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Wie der Tagesspiegel berichtet hat, sieht das OLG Köln, in dem Verfahren 15 U 234/18
So berichtet der Tagesspiegel:
Am 12.09.2019 fand in einem solchen Verfahren eines VW Golf VII (Az: 15 U 234/18) die mündliche Verhandlung vor dem Oberlandesgericht in Köln statt. In der Ausgangsinstanz wurde die Klage von dem Landgericht Aachen noch abgewiesen, weil das Gericht der Volkswagen AG in ihrer Argumentationslinie folgte, dass ein EA288 kein EA189 sei und somit keine Abschaltvorrichtungen verbaut seien.
Dagegen richtete sich die Klägerin mit Ihrer Berufung. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung kristallisierte sich heraus, dass zwischen den Parteien der Verbau einer Software zur Zykluserkennung unstreitig sei. Vor diesem Hintergrund äußerte der Senat, dass nach seiner vorläufigen Rechtsauffassung ein Anspruch der Klägerin wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung der Volkswagen AG in Betracht komme und an sich „nicht von der Hand zu weisen sei“.
Ferner vertrat der Senat die Rechtsauffassung, dass auch in der vorliegenden Konstellation die Volkswagen AG die sog. sekundäre Darlegungsobliegenheit treffe und sie daher vorzutragen habe, wozu die Zykluserkennung diene und wie die Diskrepanz zwischen Messergebnissen auf dem Prüfstand und Messergebnissen bei normalem Betrieb auf der Straße zustande kommen könnten. Zu den vorgetragenen Zykluserkennungsmethoden und den Hinweisen des Senats habe nun die Volkswagen AG nochmals 6 Wochen Zeit ergänzend vorzutragen.
Den gesamten Bericht können Sie unter folgenden Link einsehen. https://www.tagesspiegel.de/advertorials/ots/rogert-und-ulbrich-ea288-durchbruch-beim-olg-koeln-zykluserkennung-duerfte-illegale-abschaltvorrichtung-sein/25010942.html
EA288_OLG_Koeln_-_15_U_234_18_-_12.09.2019_geschwaerzt