Der 13. Zivilsenat am OLG Oldenburg hat die VW AG erneut wegen „vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung“ nach § 826 BGB verurteilt (Az. 13 U73/19). Die hier getroffenen Rechtsprechung steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des OLG Oldenburg unter dem AZ: 5 U 47/1. Vorliegend wurde nämlich keine Deliktszinsen zugesprochen. Das OLG Oldenburg, geht jedoch auch von einer Laufleistung…
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