Heute hat das OLG Köln durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO eine Berufung durch Volkswagen zurückgewiesen. Das OLG Köln sieht vorliegend eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gegeben. Die Revision für Volkswagen zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen. Die Angegleheit ist mithin rechtskräftig. Die genaue Pressemitteilung finden Sie unter Zur Pressemitteilung Zum Hinweisbeschluss Zum Zurückweisungs-Beschluss
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