus § 826 BGB zu begründen (OLG Köln OLG Köln v. 03.01,2019 – 18 O 70/18, NZV 2019, 249). Der Senat geht nicht davon aus, dass der klägerische Vortrag unzureichend ist. lm Gegenzug ist das Bestreiten der Beklagten am Vörhandensein einer den Prüfstand erkennenden Umschaltautomatik wie bei dem Motor E4189 derzeit – gemessen an den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast – prozessual unzureichend:
Der Senat geht davon aus, dass ein behördliches Einschreiten des KBA zwat.ein– gewichtiges lndiz für das Vorhandensein einer entsprechenden Abgasmanipulation darstellt, im Gegenteil aber ein Untätigbleiben dieser Behörde nicht auch ein lndiz für das Fehlen einer solchen. Das könnte möglicherweise anders sein, wenn etwa konkret zu genauen Typengenehmigungsunterlagen, zu konkreten prüfungen derBehörde und zur Tatsachenbasis solcher Prüfungen sowie zu Erörterungen der hier sheitgegenständlichen Fragen auf den in der Akte anklingenden Workshops mit dem KBA vorgetragen würde. ln diesem Zusammenhang ist zumindest auch Anlage BBl, Bl. 457 ff. – Schreiben u. 29.12,20’15 – vollständig vorzutegen.
b) Aus der Akte ergibt sich, dass auch der Motor EA288 jedenfals in bestimmten Bauarten zumindest in den USA durchaus Gegenstand behördlicher Maßnahmen gewesen sein muss; inwiefern das für den hier streitgegenständlichen Motor gilt und wo ggf. wesentliche Unterschiede liegen, wäre beklagtenseits näher zu erläutern.
c) Die in der Berufungsbegründung auf S. 11 ff. (Bl. 422 lL d.A.l vorgetegten Powerpoints zu EA 288 NSK sprechen von einer Nutzung der im System hinterlegten Fahrkurven ,,zur Etuennung … des NEFZ‘ (!), um ,,Abgasbet a ndlungsevents“ dann ,,nur ,,streckengesteueft zu platzieren“, während sie im ,,normalen Fahftetieb,. eine ,,strecken- und beladungsgesteueie Platzierung der Events“ erfolgen soll; etwaige ,,Applikationsichtlinlen“ bei verschiedenben Motortypen bleiben a.a.O. unerläutert (Bl. 424 d.A.l. Als Diskussionspunkt wird ferner in den Unterlagen eine ,,Strategie zur
EUO im Zyklus und außerhalb des Zyklus“ genannt (Bl. 425 d.A.) und eine eigene Folie widmet sich einer ,,Umschaftstngie Bedatungsebenen EA288 EU6 NSK‘ (Bl, 428 d.A.) mit einer Stragtie 1 ,,aktiv ab Motorstad“ und einer Strategie 2 ,,nach Vedassen des Strecken-Zeit-Koridors.“, was zwat mit ,,Em,sslonser,hfluss Ne,n,, betitelt wird, aber in Ausgestaltung und Eolgen ebenfalls dunkel geblieben ist. lmSchreiben an das KBA u.29j22015 (Anlage BB1, S. 3 = Bl. 459 d.A.) ist die Rede davon, dass die von EAl89 bekannte Applikation mit der sog, Akustikfunktion inklusive Fahrkurve auch in allen Steuergeräten der Baureihe EA2BB enthalten ist (oder war?). Soweit dort auf mehrfache Darlegungen der Beklagten veMiesen wird, dass dies dort aber gerade keinen Einfluss auf die Emmission des Aggregats haben soll, sind diese weiteren erklärenden Unterlagen gerade bisher nicht vorgelegt worden (vgl. bereits oben a)). Das erklärt sich alles jedenfalis auch nicht von selbst, weil eine unterschiedliche NSK-Ansteuerung zumindest irgendwelche greifbaren Auswirkungen auf Motor und Umwelteinflüsse von dessen Betrieb haben dürfte, weil man sie sonst schwerlich entwickelt und implementiert hätte. Insofern wird beispielhaft auf die
OLG EA288_OLG_Koeln_-_15_U_234_18_-_12.09.2019_geschwaerztAusführungen zum Fahzeug Fiat 500X in Anlage BB2 (81.469 f. d.A.) verwiesen, bei der – zum dortigen Modell – eine möglicheMeise den NEFZ-Zyklus erkennende Umschaltlogik für eine NsK-Technik erläutert wird, die gerade auch an besondere zeitabhängige Einschränkungen in einem den Prüfstand erkennenden Homologisatioanszyklus anknüpfen soll.
ll. Die Beklagte mag innerhalb der im heutigen Termin gewährten Schriftsatzfrist zu den obigen Punkten ergänzend vortragen. Der Senat behält sich je nach weiterem Vorbringen eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung vor.