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Das OLG hat sich in einem die Parteien gerichtetes Schreiben erstmals seine vorläufige Rechtsauffassung geäussert.
Das OLG Schleswig-Holstein äussert eine Verurteilung von VW auf der Grundlage von § 826 BGB in einer ausführlichen Verfügung (vgl. Verf. v. 9.9.2019 – 12 U 53/19).
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